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Rechtsgrundlagen
Pflegereform-Gesetz (PUEG, 23.06.2023): Schrittweise Beitragssatzerhöhung — 01.07.2023, 01.07.2025, weitere Anpassungen 2027/28.
§ 55 Abs. 1 SGB XI (Stand 2026): Grundsatz 3,6 %; kinderlos ab 23. LJ: 4,2 % (zzgl. 0,6 PP-Kinderlosenzuschlag).
§ 55 Abs. 3 SGB XI: Ab 2. Kind unter 25 J. je -0,25 PP, max -1,0 PP (bei 5 oder mehr Kindern).
§ 58 Abs. 3 SGB XI: Sachsen — AN trägt 0,5 PP mehr als AG (historisch).
BMG / GKV-SV: Beitragsverlauf wird halbjährlich überprüft.
BSG v. B 12 P 5/24 R: Nachweispflicht für den Kinder-Abschlag — die Elterneigenschaft ist gegenüber der beitragsabführenden Stelle nachzuweisen (z. B. Geburtsurkunde); bei fehlendem Nachweis wird der Abschlag nicht gewährt.
Wichtig in der Praxis: Der Abschlag entfällt für ein Kind mit Ablauf des Monats, in dem es das 25. Lebensjahr vollendet. Die Angaben sind laufend zu pflegen — andernfalls droht eine Nachforderung.