1. Landwirtschaftliche Nutzung
2. Weitere Nutzungen
Forstwirtschaftliche Nutzung (Anlagen 15 und 15a)
Weinbau, Gartenbau und Sondernutzungen
3. Verbindlichkeiten, Wohnteil und Betriebswohnungen
Der Wert des Wohnteils und der Betriebswohnungen wird wegen der engen räumlichen Verbindung mit dem Betrieb um 15 % ermäßigt (§ 167 Abs. 3 BewG).
4. Veräußerung binnen 15 Jahren (§ 162 Abs. 3 BewG)
Die Nutzungen im Einzelnen
| Nutzung | Fläche | Reingewinn €/ha | Fortführungswert | Pacht €/ha | Besatz €/ha | Mindestwert |
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Rechenweg
Rechtsgrundlagen
§ 162 Abs. 1 BewG — der Maßstab. Der Wirtschaftsteil ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen, wobei davon auszugehen ist, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Die Nutzungen, Nebenbetriebe sowie Abbau-, Geringst- und Unland sind jeweils gesondert mit ihrem Wirtschaftswert (§ 163) zu bewerten; der Mindestwert (§ 164) darf nicht unterschritten werden.
§ 163 BewG — der Fortführungswert. Grundlage ist die nachhaltige Ertragsfähigkeit: der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reingewinn, also das ordentliche Ergebnis abzüglich eines angemessenen Lohnansatzes für den Betriebsinhaber und die nicht entlohnten Arbeitskräfte (Abs. 2). Bei der landwirtschaftlichen Nutzung richtet er sich nach Region, Betriebsform und Betriebsgröße in Europäischen Größeneinheiten — die Summe der Standarddeckungsbeiträge geteilt durch 1.200 € ergibt die EGE, gestaffelt in Klein- (unter 40), Mittel- (40 bis 100) und Großbetriebe (über 100). Der Reingewinn ist mit dem Kapitalisierungsfaktor 18,6 (Zinssatz 5,5 %) zu vervielfältigen und mit der Eigentumsfläche zu multiplizieren (Abs. 11, 12).
Wichtig: Schulden mindern den Fortführungswert nicht. Die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten sind bereits durch den Ansatz der Zinsaufwendungen abgegolten (§ 163 Abs. 2 Satz 2). Abgezogen werden sie nur beim Mindestwert (§ 164 Abs. 6) und beim Wohnteil (§ 168 Abs. 1 Nr. 2 und 3).
§ 164 BewG — der Mindestwert. Er setzt sich zusammen aus dem kapitalisierten Pachtpreis je Hektar, vervielfältigt mit der Eigentumsfläche, und dem kapitalisierten Wert des Besatzkapitals, vervielfältigt mit der selbst bewirtschafteten Fläche — beides mit dem Faktor 18,6. Davon sind die zugehörigen Verbindlichkeiten abzuziehen; der Mindestwert darf nicht unter 0 € sinken (Abs. 6).
§ 165 BewG — das Verhältnis beider Werte. Der Wert des Wirtschaftsteils ist die Summe der Wirtschaftswerte, darf aber nicht geringer sein als der Mindestwert (Abs. 2). Weist der Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert nach, ist dieser anzusetzen (Abs. 3) — § 166 bleibt zu beachten.
§ 162 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 166 BewG — die 15-Jahres-Frist. Wird der Betrieb oder ein Anteil daran innerhalb von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag veräußert, ist abweichend von §§ 163 und 164 der Liquidationswert anzusetzen; er tritt mit Wirkung für die Vergangenheit an die Stelle des bisherigen Ansatzes. Dasselbe gilt, wenn wesentliche Wirtschaftsgüter dem Betrieb binnen 15 Jahren nicht mehr auf Dauer zu dienen bestimmt sind (Abs. 4). Die Rückwirkung entfällt, wenn der Erlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich zum Erwerb eines anderen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 3) beziehungsweise im betrieblichen Interesse (Abs. 4) verwendet wird.
§ 166 BewG — der Liquidationswert. Der Grund und Boden ist mit den zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelten Bodenrichtwerten anzusetzen, die übrigen Wirtschaftsgüter mit ihrem gemeinen Wert. Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten sind beide Werte um 10 % zu mindern.
§§ 167, 168 BewG — Wohnteil und Gesamtwert. Wohnteil und Betriebswohnungen werden wie Wohngrundstücke im Grundvermögen bewertet (§§ 182–196), höchstens mit dem Fünffachen der bebauten Fläche abgegrenzt und wegen der engen räumlichen Verbindung mit dem Betrieb um 15 % ermäßigt. Der Grundbesitzwert besteht aus dem Wert des Wirtschaftsteils zuzüglich der Werte der Betriebswohnungen und des Wohnteils, jeweils abzüglich der damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten.
Die Werte der Anlagen 14 bis 18 BewG stammen aus dem Bundesgesetzblatt; das Bundesministerium der Finanzen kann sie durch Rechtsverordnung turnusmäßig anpassen (§ 163 Abs. 14, § 164 Abs. 7). Die Verschonung des Betriebsvermögens nach §§ 13a, 13b ErbStG ist eine eigene, nachgelagerte Frage und hier nicht abgebildet.
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