Umfassender Rechner zur Abfindung nach § 34 EStG mit Fünftelregelung, Zusammenballungsprüfung, Jahres- und Teilauszahlungsoptimierung, Einzahlungsmodellen in die Altersvorsorge, Netto-Liquiditätsplanung ab VZ 2025 sowie arbeitsrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Einordnung.
💡 So nutzen Sie den Rechner: Wählen Sie unten aus, was Sie berechnen möchten — Sie werden direkt zum passenden Bereich geführt. Alle Tabs arbeiten mit den gleichen Grundwerten (zvE, Abfindung, VZ), sodass Sie die Werte nur einmal erfassen müssen.
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Was ist die Fünftelregelung?
Die Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) glättet den Progressionseffekt einer Einmalzahlung, indem sie rechnerisch so tut, als wäre die Abfindung auf fünf Jahre verteilt. Praktisch berechnet man die Einkommensteuer auf (zvE + 1/5 Abfindung) und multipliziert die Mehrsteuer gegenüber (zvE ohne Abfindung) mit fünf. Ergebnis: Bei stark progressionsempfindlichen zvE-Bereichen (typischerweise 20.000–80.000 € zvE) führt dies zu spürbaren Steuerersparnissen.
Wichtig ab VZ 2025: Der Arbeitgeber wendet die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr an (Wachstumschancengesetz, § 39b Abs. 3 EStG aufgehoben). Sie wird erst in der Einkommensteuer-Veranlagung berücksichtigt — der Arbeitnehmer muss daher Liquidität für den höheren Einbehalt einplanen. → Siehe Tab Liquidität 2025+.
🧮 Grundberechnung der Fünftelregelung. Geben Sie zvE, Abfindung und VZ ein — das Tool rechnet nach § 34 Abs. 1 EStG und vergleicht automatisch mit der Regelbesteuerung. Die Werte werden von allen weiteren Tabs übernommen.
Arbeitslosen-, Kranken-, Kurzarbeiter-, Elterngeld u. a.
(§ 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG). Sie sind steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz
auf das übrige Einkommen — und wirken nach R 34.2 Abs. 1 Satz 3 EStR in
beiden Vergleichsrechnungen der Fünftelregelung.
Die Bausteine ergeben zusammen das übrige zvE. Beim Splittingtarif werden beide
Ehegatten getrennt erfasst; der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von
1.230 € steht jedem für sich zu (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG)
und wird angesetzt, soweit die Werbungskosten darunter liegen.
Baustein
Person A
Person B
Bruttoarbeitslohn
Werbungskosten mindestens der Pauschbetrag
weitere Einkünfte z. B. V+V, Kapital, Rente
Vorsorgeaufwendungen in jedem Fall abziehbarer Betrag
außergewöhnliche Belastungen nach Abzug der zumutbaren Belastung
LohnersatzleistungenArbeitslosen-, Kranken-, Kurzarbeiter-, Elterngeld u. a. — § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
0 €
übriges zvE
0 €
Progressionseinkünfte (nach Pauschbetrag)
0 €
Ergebnis Fünftelregelung
Netto-Abfindung
0€
ESt auf Abfindung
0 €
Soli
0 €
Kirchensteuer
0 €
Belastung gesamt
0 €
Ersparnis vs. Regel
0 €
2§ 34 Fünftelregelung vs. Regelbesteuerung
§ 34 Fünftelregelung
0 €
günstiger
Regelbesteuerung
0 €
ESt ohne Abfindung (zvE regulär)0 €
ESt auf zvE + 1/5 Abfindung0 €
Mehrsteuer × 5 (= ESt auf Abfindung § 34)0 €
ESt nach § 34 gesamt0 €
ESt(zvE + volle Abfindung) (Regelfall)0 €
Ersparnis durch § 340 €
3Rechenweg
Wichtig ab VZ 2025: Der Arbeitgeber zieht keine Lohnsteuer mehr nach der Fünftelregelung ein. Planen Sie die Liquidität ein → Tab „Liquidität 2025+".
