| Feiertag | Datum | Wochentag |
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Wochenend-Feiertage sind grau dargestellt — sie werden NICHT von den Arbeitstagen abgezogen (Arbeitnehmer hat sowieso frei).
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Pendlerpauschale): 0,30 €/km (1.–20.) bzw. 0,38 € (ab 21. km) × tatsächliche Arbeitstage am Arbeitsplatz. Maßgeblich ist die arbeitstägliche Fahrt — nicht die Anzahl bezahlter Arbeitstage. Krankheitstage, Urlaub und Homeoffice zählen NICHT mit.
Pendler-Schätzung Finanzamt: 220 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche werden in der Regel pauschal anerkannt. Höhere Anzahl muss durch Arbeitgeber-Bescheinigung nachgewiesen werden, niedrigere durch Aufstellung der Abwesenheitstage.
§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Doppelte Haushaltsführung): Familienheimfahrten 1× pro Woche mit 0,30 € (1.–20. km) bzw. 0,38 € (ab 21.). Tatsächliche Heimfahrten sind durch Tankquittungen, Bahntickets oder vergleichbar nachzuweisen.
§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG (häusliches Arbeitszimmer / Homeoffice): Bei Arbeitszimmer als Mittelpunkt der Tätigkeit: unbeschränkter Abzug. Tagespauschale für Homeoffice ohne Arbeitszimmer: 6 €/Tag, max. 1.260 € im Jahr (= 210 Tage). Anteil > 210 Tage rechtfertigt evtl. Arbeitszimmer-Argument.
Sächsischer Buß- und Bettag: Seit 1995 nur noch in Sachsen Feiertag — aber AN tragen dafür 0,5 % höheren Pflegeversicherungsbeitrag. Wirkt sich auf Nettolohn aus, nicht auf Arbeitstage.
Übungsleiter, Lehrer: Spezial-Regelungen — Lehrer haben Schulferien als Urlaub, die einzelnen Schultage sind tatsächliche Arbeitstage am Arbeitsplatz. Berechnung kann von Standardpauschale 220 abweichen — siehe Tool „Übungsleiter & Ehrenamt" für Details.
Hinweis: Tool berücksichtigt nur gesetzliche Feiertage — kirchliche oder betriebliche Sondertage (z. B. Karneval-Rosenmontag im Rheinland) sind NICHT enthalten.