1. Mengengerüst des Wirtschaftsjahres
Maßgeblich sind die im Wirtschaftsjahr veräußerten oder entnommenen Holzmengen in Erntefestmetern (bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung die Mengen, die den zugeflossenen Einnahmen zugrunde liegen). Die Trennung nach ordentlicher und außerordentlicher Nutzung muss mengenmäßig nachgewiesen werden (§ 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG).
2. Einkünfte aus den Holznutzungen
Von den Einnahmen sämtlicher Holznutzungen sind die zugehörigen Betriebsausgaben abzuziehen; das Ergebnis wird anschließend im Verhältnis der Mengen aufgeteilt (§ 34b Abs. 2 EStG).
3. Nutzungssatz und Voraussetzungen
4. Steuerliche Verhältnisse
Aufteilung nach Mengen
| Nutzungsart | Menge (fm) | Anteil | Einkünfte | Steuersatz | Steuer |
|---|
Rechenweg
Rechtsgrundlagen
§ 34b Abs. 1 EStG — was außerordentlich ist. Zwei Fälle: Holznutzungen aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen, und zwar nur soweit sie durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang veranlasst sind (Nr. 1); und Kalamitätsnutzungen infolge höherer Gewalt durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder vergleichbare Naturereignisse (Nr. 2). Nicht dazu gehören Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen — Rotfäule etwa nur, soweit sie das übliche Maß erheblich übersteigt (BFH vom 10.10.1963, BStBl 1964 III S. 119).
Kalamitätsfolgehiebe — Einschläge in stehengebliebenen Beständen nach einem Naturereignis — sind nur begünstigt, wenn sie nicht in die planmäßige Nutzung der nächsten Jahre einbezogen werden können, insbesondere wenn nicht hiebreife Bestände eingeschlagen werden müssen (BFH vom 11.04.1961, BStBl III S. 276). Nutzungen infolge behördlicher Anordnung gehören nicht zur höheren Gewalt (RFH vom 23.08.1939).
§ 34b Abs. 2 EStG — die Ermittlung. Von den Einnahmen sämtlicher Holznutzungen werden die sachlich zusammenhängenden Betriebsausgaben abgezogen; das Ergebnis wird im Verhältnis der Holzmengen auf ordentliche und außerordentliche Nutzungen aufgeteilt. Beim Bestandsvergleich zählen die im Wirtschaftsjahr veräußerten Mengen, bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung die Mengen hinter den zugeflossenen Einnahmen. Für entnommenes Holz gilt dasselbe.
§ 34b Abs. 3 EStG — die beiden Sätze. Nummer 1: die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre. Nummer 2: der halbe Satz der Nummer 1 — also ein Viertel des Durchschnittssatzes — soweit die Nutzungen den Nutzungssatz übersteigen.
Der Nutzungssatz wird nicht mit ordentlichen Nutzungen aufgefüllt. Nach dem amtlichen Beispiel zu R 34b.4 EStR steht er in voller Höhe für die außerordentlichen Nutzungen zur Verfügung: Bei 800 fm ordentlicher und 5.200 fm außerordentlicher Nutzung und einem Nutzungssatz von 1.000 fm entfallen 1.000 fm auf den halben und 4.200 fm auf den Viertelsatz — die ordentlichen 800 fm zehren den Nutzungssatz nicht auf.
§ 68 EStDV — der Nutzungssatz. Er wird von der Finanzbehörde periodisch für zehn Jahre festgesetzt und entspricht den Holznutzungen, die bei voller Ertragsfähigkeit des Waldes nachhaltig erzielbar sind (in Erntefestmetern Derbholz ohne Rinde). Grundlage ist ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder ein Betriebswerk. Ohne festgesetzten Nutzungssatz gibt es keinen Viertelsatz — dann unterliegen sämtliche außerordentlichen Nutzungen dem halben Satz.
§ 34b Abs. 4 EStG — die formellen Voraussetzungen. Die Einkünfte werden nur anerkannt, wenn die Mengen getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Nutzungen nachgewiesen werden und Schäden infolge höherer Gewalt unverzüglich nach Feststellung der Finanzbehörde mitgeteilt und nach der Aufarbeitung mengenmäßig nachgewiesen werden. Beides ist zwingend.
Verwandte Werkzeuge: Durchschnittssatzgewinn § 13a · Wirtschaftsjahr § 4a · Tarifglättung § 32c