1. Landwirtschaftliche Nutzung (Anlage 27)
Zuschlag für verstärkte Tierhaltung
Der Zuschlag beträgt 79,00 € je Vieheinheit, die einen Besatz von 2,0 VE je Hektar selbst bewirtschafteter Fläche nachhaltig übersteigt (§ 238 Abs. 1 Nr. 1 BewG). Die Zuordnung der Tierbestände richtet sich nach § 241 BewG – siehe Vieheinheiten-Rechner.
2. Forstwirtschaftliche Nutzung (Anlage 28)
Der gegendübliche Bewertungsfaktor bestimmt sich nach dem forstwirtschaftlichen Wuchsgebiet und dessen Baumartenanteilen nach der letzten Bundeswaldinventur (§ 237 Abs. 3 BewG).
3. Weinbau, Gartenbau und Sondernutzungen
Weinbauliche Nutzung (Anlage 29)
Gärtnerische Nutzung (Anlage 30)
Übrige Nutzungen (Anlage 31)
4. Nutzungsarten und Hofstelle (Anlagen 31 bis 33)
5. Steuerfestsetzung und Landesbezug
Reinerträge im Einzelnen
| Nutzung / Nutzungsart | Fläche | Bewertungsfaktor | Reinertrag |
|---|
Rechenweg
Rechtsgrundlagen
§ 236 BewG — der Maßstab. Der Bewertung ist der Ertragswert zugrunde zu legen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag eines pacht- und schuldenfreien Betriebs mit entlohnten fremden Arbeitskräften. Der Reinertrag stammt aus den Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes, gemittelt über die letzten zehn vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre. Der Ertragswert ist das 18,6fache der Summe der Reinerträge (Abs. 4).
§ 237 BewG — die Reinerträge je Nutzung. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist der Flächenwert das Produkt aus klassifizierter Eigentumsfläche und den Bewertungsfaktoren der Anlage 27: 2,52 € je Ar Grundbetrag zuzüglich 0,041 € je Ertragsmesszahl (§ 9 BodSchätzG; EMZ = Acker- oder Grünlandzahl × Ar). Die forstwirtschaftliche Nutzung wird mit dem gegendüblichen Faktor des Wuchsgebiets nach Anlage 28 bewertet, die weinbauliche einheitlich mit dem Faktor für die Verwertungsform Traubenerzeugung (Anlage 29). Für die Hofstelle gilt der dreifache Bewertungsfaktor der Anlage 32 (Abs. 8) — also 3 × 6,62 € = 19,86 € je Ar.
§ 238 BewG — die Zuschläge. Bei verstärkter Tierhaltung kommt ein Zuschlag hinzu, wenn der tatsächliche Tierbestand die Grenze der Anlage 27 nachhaltig überschreitet: 79,00 € je Vieheinheit über einem Besatz von 2,0 VE je Hektar selbst bewirtschafteter Fläche. Bei der gärtnerischen Nutzung gibt es Zuschläge für Flächen unter Glas und Kunststoffen, bei der Hofstelle für Wirtschaftsgebäude der weinbaulichen Nutzung und der Nebenbetriebe — dort jeweils Bruttogrundfläche × dem Zwölffachen des Faktors von 1,23 €, also 14,76 € je m². Dienen Eigentumsflächen zugleich der Stromerzeugung aus Windenergie, erhöht sich der Reinertrag um die abgegrenzte Standortfläche × 59,58 € je Ar (Abs. 2, Anlage 33).
§§ 239, 230 BewG und §§ 13, 14, 25 GrStG — bis zur Steuer. Die Summe der Reinerträge einschließlich der Zuschläge wird mit 18,6 kapitalisiert und ergibt den Grundsteuerwert; erstreckt sich der Betrieb über mehrere Gemeinden, ist die Summe für jede Gemeinde gesondert zu ermitteln und der Wert im Verhältnis der Reinerträge aufzuteilen (§ 239 Abs. 2). Der Grundsteuerwert wird auf volle 100 € nach unten abgerundet (§ 230 BewG). Die Steuermesszahl beträgt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 0,55 ‰ (§ 14 GrStG); den Hebesatz bestimmt die Gemeinde, und er muss für alle in ihr liegenden LuF-Betriebe einheitlich sein (§ 25 Abs. 4 Nr. 1 GrStG).
Was nicht dazugehört. Grund und Boden sowie Gebäude, die Wohnzwecken dienen, gehören nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG) — das Wohnhaus des Betriebsinhabers fällt unter die Grundsteuer B. Ebenso wenig gehören dazu Tierbestände, die weder nach § 241 zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 242 Abs. 2 zu den sonstigen Nutzungen zählen, sowie Zahlungsmittel, Forderungen, Beteiligungen und Geldschulden (Nr. 2 bis 4).
Abweichendes Landesrecht — der Befund ist enger, als der Ruf der „Ländermodelle" vermuten lässt. Die eigenen Grundsteuergesetze der Länder betreffen fast durchweg das Grundvermögen, also die Grundsteuer B. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gilt das Ertragswertverfahren der §§ 232 bis 242 BewG in 15 von 16 Ländern unverändert. Maßgeblich sind dafür die amtlichen Abweichungsvermerke des Bewertungsgesetzes selbst:
Baden-Württemberg ist die einzige Ausnahme: Dort sind die §§ 218 bis 263 BewG insgesamt durch das Landesgrundsteuergesetz (GBl. BW 2020 Nr. 40 S. 974) ersetzt — einschließlich der Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Der Zuschnitt ist gleichwohl derselbe: §§ 30 bis 33 LGrStG entsprechen wörtlich den §§ 236 bis 239 BewG, und § 40 Abs. 1 LGrStG nennt ebenfalls 0,55 Promille. Eigenständig sind allein die Bewertungsfaktoren der Anlagen 1 bis 7 LGrStG (Grundbetrag 2,32 €/Ar, Ertragsmesszahl 0,044 €, Tierhaltungszuschlag 75,00 €/VE, Weinbau 12,15 €/Ar, Hofstelle 6,72 €/Ar, Geringstland 0,33 €/Ar, Windenergie 84,24 €/Ar) sowie sieben eigens gefasste forstwirtschaftliche Wuchsgebiete. Beide Faktorensätze sind hier hinterlegt; die Auswahl des Bundeslandes entscheidet, welcher angesetzt wird. Niedersachsen und Hamburg weichen nur in § 234 Abs. 6 BewG ab, also bei der Abgrenzung der Hofstelle; die Ertragswertermittlung bleibt unberührt. Bayern regelt die Grundsteuer A in Teil 2 des BayGrStG lediglich ergänzend (Art. 9): Zur Hofstelle gehören dort auch Flächen, von denen aus nicht mehr bewirtschaftet wird, solange sie keine zwingend zum Grundvermögen führende Zweckbestimmung erhalten haben. Hessen weicht in den §§ 232 bis 242 BewG gar nicht ab. Saarland und Sachsen haben eigene Steuermesszahlen allein für Grundstücke (§ 15 GrStG).
Die Steuermesszahl von 0,55 ‰ für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 14 GrStG) trägt keinerlei Landesabweichung und gilt damit bundesweit einheitlich. Abweichend geregelt ist in Hamburg der Hebesatz (§ 25 GrStG).
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