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Heimkosten § 33 EStG
Pflegeheim-/Altersheim-Kosten · Haushaltsersparnis · zumutbare Belastung · VZ 2026
Übersicht
Heimkosten als außergewöhnliche Belastung § 33 EStG: Nur der krankheits-/pflegebedingte Anteil ist absetzbar. Kosten der allgemeinen Lebensführung müssen abgezogen werden (Haushaltsersparnis 10.908 € (2024) / 11.604 € (2025) / 12.348 € (2026)). Voraussetzung: Pflegegrad mindestens 1 ODER ärztliche Bescheinigung der medizinischen Notwendigkeit (R 33.3 EStR). Verbleibender Betrag wird um die zumutbare Belastung gekürzt.

Stammdaten

Heimkosten gesamt 0 €

Aufteilung in der Rechnung beachten: Heimrechnung trennt typischerweise zwischen Investitionskosten, Unterkunft + Verpflegung und Pflegekosten. Nur die pflegebedingten Anteile sind nach § 33 EStG abziehbar, der Rest unterliegt der Haushaltsersparnis-Kürzung.

Leistungen / Anrechnung 0 €

Wichtig: Leistungen der Pflegekasse mindern nicht die Heim­kosten als agB direkt — sie fließen erst in die Pflegekosten ein. Die Anrechnung erfolgt anlagespezifisch.

Haushaltsersparnis 0 €

R 33.3 Abs. 2 EStR: Haushaltsersparnis = Grundfreibetrag des jeweiligen Jahres (2024: 10.908 € · 2025: 11.604 € · 2026: 12.348 €). Wird zeitanteilig auf Monate gekürzt. Wenn der eigene Haushalt weiter aufrechterhalten wird (z.B. Kurzzeit-Pflege), entfällt der Abzug.