Heimkosten als außergewöhnliche Belastung § 33 EStG: Nur der krankheits-/pflegebedingte Anteil ist absetzbar.
Kosten der allgemeinen Lebensführung müssen abgezogen werden (Haushaltsersparnis 10.908 € (2024) / 11.604 € (2025) / 12.348 € (2026)).
Voraussetzung: Pflegegrad mindestens 1 ODER ärztliche Bescheinigung der medizinischen Notwendigkeit (R 33.3 EStR).
Verbleibender Betrag wird um die zumutbare Belastung gekürzt.
Stammdaten
Heimkosten gesamt 0 €
Aufteilung in der Rechnung beachten: Heimrechnung trennt typischerweise zwischen Investitionskosten, Unterkunft + Verpflegung und Pflegekosten. Nur die pflegebedingten Anteile sind nach § 33 EStG abziehbar, der Rest unterliegt der Haushaltsersparnis-Kürzung.
Leistungen / Anrechnung 0 €
Wichtig: Leistungen der Pflegekasse mindern nicht die Heimkosten als agB direkt — sie fließen erst in die Pflegekosten ein. Die Anrechnung erfolgt anlagespezifisch.
Haushaltsersparnis 0 €
R 33.3 Abs. 2 EStR: Haushaltsersparnis = Grundfreibetrag des jeweiligen Jahres
(2024: 10.908 € · 2025: 11.604 € · 2026: 12.348 €). Wird zeitanteilig auf Monate gekürzt.
Wenn der eigene Haushalt weiter aufrechterhalten wird (z.B. Kurzzeit-Pflege), entfällt der Abzug.