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Rechtsgrundlagen & Reformstand
Heute: Überstundengrundvergütung und -zuschläge sind Arbeitslohn (§ 19 EStG), lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Eine dem § 3b EStG vergleichbare Befreiung für Mehrarbeit existiert nicht.
Geplant (Koalitionsvertrag 09.04.2025): Steuerfreiheit für Zuschläge auf Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte Vollzeitarbeit (mind. 34 Wochenstunden) bzw. — ohne Tarifbindung — über 40 Wochenstunden hinausgeht. Nur der Zuschlag würde steuerfrei, nicht die Grundvergütung der Überstunde. Beitragspflicht in der Sozialversicherung soll bestehen bleiben. Teilzeitkräfte wären nicht begünstigt — Zuschläge unterhalb der Vollzeitschwelle blieben steuerpflichtig; für Teilzeit-Aufstockung ist stattdessen eine separate steuerfreie Prämie angekündigt.
Verfahrensstand: Nicht im Regierungsentwurf des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (dort nur die Aktivrente, seit 01.01.2026 in Kraft — siehe Aktivrente); die Umsetzung wurde zurückgestellt. Dieses Tool wird bei Verabschiedung auf die endgültigen Voraussetzungen umgestellt.
Berechnungslogik: Der Reform-Vorteil entspricht der Lohnsteuer auf den Zuschlag — näherungsweise Zuschlag × persönlicher Grenzsteuersatz (§ 32a EStG, hier aus dem zvE abgeleitet, zzgl. keiner SolZ-/KiSt-Betrachtung). Die SV-Beiträge (Arbeitnehmeranteil, Standard ca. 21 %) fallen in beiden Welten an.