Tarifglättung § 32c EStG

Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
← Zur Werkzeugübersicht
Landwirtschaftliche Gewinne schwanken stark — der progressive Tarif bestraft das. § 32c gleicht diesen Nachteil aus: Über einen Betrachtungszeitraum von drei Veranlagungszeiträumen wird verglichen, wie hoch die Steuer auf die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte tatsächlich war und wie hoch sie bei gleichmäßiger Verteilung derselben Einkünfte gewesen wäre. Ist die tatsächliche Belastung höher, wird die Differenz bei der Festsetzung des letzten Jahres des Betrachtungszeitraums erstattet. Die Ermäßigung wird nur auf Antrag gewährt.

Betrachtungszeitraum

Angaben je Veranlagungszeitraum

Das zu versteuernde Einkommen und die Summe der positiven Einkünfte stammen aus der jeweiligen Veranlagung. Außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2, nach § 34a begünstigte nicht entnommene Gewinne und außerordentliche Holznutzungen nach § 34b bleiben nach § 32c Abs. 4 EStG außer Betracht — tragen Sie die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bereits ohne diese Bestandteile ein.

Jahrzu versteuerndes EinkommenEinkünfte aus § 13Summe der positiven Einkünfte

Voraussetzungen des § 32c Abs. 5 EStG

Tarifermäßigung im letzten Jahr des Betrachtungszeitraums
tatsächliche Steuer auf § 13
fiktive Steuer auf § 13
durchschnittliche Einkünfte je Jahr
Tarifquelle

Vergleichsberechnung

Bitte Angaben erfassen.

Rechtsgrundlagen

§ 32c Abs. 1 EStG: Auf Antrag wird nach Ablauf von drei Veranlagungszeiträumen eine Tarifermäßigung gewährt, wenn die Summe der tariflichen Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus § 13 entfällt, höher ist als die Summe der fiktiven tariflichen Einkommensteuer. Die Ermäßigung erfolgt bei der Festsetzung des letzten Veranlagungszeitraums. Werden nur in einem Jahr des Betrachtungszeitraums Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, ist die Ermäßigung ausgeschlossen (Satz 3).

Abs. 2 — die fiktive Steuer. Sie wird für jedes Jahr gesondert ermittelt. An die Stelle der tatsächlichen Einkünfte aus § 13 treten die durchschnittlichen: die Summe der tatsächlichen Einkünfte des Betrachtungszeitraums, gleichmäßig auf die drei Jahre verteilt.

Abs. 3 — die Aufteilung. Die auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entfallende tarifliche Einkommensteuer ergibt sich aus dem Verhältnis der positiven Einkünfte aus § 13 zur Summe der positiven Einkünfte. Dasselbe gilt für die fiktive Steuer. Bei zusammen veranlagten Ehegatten werden die Einkünfte beider zusammengerechnet.

Abs. 4 — was außer Betracht bleibt: außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2, nach § 34a begünstigte nicht entnommene Gewinne und Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 1 und 2.

Abs. 5 — die Voraussetzungen. Neben den Beschränkungen beim Verlustrücktrag (Nr. 1, 1a, 2) sind es beihilferechtliche Anforderungen: kein Unternehmen in Schwierigkeiten (Nr. 3), keine offene Rückforderung früherer Beihilfen (Nr. 4) und die Einhaltung der Vorgaben der Nummer 5. Abs. 7 ordnet an, dass eine gewährte Ermäßigung rückgängig zu machen ist, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Bescheids festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der Nummer 5 nicht eingehalten wurden — das gilt als rückwirkendes Ereignis, und der Steuerpflichtige muss es unverzüglich anzeigen.

Betrachtungszeiträume (§ 52 Abs. 33a EStG): Der erste umfasste 2014 bis 2016, es folgten 2017 bis 2019 und 2020 bis 2022. Nach der Neufassung durch das Gesetz vom 23.10.2024 beginnt die zweite Reihe mit 2023 bis 2025; 2026 bis 2028 ist der letzte Betrachtungszeitraum.

Wichtige Einschränkung für 2023 bis 2028: In diesen Veranlagungszeiträumen gilt § 32c nur für Einkünfte als Landwirt im Sinne des Artikels 211 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (§ 52 Abs. 33a Satz 6 EStG). Erst wenn die Europäische Kommission feststellt, dass die Regelung auch für die übrigen Einkünfte des § 13 keine oder eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellt, entfällt diese Beschränkung — ab dem Folgetag des Beschlusses, den das Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt bekannt macht (Sätze 7 und 8).

Abs. 6 — Änderungen im Betrachtungszeitraum: Ändern sich Besteuerungsgrundlagen in einem Jahr des Betrachtungszeitraums, ist der Bescheid, mit dem die Ermäßigung gewährt wurde, entsprechend zu ändern. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor der Frist für das Jahr der Änderung.

Verwandte Werkzeuge: Wirtschaftsjahr § 4a · Durchschnittssatzgewinn § 13a · Thesaurierung § 34a