Pflegeheim-Eigenanteil & Leistungszuschlag § 43c SGB XI

Steuersoft Tools · Zuschlagsstaffel 15/30/50/75 % · Vergleich mit dem PNOG-Referentenentwurf (05.06.2026)
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Der Leistungszuschlag wächst mit der Verweildauer: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in vollstationärer Pflege erhalten nach § 43c SGB XI einen Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil — 15 % in den ersten zwölf Monaten, danach 30 %, ab mehr als 24 Monaten 50 % und ab mehr als 36 Monaten 75 %. 2026 liegt der pflegebedingte Eigenanteil im Bundesdurchschnitt bei rund 1.685 € monatlich, der Gesamt-Eigenanteil im ersten Jahr bei rund 3.245 €.
Geplante Verschlechterung — Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG): Nach dem Referentenentwurf vom 05.06.2026 sollen die Stufen des Leistungszuschlags jeweils um sechs Monate nach hinten verschoben werden (also 18 / 30 / 42 Monate statt 12 / 24 / 36). Die höheren Zuschläge kämen damit später. Der Rechner stellt beide Varianten gegenüber. Noch nicht beschlossen — Stand 08/2026.

Eingaben

Ergebnis
Zuschlagssatz
Leistungszuschlag
Eigenanteil vor Zuschlag
Finanzierungslücke

Verlauf über die Verweildauer

VerweildauerZuschlag geltendes RechtEigenanteilZuschlag PNOG-EntwurfEigenanteilDifferenz/Monat

Rechenweg

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Rechtsgrundlagen & steuerliche Einordnung

§ 43c SGB XI (Begrenzung des Eigenanteils): Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Leistungen nach § 43 SGB XI (vollstationäre Pflege) beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag auf den zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen: bis einschließlich 12 Monate 15 %, ab mehr als 12 Monaten 30 %, ab mehr als 24 Monaten 50 %, ab mehr als 36 Monaten 75 %.

Wichtige Begrenzung: Der Zuschlag bezieht sich nur auf den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) — also den pflegebedingten Teil. Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungsumlage bleiben in voller Höhe vom Pflegebedürftigen zu tragen und werden durch den Zuschlag nicht gemindert. Das erklärt, warum der Gesamt-Eigenanteil trotz hoher Zuschlagssätze weiter steigt.

Pflegegrad 1: Für Pflegegrad 1 gilt § 43c SGB XI nicht; es besteht in der vollstationären Pflege lediglich Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 43 Abs. 3 SGB XI.

Zählweise der Monate: Maßgeblich ist die Dauer des Leistungsbezugs nach § 43 SGB XI in derselben oder einer anderen Einrichtung; Unterbrechungen von bis zu sechs Monaten sind unschädlich, die Vorzeiten werden zusammengerechnet. Bei einem Einrichtungswechsel bescheinigt die abgebende Einrichtung die bisherige Bezugsdauer.

PNOG-Referentenentwurf (05.06.2026): Verschiebung der Stufen um jeweils sechs Monate (18 / 30 / 42 Monate). Unabhängig davon empfehlen die Wirtschaftsweisen in ihrem Frühjahrsgutachten, den Leistungszuschlag ganz abzuschaffen — das ist eine wirtschaftspolitische Empfehlung, kein Gesetzentwurf.

Steuerlich (§ 33 EStG): Der selbst getragene Eigenanteil ist als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit er die zumutbare Belastung übersteigt; bei Auflösung des eigenen Haushalts ist eine Haushaltsersparnis gegenzurechnen. Für den Teil der Heimkosten, der auf haushaltsnahe Dienstleistungen entfällt, kommt § 35a EStG in Betracht. Siehe Heimkosten § 33, Pflegekosten § 33 und Pflege-Pauschbetrag.

Wenn die Mittel nicht reichen: Es besteht Anspruch auf Hilfe zur Pflege (SGB XII). Ein Rückgriff auf Kinder erfolgt seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz erst ab einem Jahresbruttoeinkommen des Kindes von über 100.000 €. Zum Beitragsrecht siehe Pflegebeitrag 2026.