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§ 6b EStG Reinvestitionsrücklage
Übertragung stiller Reserven · 4-Jahres-Frist (6 Jahre bei Gebäude-Herstellung) · VZ 2026
Übersicht
§ 6b EStG — Übertragung stiller Reserven: Bei Veräußerung bestimmter Anlagegüter (Grund und Boden, Aufwuchs, Gebäude, Anteile an Kapges) können die stillen Reserven auf neue Wirtschaftsgüter steuerneutral übertragen werden. Reinvestitionsfrist § 6b III EStG: 4 Jahre (Gebäude bei eigenständiger Herstellung: 6 Jahre). Wird nicht reinvestiert, ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen mit 6 %-Zuschlag p.a. (§ 6b VII EStG). Für Einkünfte aus L+F gilt § 6c EStG (Gewinnermittlung nach § 4 III) analog.

Veräußerung Alt-Wirtschaftsgut

Geplante Reinvestition 0 €

Übertragungsmatrix § 6b I EStG: Grund und Boden → auf G&B, Aufwuchs, Gebäude · Aufwuchs → auf Aufwuchs, G&B, Gebäude · Gebäude → auf Gebäude · Anteile an Kapges → eingeschränkt auf Anteile/G&B/Gebäude bei Personengesellschaft (komplex, Einzelfallprüfung).