| Art der Arbeit | Zeitraum | max. steuerfrei |
|---|---|---|
| Nachtarbeit (normal) | 20:00–06:00 Uhr | 25 % |
| Nachtarbeit erweitert | 00:00–04:00 (wenn Arbeit vor 00:00 begonnen) | 40 % |
| Sonntagsarbeit | 00:00 Sonntag bis 24:00 Sonntag | 50 % |
| Feiertagsarbeit (allg.) | 0:00 bis 24:00 am Feiertag | 125 % |
| Heiligabend ab 14:00 + 1./2. Weihnachtsfeiertag | 24.12. ab 14h, 25./26.12. | 150 % |
| 1. Mai | 0:00 bis 24:00 | 150 % |
Kumulation: Bei Überschneidungen werden Zuschläge addiert — z. B. Nachtarbeit 22:00–02:00 an einem Sonntag: 25 % (Nacht) + 50 % (Sonntag) = 75 %. Erweiterte Nachtarbeit 0-4 Uhr + Sonntag: 40+50=90 %.
§ 3b Abs. 2 EStG (50-€-Höchstgrenze): Steuerfrei nur Zuschläge die sich auf einen Grundlohn von max. 50 €/Stunde beziehen. Verdient ein AN z. B. 80 €/h Grundlohn, wird der steuerfreie Zuschlag nur auf 50 €/h berechnet. Der über 50 € hinausgehende Anteil ist steuerpflichtig.
Sozialversicherung — Achtung Differenz: Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV gilt für SV-Freiheit eine niedrigere Grenze von 25 €/h Grundlohn. D. h. ein Zuschlag kann steuerfrei aber gleichzeitig sozialversicherungspflichtig sein (Spread zwischen 25 und 50 €/h Grundlohn).
Tatsächliche Leistung: Zuschläge nur dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Pauschalierungen ohne konkrete Stunden- zuordnung sind nicht begünstigt (BFH VI R 30/12).
Bezeichnung im Lohnkonto: Zuschläge müssen separat ausgewiesen werden (Lohnkonto und Lohnabrechnung). Sonst Aberkennung der Steuerfreiheit durch das Finanzamt.
BFH-Rechtsprechung: VI R 30/12 (keine Pauschalierung), VI R 23/14 (Bereitschaftsdienst nach Tarif), VI R 36/22 (Lohnumwandlung in Zuschläge).
Anwendungsbereich: Branchen mit häufiger Nutzung: Krankenhäuser, Pflege, Polizei, Feuerwehr, Gastronomie, Verkehr (ÖPNV, Bahn), Sicherheitsdienste, Produktion im Schichtbetrieb.