Verpachtung und Betriebsaufgabe

Ruhender Betrieb oder Aufgabe? § 16 Abs. 3b EStG · § 14 EStG
← Zur Werkzeugübersicht
Wer seinen Betrieb verpachtet, gibt ihn steuerlich nicht automatisch auf. Seit 2011 steht das ausdrücklich im Gesetz: Bei Betriebsverpachtung im Ganzen gilt der Betrieb so lange als fortgeführt, bis die Aufgabe erklärt wird oder dem Finanzamt entsprechende Tatsachen bekannt werden (§ 16 Abs. 3b EStG). Das ist ein echtes Wahlrecht — und eine Falle, wenn die Frist versäumt wird.

Die beiden Wege

Betrieb ruht weiter (keine Erklärung)

  • Keine Aufdeckung der stillen Reserven, keine sofortige Steuerlast
  • Pachteinnahmen bleiben Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13), nicht aus Vermietung und Verpachtung
  • Das Betriebsvermögen bleibt steuerverstrickt — jede spätere Veräußerung und jede Entnahme löst Gewinn aus
  • Die Aufgabe kann jederzeit später erklärt werden; die stillen Reserven wachsen bis dahin weiter

Aufgabe wird erklärt

  • Alle stillen Reserven werden auf einen Schlag aufgedeckt
  • Der Aufgabegewinn ist begünstigt: Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und Tarifermäßigung nach § 34 EStG
  • Die Pachteinnahmen zählen danach zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21)
  • Das Grundvermögen wird Privatvermögen; spätere Wertsteigerungen bleiben außerhalb der Zehnjahresfrist steuerfrei

Frist der Aufgabeerklärung (§ 16 Abs. 3b Satz 2 und 3 EStG)

Aufgabegewinn

Der Buchwert des Grund und Bodens aus Altbesitz ist nach § 55 EStG zu ermitteln — dafür gibt es den Rechner für Bodengewinne bei Altbesitz.

Steuerpflichtiger Aufgabegewinn
Aufgabegewinn
Freibetrag § 16 Abs. 4
Aufgabezeitpunkt
Frist

Rechenweg

Bitte Angaben erfassen.

Rechtsgrundlagen

§ 16 Abs. 3b EStG — das Verpachtungswahlrecht. Bei Betriebsunterbrechung und Betriebsverpachtung im Ganzen gilt der Betrieb nicht als aufgegeben, bis der Steuerpflichtige die Aufgabe ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt (Satz 1 Nr. 1) oder dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich die Aufgabe ergibt (Nr. 2). Über § 14 Satz 2 EStG gilt das auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Die Drei-Monats-Frist (Satz 2 und 3). Die Aufgabe wird rückwirkend für den gewählten Zeitpunkt anerkannt, wenn die Erklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird. Geht sie später ein, gilt der Betrieb erst im Zeitpunkt des Eingangs als aufgegeben — mit der Folge, dass die stillen Reserven nach den Verhältnissen dieses späteren Tages und in einem anderen Veranlagungszeitraum aufzudecken sind.

§ 14 Abs. 2 EStG — die Verkleinerungsregel. Wird ein Betrieb durch Entnahme, Überführung oder Übertragung von Flächen verkleinert und verbleibt mindestens eine Fläche, die der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren zu dienen bestimmt ist, liegt unabhängig von der Größe dieser Fläche keine Betriebsaufgabe vor. Ein Betrieb kann also auf wenige Quadratmeter schrumpfen und bleibt steuerlich bestehen. § 16 Abs. 3b bleibt daneben unberührt.

§ 14 Abs. 3 EStG: Werden bei der Aufgabe einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft Grundstücke an einzelne Mitunternehmer übertragen oder scheidet ein Mitunternehmer unter Mitnahme von Grundstücken aus, bleiben diese — unabhängig von ihrer Größe und auch bei fortgeführter oder erstmaliger Verpachtung — bis zu einer Veräußerung oder Entnahme Betriebsvermögen.

§ 16 Abs. 4 EStG — der Freibetrag. Auf Antrag bleiben 45.000 € steuerfrei, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Der Freibetrag wird nur einmal im Leben gewährt und ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt — ab 181.000 € ist er vollständig aufgezehrt.

§ 14 Abs. 1 Satz 2 EStG: § 16 gilt entsprechend, jedoch wird der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 nicht gewährt, wenn der Freibetrag nach § 14a Abs. 1 EStG in Anspruch genommen wird. Die Vergünstigungen des § 14a Abs. 1 betreffen allerdings nur Veräußerungen vor dem 1. Januar 2001 und haben für laufende Fälle keine Bedeutung mehr.

Tarifermäßigung: Auf den Aufgabegewinn ist § 34 EStG anwendbar — wahlweise die Fünftelregelung (Abs. 1) oder auf Antrag der ermäßigte Steuersatz nach Abs. 3, wenn das 55. Lebensjahr vollendet ist oder dauernde Berufsunfähigkeit vorliegt.

Verwandte Werkzeuge: Bodengewinn Altbesitz § 55 · Reinvestitionsrücklage § 6b · Wirtschaftsjahr § 4a