🏥 Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) — gilt für eigene Pflege oder Pflege naher Angehöriger, soweit deren Eigenmittel nicht ausreichen. Tool berechnet abzugsfähigen Betrag nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung + vergleicht mit § 33a (Pauschalansatz).
Eckdaten
Summe der Einkünfte vor Sonderausgaben/agB
Pflegekosten (€/Jahr)
Bei aufgegebener Wohnung wird die Haushaltsersparnis nach BFH-Rspr. (z.B. III R 18/15) i.H.v. Grundfreibetrag p.a. abgezogen. Bei beibehaltener Wohnung: keine Kürzung (BFH-Linie).
Ergebnis
Abzugsfähig als außergewöhnliche Belastung
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📜 Voraussetzungen für § 33 EStG bei Pflegekosten:
- Pflegebedürftigkeit ist nachgewiesen (Pflegegrad-Bescheid, ärztliches Attest)
- Kosten sind zwangsläufig (medizinisch indiziert, nicht Komfort)
- Eigene Pflege oder eines unterhaltsberechtigten Angehörigen
- Belege sammeln (Rechnungen, Verträge, Bezahlungsnachweis)
- Eigenanteil = zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) wird automatisch abgezogen