Eingaben
Verlauf über die Verweildauer
| Verweildauer | Zuschlag geltendes Recht | Eigenanteil | Zuschlag PNOG-Entwurf | Eigenanteil | Differenz/Monat |
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Rechenweg
Rechtsgrundlagen & steuerliche Einordnung
§ 43c SGB XI (Begrenzung des Eigenanteils): Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Leistungen nach § 43 SGB XI (vollstationäre Pflege) beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag auf den zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen: bis einschließlich 12 Monate 15 %, ab mehr als 12 Monaten 30 %, ab mehr als 24 Monaten 50 %, ab mehr als 36 Monaten 75 %.
Wichtige Begrenzung: Der Zuschlag bezieht sich nur auf den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) — also den pflegebedingten Teil. Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungsumlage bleiben in voller Höhe vom Pflegebedürftigen zu tragen und werden durch den Zuschlag nicht gemindert. Das erklärt, warum der Gesamt-Eigenanteil trotz hoher Zuschlagssätze weiter steigt.
Pflegegrad 1: Für Pflegegrad 1 gilt § 43c SGB XI nicht; es besteht in der vollstationären Pflege lediglich Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 43 Abs. 3 SGB XI.
Zählweise der Monate: Maßgeblich ist die Dauer des Leistungsbezugs nach § 43 SGB XI in derselben oder einer anderen Einrichtung; Unterbrechungen von bis zu sechs Monaten sind unschädlich, die Vorzeiten werden zusammengerechnet. Bei einem Einrichtungswechsel bescheinigt die abgebende Einrichtung die bisherige Bezugsdauer.
PNOG-Referentenentwurf (05.06.2026): Verschiebung der Stufen um jeweils sechs Monate (18 / 30 / 42 Monate). Unabhängig davon empfehlen die Wirtschaftsweisen in ihrem Frühjahrsgutachten, den Leistungszuschlag ganz abzuschaffen — das ist eine wirtschaftspolitische Empfehlung, kein Gesetzentwurf.
Steuerlich (§ 33 EStG): Der selbst getragene Eigenanteil ist als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit er die zumutbare Belastung übersteigt; bei Auflösung des eigenen Haushalts ist eine Haushaltsersparnis gegenzurechnen. Für den Teil der Heimkosten, der auf haushaltsnahe Dienstleistungen entfällt, kommt § 35a EStG in Betracht. Siehe Heimkosten § 33, Pflegekosten § 33 und Pflege-Pauschbetrag.
Wenn die Mittel nicht reichen: Es besteht Anspruch auf Hilfe zur Pflege (SGB XII). Ein Rückgriff auf Kinder erfolgt seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz erst ab einem Jahresbruttoeinkommen des Kindes von über 100.000 €. Zum Beitragsrecht siehe Pflegebeitrag 2026.