Überstundenzuschläge – Rechner & Reform-Radar

Steuersoft Tools · heutige Belastung von Mehrarbeitszuschlägen · Was-wäre-wenn: geplante Steuerfreiheit
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Reform-Radar (Stand 08/2026): Der Koalitionsvertrag vom 09.04.2025 kündigt die Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen an, die über die tariflich vereinbarte Vollzeitarbeit hinausgehen (Tarif: mind. 34 Wochenstunden, außertariflich: 40 Stunden) — bei fortbestehender Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Im Regierungsentwurf des Arbeitsmarktförderungsgesetzes ist die Maßnahme nicht enthalten und wurde zurückgestellt; ob und wann sie kommt, ist offen. Dieses Tool rechnet die heutige Belastung und das Was-wäre-wenn-Szenario.
Heutige Rechtslage: Überstundenvergütung und Überstundenzuschläge sind voll steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Steuerfrei sind nach § 3b EStG nur Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (innerhalb der dortigen Grenzen) — nicht für Mehrarbeit als solche. Fällt die Überstunde auf einen Sonntag/Feiertag oder in die Nacht, können beide Zuschlagsarten nebeneinander vorliegen; siehe Tool SFN-Zuschläge § 3b.

Eingaben

Ergebnis
Zuschlag brutto / Monat
Netto heute
Netto nach Reform
Reform-Vorteil / Jahr

Rechenweg

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Rechtsgrundlagen & Reformstand

Heute: Überstundengrundvergütung und -zuschläge sind Arbeitslohn (§ 19 EStG), lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Eine dem § 3b EStG vergleichbare Befreiung für Mehrarbeit existiert nicht.

Geplant (Koalitionsvertrag 09.04.2025): Steuerfreiheit für Zuschläge auf Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte Vollzeitarbeit (mind. 34 Wochenstunden) bzw. — ohne Tarifbindung — über 40 Wochenstunden hinausgeht. Nur der Zuschlag würde steuerfrei, nicht die Grundvergütung der Überstunde. Beitragspflicht in der Sozialversicherung soll bestehen bleiben. Teilzeitkräfte wären nicht begünstigt — Zuschläge unterhalb der Vollzeitschwelle blieben steuerpflichtig; für Teilzeit-Aufstockung ist stattdessen eine separate steuerfreie Prämie angekündigt.

Verfahrensstand: Nicht im Regierungsentwurf des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (dort nur die Aktivrente, seit 01.01.2026 in Kraft — siehe Aktivrente); die Umsetzung wurde zurückgestellt. Dieses Tool wird bei Verabschiedung auf die endgültigen Voraussetzungen umgestellt.

Berechnungslogik: Der Reform-Vorteil entspricht der Lohnsteuer auf den Zuschlag — näherungsweise Zuschlag × persönlicher Grenzsteuersatz (§ 32a EStG, hier aus dem zvE abgeleitet, zzgl. keiner SolZ-/KiSt-Betrachtung). Die SV-Beiträge (Arbeitnehmeranteil, Standard ca. 21 %) fallen in beiden Welten an.