Weiterführend
Prüfen Sie weitere Optimierungen:
✅ Zusammenballungsprüfung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Die Fünftelregelung ist nur anwendbar, wenn die Summe aus Abfindung + regulärem Arbeitslohn im VZ höher ist als das, was ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt worden wäre. Maßgeblich ist grundsätzlich der Vorjahresvergleich (BFH, H 34.2 EStR).
1Eingaben zur Vergleichsrechnung
Aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis
Letzter Monat mit Lohn aus bisherigem AV
ALG I, neues Gehalt, Selbstständigkeit etc. bis 31.12.
Die Zusammenballung ist das zentrale Tatbestandsmerkmal für die Anwendung der Fünftelregelung. Die Finanzverwaltung folgt der BFH-Rechtsprechung (u. a. BFH v. 04.03.1998, XI R 46/97): Maßstab ist, dass der Steuerpflichtige mehr erhält als er ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezogen hätte.
Besonderheiten:
• Sozialplan-Abfindungen bei Massenentlassungen: Zusammenballung regelmäßig unproblematisch.
• Aufhebungsvertrag mit Freistellung: Freistellungslohn zählt weiter zum regulären Arbeitslohn, keine Abfindung.
• Teilzahlungen in verschiedenen VZ: Unstreitig unschädlich nur bis 5 % der Hauptleistung (BMF v. 17.01.2011, BStBl I S. 39); bis 10 % nur nach der Rechtsprechung (BFH v. 15.12.2022, VI R 19/21). → Siehe Tab „Optimierung".
📅 Wahl des Auszahlungsjahres. Fällt die Abfindung in ein Jahr mit niedrigerem übrigen Einkommen, sinkt die Belastung — etwa vor Rentenbeginn, in der Elternzeit oder nach einem Jobwechsel. Der Vorteil entsteht aus dem unterschiedlichen zu versteuernden Einkommen, nicht aus dem Tarif: Für 2027 gilt der ab 2026 geltende Tarif fort (§ 32a Abs. 1 Satz 2 EStG), ein Tarifgefälle zwischen den Vergleichsjahren gibt es derzeit also nicht. 2027 steht zur Wahl, weil Freistellungen zum Jahresanfang regelmäßig im Vorjahr verhandelt werden. Ein Vergleich abgelaufener Veranlagungszeiträume ist bewusst nicht enthalten — die Wahl lässt sich nur für die Zukunft treffen.
1Auszahlung in Jahr A vs. Jahr B
z. B. nach Ruhestand, Elternzeit
Das Folgejahr 2027 steht erst zur Verfügung, wenn die Tarifformel des § 32a EStG amtlich vorliegt.
außergewöhnliche Belastungen nach zumutbarer Belastung
Lohnersatzleistungen§ 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG
Jahr B — Bausteine des übrigen zvE
Baustein
Person A
Person B
Bruttoarbeitslohn
Werbungskosten mindestens der Pauschbetrag
weitere Einkünfte
Vorsorgeaufwendungen in jedem Fall abziehbar
außergewöhnliche Belastungen nach zumutbarer Belastung
Lohnersatzleistungen§ 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG
Szenario A
0 €
ESt § 34 inkl. zvE
Szenario B
0 €
ESt § 34 inkl. zvE
Ersparnis günstigeres Jahr0 €
2Auszahlung in zwei Veranlagungszeiträumen — Risikoprüfung
Zahlt der Arbeitgeber einen Teil der Abfindung in einem anderen VZ aus, sind die begünstigten Einkünfte nicht mehr in einem VZ erfasst (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG) — das ist eine eigene Voraussetzung neben der Zusammenballung. Die Fünftelregelung bleibt dann nur ausnahmsweise anwendbar. Hier gerechnet wird die geringfügige Teilleistung. Ihre Grenze ist zweistufig: Die Verwaltung
erkennt höchstens 5 % der Hauptleistung an (BMF v. 17.01.2011, BStBl I S. 39, Rz. 9 n. F.),
der BFH zieht sie erst bei 10 % (v. 15.12.2022, VI R 19/21). Dazwischen ist die Sache streitig. Daneben können besondere Umstände nach H 34.4 EStH greifen — dieser Rechner bildet sie nicht ab, sie sind im Einzelfall zu prüfen.
