Grunddaten
1. Urlaubsentgelt – Wert je Urlaubstag
Kurzarbeit, Ausfalltage oder dauerhafte Verdiensterhöhung im Zeitraum
2. Urlaubsanspruch im Kalenderjahr
3. Urlaubsabgeltung bei Beendigung
Lohnsteuer auf die Abgeltung (sonstiger Bezug)
Rechenweg
Rechtsgrundlagen
§ 11 Abs. 1 BUrlG: Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten dreizehn Wochen vor Urlaubsbeginn, ohne den zusätzlich für Überstunden gezahlten Verdienst. Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur im Berechnungszeitraum oder während des Urlaubs sind zugrunde zu legen; Kürzungen durch Kurzarbeit, Arbeitsausfälle oder unverschuldete Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht. Sachbezüge, die im Urlaub nicht weiter gewährt werden, sind angemessen in bar abzugelten. Nach Abs. 2 ist das Urlaubsentgelt vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
§ 3 BUrlG: Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage; Werktage sind alle Kalendertage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen. Bei einer 5-Tage-Woche entspricht das 20 Arbeitstagen, allgemein 24 × Arbeitstage je Woche ÷ 6.
§ 4 BUrlG: Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit).
§ 5 BUrlG: Ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses steht zu (a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, in denen wegen der Wartezeit kein voller Anspruch entsteht, (b) bei Ausscheiden vor erfüllter Wartezeit, (c) bei Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs. Bruchteile, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Tage aufgerundet (Abs. 2). Zu viel gewährter Urlaub im Fall (c) kann nicht zurückgefordert werden (Abs. 3).
§ 6 BUrlG: Kein Anspruch, soweit ein früherer Arbeitgeber für das laufende Jahr schon Urlaub gewährt hat; bei Beendigung ist eine Urlaubsbescheinigung auszuhändigen.
§ 7 Abs. 4 BUrlG: Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten.
§ 13 Abs. 1 BUrlG: Tarifverträge dürfen von allen Vorschriften außer §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 abweichen, also auch von der Berechnung des Urlaubsentgelts; sonst darf nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
§ 39b Abs. 3 EStG, R 39b.2 Abs. 2 S. 2 LStR: Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs sind sonstige Bezüge. Die Lohnsteuer ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Jahreslohnsteuer für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn mit und ohne den sonstigen Bezug; gerechnet nach dem amtlichen Programmablaufplan für den maschinellen Lohnsteuerabzug.
§ 23a SGB IV: Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist beitragspflichtig, soweit die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des Jahres noch nicht ausgeschöpft ist. Wird es nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, gehört es zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres (Abs. 2).
Rechtsprechung zum Wechsel der Arbeitszeit: EuGH vom 22.04.2010, C-486/08 (Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols); BAG vom 10.02.2015, 9 AZR 53/14 (F) – schon erworbener Urlaub wird beim Wechsel in Teilzeit nicht gekürzt, der Anspruch ist für die Zeitabschnitte getrennt zu berechnen.
Weitere Werkzeuge: Arbeitstage-Rechner (Arbeitstage eines Zeitraums zählen) · Brutto-Netto-Lohnrechner · Lohnsteuer je Monat · Abfindungsrechner