Durchschnittssatzgewinn § 13a EStG

Zugangsprüfung und Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
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Kleine Betriebe dürfen ihren Gewinn pauschal ermitteln — ohne Buchführung und ohne Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Der Durchschnittssatzgewinn setzt sich aus sechs Bestandteilen zusammen (§ 13a Abs. 3 EStG); die Beträge stehen in Anlage 1a zum EStG. Der Zugang ist an fünf Voraussetzungen gebunden, die alle erfüllt sein müssen.

1. Zugang zur Durchschnittssatzgewinnermittlung

Maßgeblich ist die Fläche am 15. Mai innerhalb des Wirtschaftsjahres (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Vieheinheiten ermittelt der Vieheinheiten-Rechner.

2. Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung (Abs. 4)

Grundbetrag 350 € je Hektar, dazu ein Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung: für die ersten 25 Vieheinheiten 0 €, für jede weitere 300 €. Angefangene Hektar und Vieheinheiten zählen anteilig (Anlage 1a Nr. 1).

3. Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung (Abs. 5)

Ermittlung nach § 51 EStDV: pauschale Betriebsausgaben von 55 % der Einnahmen aus eingeschlagenem Holz, bei Verkauf von Holz auf dem Stamm 20 %. Damit sind alle Betriebsausgaben abgegolten außer den Wiederaufforstungskosten und der Minderung des Buchwerts für den Baumbestand.

4. Sondernutzungen (Abs. 6)

Für jede Sondernutzung, die die Grenze der Spalte 3 überschreitet, ist ein Gewinn von 1.000 € anzusetzen. Wird die Grenze der Spalte 2 überschritten, entfällt der Zugang zu § 13a insgesamt (Abs. 1 Satz 1 Nr. 5). Nutzungen, die Anlage 1a nicht nennt, sind nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln.

SondernutzungUmfangSpalte 3
(1.000 €)
Spalte 2
(Zugang)
Gewinn

5. Weitere Bestandteile (Abs. 3 Nr. 4 bis 6, Abs. 7)

Von den Einnahmen aus gewerblichen Tätigkeiten werden 60 % pauschale Betriebsausgaben abgezogen (Anlage 1a Nr. 3). Der Ansatz der übrigen Anlagegüter greift nur, wenn der Veräußerungspreis je Wirtschaftsgut über 15.000 € liegt — tragen Sie hier nur solche Vorgänge ein.

6. Freibetrag § 13 Abs. 3 EStG

Der Freibetrag von 900 € (bei Zusammenveranlagung 1.800 €) wird nur abgezogen, wenn die Summe der Einkünfte 30.700 € (bzw. 61.400 €) nicht übersteigt. Er mindert nicht den Durchschnittssatzgewinn selbst, sondern wirkt beim Gesamtbetrag der Einkünfte.

Durchschnittssatzgewinn
Landwirtschaftliche Nutzung
Forstwirtschaft
Sondernutzungen
nach Freibetrag § 13 Abs. 3

Rechenweg

Bitte Angaben erfassen.

Rechtsgrundlagen

§ 13a Abs. 1 EStG — der Zugang. Fünf Voraussetzungen müssen zusammentreffen: keine Buchführungspflicht, höchstens 20 ha landwirtschaftliche Nutzung ohne Sondernutzungen, höchstens 50 Vieheinheiten, höchstens 50 ha forstwirtschaftliche Nutzung und Einhaltung der Sondernutzungsgrenzen der Spalte 2. Fällt eine Voraussetzung weg, ist der Gewinn letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, das nach Bekanntgabe des Hinweises der Finanzbehörde endet (Abs. 1 Satz 4) — die Umstellung wirkt also nicht rückwirkend.

Wahlrecht zur Abwahl (Abs. 2). Auf Antrag kann für vier aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre anders ermittelt werden. Der Antrag ist schriftlich bis zur Abgabe der Steuererklärung zu stellen, spätestens zwölf Monate nach Ablauf des ersten betroffenen Wirtschaftsjahres, und kann innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden. Wird in einem dieser Jahre kein Bestandsvergleich und keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung aufgestellt, fällt der gesamte Vierjahreszeitraum auf § 13a zurück.

Was nicht gilt (Abs. 3 Satz 2). Innerhalb der Durchschnittssatzgewinnermittlung sind ausgeschlossen: der Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a, die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter und der Sammelposten (§ 6 Abs. 2 und 2a), der Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibungen. Die lineare AfA gilt als in Anspruch genommen (Satz 3) — sie mindert also den Buchwert, auch wenn sie sich im Pauschalgewinn nicht auswirkt.

Anlage 1a zum EStG (Fundstelle BGBl. I 2014, 2426) enthält den Grundbetrag von 350 € je Hektar, den Tierzuschlag von 300 € je Vieheinheit ab der 26. Vieheinheit, die Grenzen der fünfzehn Sondernutzungen sowie die pauschalen Betriebsausgaben von 60 % für gewerbliche Einnahmen. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Werte durch Rechtsverordnung anpassen (Abs. 8).

Sondergewinne (Abs. 7). Sie werden nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und kommen zum Pauschalgewinn hinzu: Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden, Gebäuden, immateriellen Wirtschaftsgütern und Beteiligungen (dabei ist § 55 EStG für Altbesitz anzuwenden); übrige Anlagegüter und Tiere nur, wenn der Preis je Wirtschaftsgut 15.000 € übersteigt; Entschädigungen; Auflösung von Rücklagen; Berichtigungen nach § 9b Abs. 2; Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten abzüglich 60 % pauschaler Betriebsausgaben; Rückvergütungen nach § 22 KStG. Die Wirtschaftsgüter des Buchstaben a sind in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen (Abs. 7 Satz 3).

Übermittlungspflicht. Die Gewinnermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln (Abs. 3 Satz 4); auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten darauf verzichten.

Freibetrag § 13 Abs. 3 EStG: 900 € bzw. 1.800 € bei Zusammenveranlagung, aber nur, wenn die Summe der Einkünfte 30.700 € bzw. 61.400 € nicht übersteigt.

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