Anteil Nebenleistung an Hauptleistung0 %
Grenze der Verwaltung (BMF v. 17.01.2011)5 %
Grenze des BFH (v. 15.12.2022, VI R 19/21)10 %
⚠️ Über 10 %: Führt zum Verlust der Fünftelregelung für die gesamte Entschädigung; das Finanzamt
wendet dann die Regelbesteuerung an — in aller Regel die teurere Variante. Zwischen 5 % und 10 %
wird das Finanzamt die Vergünstigung ebenfalls versagen (es ist an das BMF-Schreiben gebunden); erst im
Rechtsbehelf greift die günstigere Rechtsprechung des BFH.
🏦 Abfindung in die Altersvorsorge einzahlen. Zwei typische Gestaltungsmodelle: (a) Ausgleichszahlung in die gesetzliche RV nach § 187a SGB VI bei vorzeitigem Rentenbezug, (b) Einzahlung in Basisrente (Rürup) oder bAV. Beide Modelle reduzieren das zvE und verstärken den Hebel der Fünftelregelung.
1Eingabe
Basisrente oder RV-Ausgleichszahlung (Sonderausgabe § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG, zu 100 % abzugsfähig bis Höchstbetrag)
Höchstbetrag 2026:
30.826 € (Einzelveranlagung) / 61.652 € (Zusammenveranlagung),
§ 10 Abs. 3 EStG. Die betriebliche Altersversorgung rechnet Abschnitt 3 gesondert —
bei Beendigung des Dienstverhältnisses gilt dort nicht der laufende Rahmen des § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG
(8.112 € im Jahr 2026), sondern der eigene,
deutlich größere Rahmen des Satzes 3.
2Wirkung auf die Steuerbelastung
Ohne Einzahlung
0 €
ESt § 34 gesamt
Mit Einzahlung
0 €
ESt § 34 nach SA-Abzug
Einzahlungsbetrag (Brutto)0 €
Abzugsfähig als Sonderausgabe0 €
Reduziertes zvE für Fünftelregelung0 €
Steuerersparnis durch Einzahlung0 €
Effektive Beitragsquote*0 %
* Was der Einzahler wirtschaftlich trägt: (Einzahlung − Steuerersparnis) / Einzahlung
Hinweise § 187a SGB VI
Mit einer Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI können Sie Rentenabschläge bei vorzeitigem Rentenbezug (bis zu 14,4 % = 0,3 % × 48 Monate) ausgleichen. Der Ausgleich ist ab dem 50. Lebensjahr möglich. Die Einzahlung ist als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) abzugsfähig — zusätzlich zu laufenden RV-Beiträgen, jedoch innerhalb des Höchstbetrags.
Besonderheit Abfindung + § 187a: Mit AG-Unterstützung kann die Abfindung zweckgebunden in die RV gezahlt werden — dann greift § 3 Nr. 28 EStG (bis 4 % BBG West steuerfrei) für den AG-Teil. Unbedingt AG-Schreiben über Zweckbindung einholen.
Weiter:
3Steuerfrei in die betriebliche Altersversorgung — § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG
Der eigene Rahmen für den Beendigungsfall. Zahlt der Arbeitgeber
aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses Beiträge an einen Pensionsfonds,
eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung, bleiben sie steuerfrei, soweit sie
4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre
des Dienstverhältnisses, höchstens zehn Jahre, nicht übersteigen. Dieser Rahmen
steht neben dem laufenden Höchstbetrag des Satzes 1.
Kalenderjahre beim selben Arbeitgeber.
Angerechnet werden höchstens zehn (§ 3 Nr. 63 Satz 3 EStG).
Teil der Abfindung, den der Arbeitgeber
zweckgebunden in die Versorgung zahlt.
