§ 34a EStG — Begünstigung nicht entnommener Gewinne: Einzelunternehmer und Mitunternehmer können auf Antrag den im Betrieb belassenen Gewinn mit einem ermäßigten Satz von 28,25 % versteuern (statt mit dem persönlichen Grenzsteuersatz von bis zu 45 %). Bei späterer Entnahme erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 % (§ 34a IV EStG). Vorteilhaft nur bei hohem Grenzsteuersatz und tatsächlichem Verbleib der Mittel im Betriebsvermögen.
Stammdaten
Gewinn & Entnahmen 0 €
§ 34a I 2 EStG: Begünstigungsfähig ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, soweit er nicht entnommen wurde. Vermindert um den positiven Saldo aus Entnahmen und Einlagen.
Geplante Nachversteuerung 0 €
§ 34a IV EStG: Werden in Folgejahren Entnahmen getätigt, die über die laufenden Gewinne hinausgehen, erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 % + SolZ (+ KiSt) auf den Nachversteuerungsbetrag.