1. Ausgangsbetrag ermitteln
2. Buchwert
3. Veräußerung oder Entnahme
Nur der auf den Grund und Boden entfallende Teil des Kaufpreises gehört hierher — Aufwuchs, Gebäude und Nutzungsbefugnisse sind gesondert zu behandeln (§ 55 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Rechenweg
Die Sätze des § 55 Abs. 2 EStG
| Fläche | Ausgangsbetrag | Fundstelle |
|---|
Der Ausgangsbetrag bodengeschätzter Flächen ist die vervierfachte Ertragsmesszahl in Deutsche Mark — als einziger Wert der Vorschrift noch in DM. Er wird hier mit dem amtlichen Kurs von 1,95583 DM je Euro umgerechnet.
Rechtsgrundlagen
§ 55 Abs. 1 EStG: Für Grund und Boden, der mit Ablauf des 30. Juni 1970 zum Anlagevermögen gehörte, gilt als Anschaffungs- oder Herstellungskosten das Zweifache des Ausgangsbetrags. Die Vorschrift betrifft Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nicht nach § 5 EStG ermitteln — also den typischen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Zum Grund und Boden gehören nicht die mit ihm zusammenhängenden Wirtschaftsgüter und Nutzungsbefugnisse (Satz 2).
§ 55 Abs. 2 EStG — die Sätze. Maßgebend ist die Zuordnung der Fläche zu den Nutzungen am 1. Juli 1970. Bodengeschätzte Flächen werden über die vervierfachte Ertragsmesszahl bewertet, alle übrigen über feste Quadratmetersätze. Für Sonderkulturen (Hopfen, Spargel, Gemüse-, Obstbau mit 2,05 €/m² sowie Blumen-, Zierpflanzenbau und Baumschulen mit 2,56 €/m²) galten diese Sätze allerdings nur, wenn der Steuerpflichtige bis zum 30. Juni 1972 eine Erklärung über Größe, Lage und Nutzung abgegeben hat — ohne diese Erklärung bleibt es bei der Ertragsmesszahl.
Weinbau (Abs. 2 Nr. 3): Der Satz richtet sich nach der Lagenvergleichszahl für ausbauende Betriebsweise mit Fassweinerzeugung und reicht von 1,28 €/m² (bis 20) bis 6,39 €/m² (über 100).
Höherer Teilwert (Abs. 5): Wer nachweisen konnte, dass der Teilwert am 1. Juli 1970 über dem Zweifachen des Ausgangsbetrags lag, konnte dessen Ansatz beantragen. Die Frist endete am 31. Dezember 1975; der Teilwert ist gesondert festzustellen. Ein solcher Feststellungsbescheid ist heute die einzige Möglichkeit, von den Pauschalwerten abzuweichen — ein nachträglicher Antrag ist ausgeschlossen.
§ 55 Abs. 6 EStG — die Verlustausschlussklausel. Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme dürfen nicht berücksichtigt werden, soweit der auf den Grund und Boden entfallende Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten unter dem Zweifachen des Ausgangsbetrags liegt. Das ist die Kehrseite des großzügigen Pauschalwerts: Er soll Gewinne mindern, aber keine Verluste erzeugen. Bemessungsgröße bleibt auch dann das Zweifache des Ausgangsbetrags, wenn ein höherer Teilwert festgestellt wurde — nur der darüber hinausgehende Teil eines Verlustes ist abziehbar. Entsprechendes gilt bei der Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.
Zusammenspiel mit § 13a: Bei der Durchschnittssatzgewinnermittlung gehört der Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden zu den Sondergewinnen (§ 13a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) — dort ist § 55 ausdrücklich anzuwenden. Eine Übertragung stiller Reserven nach §§ 6b, 6c EStG bleibt möglich.
Verwandte Werkzeuge: Durchschnittssatzgewinn § 13a · Reinvestitionsrücklage § 6b · Wirtschaftsjahr § 4a