4 % der Beitragsbemessungsgrenze0 €
× angerechnete Kalenderjahre0
Steuerfrei möglich0 €
Davon genutzt0 €
Verbleibende Abfindung (§ 34 EStG)0 €
Steuer ohne Einzahlung
0 €
ESt + Soli + KiSt auf die Abfindung
Steuer mit Einzahlung
0 €
auf den verbleibenden Teil
Sofortiger Steuervorteil0 €
Das ist kein geschenktes Geld, sondern eine Verschiebung.
Die spätere Betriebsrente ist in voller Höhe steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 EStG) und
unterliegt in der Krankenversicherung der Rentner der Beitragspflicht (§ 229 SGB V) —
dort greift lediglich ein Freibetrag. Ob sich der Weg lohnt, hängt vom Steuersatz im
Rentenalter und von der Verzinsung der Versorgung ab. Der ausgewiesene Vorteil ist der
sofortige, nicht der endgültige.
Voraussetzung ist eine Zahlung des Arbeitgebers aus Anlass der
Beendigung; die Zweckbindung gehört in den Aufhebungsvertrag. Sozialversicherungsrechtlich
ist die echte Abfindung ohnehin beitragsfrei — die Vervielfältigung des § 3 Nr. 63 Satz 3
EStG gilt nur steuerlich, nicht für die Beitragsfreiheit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV.
⚠️ Änderung ab VZ 2025 (Wachstumschancengesetz): Arbeitgeber ziehen die Lohnsteuer nicht mehr nach der Fünftelregelung ein (§ 39b Abs. 3 EStG aufgehoben). Der Arbeitnehmer erhält die Entlastung erst über die Einkommensteuer-Veranlagung zurück. Für die Zwischenzeit ist die Liquiditätsplanung entscheidend.
1Eingabe
Zur Berechnung des LSt-Abzugs auf sonstigen Bezug
Laufender Arbeitslohn im VZ bis zum Abfindungszufluss
Die Abfindung erhöht regelmäßig nicht die ESt-Vorauszahlungen, da sie als einmaliges Ereignis im VZ anfällt. Das Finanzamt passt die Folgejahres-VZ aber anhand der letzten Veranlagung automatisch an — mit der einmaligen Abfindung ist dies verzerrend.
Empfehlung: Nach Zugang des Folge-VZ-Bescheides Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 3 S. 3 EStG stellen. Begründung: einmalige Sondersituation, keine wiederkehrende Einkunft. Musterformulierung: „Die Festsetzung der Vorauszahlungen berücksichtigt die im VZ [XXXX] vereinnahmte Abfindung i. H. v. [XX €]. Da diese Einnahme einmalig war, beantrage ich die Herabsetzung der Vorauszahlungen auf [XX €] / Null."
Pflicht zur ESt-Erklärung
Wurde die Fünftelregelung wirksam (Zusammenballung+), besteht eine Pflicht zur ESt-Veranlagung (§ 46 Abs. 2 EStG), weil sonst der zu hohe LSt-Abzug nicht korrigiert wird. Die Festsetzungsfrist beträgt 4 Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO) — später eingereichte Erklärungen bleiben grundsätzlich möglich (Antragsveranlagung).
⚖️ Arbeitsrecht & Sozialversicherung. Drei Module: Faustformel-Rechner zur Angebotsbewertung, Sperrzeitprüfung für ALG I, und Abgrenzung echte/unechte Abfindung für die SV-Beitragspflicht.
1Faustformel-Rechner (§ 1a KSchG)
Angefangenes Jahr > 6 Monate zählt voll
Rechenformel—
Faustformelwert0 €
Aus § 1a KSchG nur bei Kündigung aus betriebsbedingten Gründen und Verzicht auf Kündigungsschutzklage. Ansonsten Richtschnur für Verhandlungen.
2Sperrzeit ALG I (§ 159 SGB III)
Mit der Abfindung verbundene Kündigungsvereinbarungen können eine 12-wöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen. Prüfen Sie die typischen Ausschlussgründe:
Diese Heuristik ersetzt keine arbeitsrechtliche Beratung — die Agentur für Arbeit entscheidet im Einzelfall.
