Wirtschaftsjahr § 4a EStG

Welcher Gewinnanteil gehört in welchen Veranlagungszeitraum?
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Land- und Forstwirte rechnen im Wirtschaftsjahr, veranlagt wird im Kalenderjahr. Der Gewinn eines Wirtschaftsjahres wird deshalb zeitanteilig auf zwei Kalenderjahre aufgeteilt (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG) — anders als beim Gewerbebetrieb, wo der ganze Gewinn in das Jahr fällt, in dem das Wirtschaftsjahr endet. In einem Veranlagungszeitraum treffen deshalb immer Anteile aus zwei Wirtschaftsjahren zusammen.

Wirtschaftsjahr und Veranlagungszeitraum

Gewinne der beiden Wirtschaftsjahre

Veräußerungsgewinne nach § 14 EStG

Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils werden aus der Aufteilung ausgeschieden und in voller Höhe dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem sie entstanden sind (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG). Sie sind in den Gewinnen oben enthalten — tragen Sie hier ein, welcher Teil davon auf § 14 entfällt.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Veranlagungszeitraum
aus dem früheren Wirtschaftsjahr
aus dem späteren Wirtschaftsjahr
Veräußerungsgewinn § 14
Aufteilungsschlüssel

Rechenweg

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Verteilung über drei Veranlagungszeiträume

WirtschaftsjahrGewinnVorjahrVeranlagungszeitraumFolgejahr

Die Tabelle zeigt, wie sich die beiden Wirtschaftsjahre auf die angrenzenden Kalenderjahre verteilen. Der mittlere Wert ist das Ergebnis für den gewählten Veranlagungszeitraum.

Rechtsgrundlagen

§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG: Bei Land- und Forstwirten ist Wirtschaftsjahr der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Durch Rechtsverordnung können für einzelne Gruppen andere Zeiträume bestimmt werden, wenn das aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.

§ 8c Abs. 1 EStDV nutzt diese Ermächtigung für drei Gruppen: Betriebe mit einem Futterbauanteil von 80 % und mehr der landwirtschaftlichen Nutzfläche (1. Mai bis 30. April), Betriebe reiner Forstwirtschaft (1. Oktober bis 30. September) und Betriebe reinen Weinbaus (1. September bis 31. August). Eine daneben in geringem Umfang ausgeübte andere Nutzung ist unschädlich (Satz 2). Nach Abs. 2 Satz 1 kann auch das Kalenderjahr gewählt werden.

§ 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG — die Aufteilung. Der Gewinn des Wirtschaftsjahres wird auf das Kalenderjahr des Beginns und das Kalenderjahr des Endes entsprechend dem zeitlichen Anteil aufgeteilt. Beim Regelfall sind das je sechs Monate, also die Hälfte; beim Futterbau-Wirtschaftsjahr acht zu vier Monaten, bei reiner Forstwirtschaft drei zu neun.

Satz 2 — die wichtige Ausnahme: Veräußerungsgewinne im Sinne des § 14 EStG sind bei der Aufteilung auszuscheiden und dem Kalenderjahr hinzuzurechnen, in dem sie entstanden sind. Wer den Betriebsveräußerungsgewinn mit aufteilt, verschiebt die Hälfte in ein falsches Jahr — mit Folgen für Tarif, Freibetrag nach § 16 Abs. 4 und die Fünftelregelung.

Umstellung auf das Kalenderjahr (§ 8c Abs. 2 Satz 2 EStDV): Das letzte abweichende Wirtschaftsjahr verlängert sich bis zum Beginn des ersten Kalenderwirtschaftsjahres — ein Rumpfwirtschaftsjahr ist ausdrücklich nicht zu bilden. Dasselbe gilt bei der Umstellung eines reinen Weinbaubetriebs auf das Weinbau-Wirtschaftsjahr (Satz 3).

Abgrenzung zum Gewerbebetrieb: Bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG) — dort wird also nicht aufgeteilt. Wer beides betreibt, muss die Gewinne getrennt zuordnen.

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