Selbst bewirtschaftete Fläche
Zu den selbst bewirtschafteten Flächen gehören Eigentumsflächen und zur Nutzung überlassene Flächen (§ 241 Abs. 1 Satz 2 BewG) — also auch Pachtflächen. Verpachtete eigene Flächen zählen dagegen nicht mit.
Tierbestand
Rechenweg
Die Flächenstaffel
| Fläche | zulässig |
|---|---|
| die ersten 20 ha | 10 VE/ha |
| die nächsten 10 ha (bis 30 ha) | 7 VE/ha |
| die nächsten 20 ha (bis 50 ha) | 6 VE/ha |
| die nächsten 50 ha (bis 100 ha) | 3 VE/ha |
| über 100 ha | 1,5 VE/ha |
Die Stufen gelten nacheinander, nicht alternativ: Bei 30 ha sind es 20 × 10 + 10 × 7 = 270 Vieheinheiten. Die Staffel steht wortgleich in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG und § 241 Abs. 1 Satz 1 BewG.
Rechtsgrundlagen
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG: Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung gehören zur Land- und Forstwirtschaft, solange die Flächenstaffel eingehalten wird. Satz 3 ordnet die Umrechnung nach dem Futterbedarf an, Satz 4 verweist auf § 241 Abs. 2 bis 5 BewG.
§ 241 BewG mit Anlage 34: Der Umrechnungsschlüssel unterscheidet zwei Bemessungen — Tiere nach dem Durchschnittsbestand (etwa Kühe, Zuchtsauen, Pferde) und Tiere nach der Erzeugung (etwa Mastschweine, Masthühner). Bei der Erzeugung zählt die im Wirtschaftsjahr erzeugte Stückzahl, nicht der Bestand an einem Stichtag; bei mehreren Mastdurchgängen summieren sich die Tiere deshalb auf.
§ 241 Abs. 2 BewG — die Überschreitung trifft nicht den ganzen Betrieb. Wird die Grenze nachhaltig überschritten, bleiben die Zweige des Tierbestands landwirtschaftlich, die zusammen noch hineinpassen. Die Reihenfolge ist vorgegeben: zuerst die mehr flächenabhängigen Zweige (Pferde, Schafe, Rindvieh), dann die weniger flächenabhängigen (Schweine, Geflügel) nach Anlage 35; innerhalb jeder Gruppe zuerst die Zweige mit weniger Vieheinheiten. Ein einzelner Zweig wird dabei nie aufgeteilt (Abs. 2 Satz 4).
„Nachhaltig" heißt nicht „einmalig". Eine vorübergehende Überschreitung in einem Wirtschaftsjahr führt noch nicht zum Gewerbebetrieb; abzustellen ist auf einen mehrjährigen Zeitraum. Dieses Werkzeug rechnet ein einzelnes Wirtschaftsjahr — die Nachhaltigkeit ist gesondert zu würdigen.
Zweige des Tierbestands (§ 241 Abs. 3 BewG): Als eigener Zweig gilt je Tierart das Zugvieh, das Zuchtvieh, das Mastvieh und das übrige Nutzvieh. Zuchtvieh bildet nur dann einen eigenen Zweig, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind; sonst gehört es zu dem Zweig, dem es überwiegend dient. Die hier vorgeschlagene Zuordnung folgt diesem Muster, ersetzt aber keine Einzelfallprüfung.
Pelztiere (§ 241 Abs. 4 BewG) fallen aus der Staffel heraus: Sie gehören nur zur Landwirtschaft, wenn das Futter überwiegend von den eigenen Flächen stammt. Anlage 34 führt sie deshalb nicht.
Gesellschaften: Bei Personengesellschaften tritt § 13b EStG hinzu — die gemeinschaftliche Tierhaltung bleibt nur unter dessen Voraussetzungen landwirtschaftlich.
Verwandte Werkzeuge: Durchschnittssatzgewinn § 13a EStG · Buchführungspflicht § 141 AO · Umsatzsteuer § 24 UStG