3Echte vs. unechte Abfindung (§ 14 SGB IV)
Nur eine echte Abfindung (Ausgleich für Verlust des Arbeitsplatzes) ist sozialversicherungsfrei. Wird der Betrag teilweise als rückständiger Lohn / Urlaubsabgeltung / Tantieme bezeichnet, ist dieser Teil beitragspflichtig.
SV-Pauschale ca. 20,1 % (KV 7,3 % + Zusatz 1,35 % + RV 9,3 % + AV 1,3 % + PV 1,85 %). Tatsächliche Beiträge nur bis BBG KV/PV 5.512,50 €/Monat bzw. RV/AV 8.050 €/Monat 2025.
❓ Hilfe & Beispiele. Hier finden Sie häufige Fragen, ausgearbeitete Beispielfälle zum direkten Laden in den Rechner sowie ein Glossar der wichtigsten Begriffe.
Ausgearbeitete Beispiele
Häufige Fragen (FAQ)
Wann lohnt sich die Fünftelregelung nicht?
Wenn das zvE bereits im Spitzensteuersatz (45 %) liegt oder wenn das zvE + Abfindung komplett im proportionalen Bereich der Zonen 4 oder 5 liegt, bringt § 34 praktisch keine Ersparnis. Unter dem Grundfreibetrag kann die Fünftelregelung sogar einen Nachteil erzeugen (alle 5 Fiktivjahre unterliegen keiner oder geringer Progression). Das Tool rechnet automatisch und zeigt „Ersparnis: 0 €" wenn kein Vorteil entsteht.
Muss ich den Antrag auf Fünftelregelung selbst stellen?
Nein. Das Finanzamt prüft von Amts wegen und wendet bei Vorliegen der Voraussetzungen automatisch § 34 EStG an (Günstigerprüfung). In der Anlage N / Anlage S sind die ao Eink. gesondert einzutragen. Der Arbeitgeber muss die Abfindung zudem in der LSt-Bescheinigung unter Zeile 10 (ermäßigt besteuerte Versorgungsbezüge und Entschädigungen) ausweisen.
Ist die Abfindung pfändbar?
Abfindungen gelten nach § 850i ZPO als sonstige Einkünfte und sind bis zu einem gesonderten Pfändungsfreibetrag pfändbar. Auf Antrag kann das Vollstreckungsgericht einen erhöhten Freibetrag gewähren (Härtefall). Rechtsberatung empfohlen, wenn Gläubiger beteiligt sind.
Was passiert bei Arbeitslosigkeit direkt danach?
Die Abfindung wird nicht auf das ALG I angerechnet (§ 158 SGB III, nur bei nicht eingehaltener Kündigungsfrist → Ruhezeit). Eine Sperrzeit von 12 Wochen kann entstehen, wenn der Aufhebungsvertrag als Eigenkündigung gewertet wird — siehe Tab „Arbeitsrecht & SV".
Können Abfindungen in Raten gezahlt werden?
Ja, aber mit steuerlicher Vorsicht: Ratenzahlung innerhalb eines VZ ist unproblematisch. Fließt die Entschädigung dagegen in zwei VZ, scheitert es bereits an einer anderen Voraussetzung als der Zusammenballung: Die begünstigten Einkünfte müssen in einem VZ zu erfassen sein (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Zwei Ausnahmen sind getrennt zu prüfen — besondere Umstände nach H 34.4 EStH (die Zahlung war von vornherein in einer Summe vorgesehen und wurde nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe verteilt, oder der Empfänger war dringend auf eine Vorauszahlung angewiesen) sowie eine geringfügige Teilleistung — unstreitig bis 5 % der Hauptleistung (BMF v. 17.01.2011, BStBl I S. 39), nach der Rechtsprechung bis 10 % (BFH v. 15.12.2022, VI R 19/21). Im Tab „Auszahlungsjahr" können Sie beides rechnen; die besonderen Umstände sind eine Frage des Einzelfalls.
Was ist mit dem Progressionsvorbehalt (z. B. ALG I)?
Beziehen Sie nach dem Abfindungsjahr ALG I, unterliegt das Arbeitslosengeld dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) und erhöht den Durchschnittssteuersatz. Die Abfindung selbst (nach § 34) ist davon nicht direkt betroffen, das übrige zvE aber schon. Das Tool modelliert den Progressionsvorbehalt nicht — bei hohen Ersatzleistungen Rücksprache mit StB.
Gilt § 34 Abs. 3 EStG (Halber Steuersatz ab 55) auch für Abfindungen?
Nein. § 34 Abs. 3 EStG (56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, Freibetrag 45.000 €) gilt ausschließlich für Veräußerungs- und Aufgabegewinne aus Betrieben (§ 16, § 17, § 18 EStG) und ist einmalig im Leben wählbar. Für Entschädigungen aus nichtselbstständiger Arbeit bleibt nur die Fünftelregelung.
Wie wirkt sich die Kirchensteuer aus?
Die KiSt knüpft an die festgesetzte ESt an. Der Rechner wendet den Hebesatz (8 % in BY/BW, 9 % sonst) auf die auf die Abfindung entfallende ESt an. Ein etwaiger Kirchenaustritt während des VZ wird anteilig berücksichtigt — hier aber nicht modelliert. Für eine exakte Berechnung ist die amtliche Konfessions-Meldung maßgebend.
Glossar
Abfindung (§ 24 Nr. 1 EStG): Entschädigung für entgehende Einnahmen bzw. für Aufgabe/Nichtausübung einer Tätigkeit. Zusammenballung (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG): Zufluss muss zu einer Einkommenssteigerung gegenüber der Fortführung des Arbeitsverhältnisses führen. Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG): Progressions-Glättungsregel. Rechnerische Verteilung auf 5 Jahre. Grundfreibetrag (GFB): 12.348 € (2026), 12.096 € (2025), 11.784 € (2024), 10.908 € (2023). Splittingtarif: Tarif für zusammen veranlagte Ehegatten/Lebenspartner (§ 32a Abs. 5 EStG). Solidaritätszuschlag: 5,5 % der ESt, Freigrenze 2026: 20.350 € (Grund) / 40.700 € (Split) mit Milderungszone. Echte Abfindung: Ausgleich Arbeitsplatzverlust → SV-frei (§ 14 SGB IV). Unechte Abfindung: Nachzahlung von Lohnansprüchen (Urlaub, Tantieme) → SV-pflichtig. § 187a SGB VI: Ausgleichszahlung zur Vermeidung von Rentenabschlägen bei vorzeitigem Rentenbezug. Basisrente (Rürup): Private Altersvorsorge mit vollem Sonderausgabenabzug (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG). BBG: Beitragsbemessungsgrenze SV. 2025: KV/PV 5.512,50 €/Monat, RV/AV 8.050 €/Monat (West).
Leitfaden für das Beratungsgespräch
Die Fragen, deren Antworten das Ergebnis am stärksten verändern — in der Reihenfolge, in der man sie stellen sollte. Was oben im Rechner bereits erfasst ist, wird hier nur angezeigt und nicht erneut gefragt. Aus den Antworten entsteht unten eine Gesprächsnotiz für die Akte.
Alle Angaben bleiben in diesem Browser gespeichert, damit ein unterbrochenes Gespräch fortgesetzt werden kann. Es wird nichts übertragen.
Was dieser Leitfaden nicht leistet: Er führt und protokolliert, er rechnet nicht.
Insbesondere bildet dieser Rechner den Progressionsvorbehalt des § 32b EStG nicht ab —
bei Arbeitslosengeld oder anderen Lohnersatzleistungen im Zuflussjahr fällt die Belastung höher aus
als hier ausgewiesen. Auslandsfälle und die sozialrechtliche Beurteilung gehören ohnehin in eine
gesonderte Prüfung.
Voraussetzungen § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG
1. Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG:
Zahlung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (Buchst. a) bzw. für die Aufgabe einer Tätigkeit (Buchst. b) oder für die Nichtausübung einer Tätigkeit (Buchst. c).
2. Zusammenballung:
Die Summe aus Abfindung + regulärem Arbeitslohn im VZ muss höher sein als der Betrag, der ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt worden wäre. Maßgeblich: Vergleichsberechnung auf Basis des Vorjahreseinkommens (BFH, H 34.2 EStR).
3. Zufluss in einem Veranlagungszeitraum:
Die Abfindung muss grundsätzlich in einem VZ zufließen. Geringe Teilzahlungen in einem anderen VZ sind unschädlich — die Verwaltung erkennt bis 5 % an (BMF v. 17.01.2011, BStBl I S. 39), der BFH bis 10 % (v. 15.12.2022, VI R 19/21).
Sozialversicherung
Eine echte Abfindung (für den Verlust des Arbeitsplatzes, nicht für geleistete Arbeit) ist sozialversicherungsfrei (§ 14 SGB IV – kein Arbeitsentgelt). Sie unterliegt damit weder KV, RV, PV noch AV.
Nachzahlungen rückständigen Arbeitslohns sind hingegen beitragspflichtig.
Krankenversicherung Besonderheit: Freiwillig versicherte Selbstzahler sollten prüfen, ob die Abfindung Auswirkung auf die Beitragsbemessung hat (bei Anrechnung auf das „Arbeitseinkommen" nach § 240 SGB V).
LSt-Abzug seit VZ 2025 (Wachstumschancengesetz)
Der Arbeitgeber ist ab 01.01.2025 nicht mehr verpflichtet, die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG bereits beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen (§ 39b Abs. 3 S. 9, 10 EStG aufgehoben).
Der LSt-Abzug erfolgt wie bei regulärem Arbeitslohn. Die Fünftelregelung wird erst in der ESt-Veranlagung angewendet – der Arbeitnehmer erhält die Überzahlung als Erstattung.
→ Pflicht zur Einkommensteuererklärung bleibt bestehen (Günstigerprüfung ist von Amts wegen durchzuführen).
Rechtsgrundlagen: § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2 EStG (Fünftelregelung), § 24 Nr. 1 EStG (Entschädigungsbegriff), § 32a EStG (Tarif), § 39b Abs. 3 EStG a.F. (LSt-Fünftelregelung, aufgehoben ab 2025 durch Wachstumschancengesetz v. 27.03.2024), § 37 Abs. 3 S. 3 EStG (VZ-Herabsetzung), § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG (SA-Abzug Altersvorsorge), § 3 Nr. 28 / Nr. 63 EStG (Steuerbefreiungen), § 187a SGB VI (Rentenabschlagsausgleich), § 14 SGB IV (Arbeitsentgeltbegriff), § 159 SGB III (Sperrzeit), § 158 SGB III (Ruhezeit), § 1a KSchG (Abfindungsanspruch), BMF v. 17.01.2011 IV C 4 - S 2290/07/10007 :005 (BStBl I S. 39, Rz. 9 n. F.: geringe Zahlung maximal 5 %), BFH v. 25.08.2009 IX R 11/09 (BStBl II 2011 S. 27, Teilzahlungen), BFH v. 26.01.2011 IX R 20/10 (BStBl II 2011 S. 28), BFH v. 15.12.2022 VI R 19/21 (mehr als 10 % nicht mehr geringfügig), BFH v. 04.03.1998 XI R 46/97 (Zusammenballung), H 34.2 EStR (Verwaltungsauffassung).
Nicht modelliert: § 34 Abs. 3 EStG (halber Steuersatz ab 55, nur für Betriebsveräußerungen), Progressionsvorbehalt § 32b EStG (ALG, Kurzarbeit), Sonderausgaben-Höchstbetragsberechnung mit bAV-Abzug, Bonus für Mindestvorsorgepauschale.
Haftungsausschluss: Alle Ergebnisse sind unverbindliche Orientierungswerte und ersetzen keine individuelle Steuer-, Arbeits- oder Sozialversicherungsberatung. Keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.