🌙 Nachtzuschläge § 3b EStG

Steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge · max. 50 €/h Grundlohn · Steuersoft Tools
§ 3b EStG stellt Zuschläge zum Grundlohn für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (parallel auch sozialversicherungsfrei nach § 1 SvEV — aber nur bis 25 €/h Grundlohn!). Zuschläge müssen tatsächlich gezahlt werden und über dem Grundlohn liegen.

1. Eingaben

✓ in Zwischenablage

2. Ergebnis

Maßgeblicher Grundlohn (gedeckelt 50 €/h)
Gezahlter Zuschlag gesamt
Davon steuerfrei (§ 3b)
Davon steuerpflichtig

Höchstsätze § 3b EStG

Art der ArbeitZeitraummax. steuerfrei
Nachtarbeit (normal)20:00–06:00 Uhr25 %
Nachtarbeit erweitert00:00–04:00 (wenn Arbeit vor 00:00 begonnen)40 %
Sonntagsarbeit00:00 Sonntag bis 24:00 Sonntag50 %
Feiertagsarbeit (allg.)0:00 bis 24:00 am Feiertag125 %
Heiligabend ab 14:00 + 1./2. Weihnachtsfeiertag24.12. ab 14h, 25./26.12.150 %
1. Mai0:00 bis 24:00150 %

Kumulation: Bei Überschneidungen werden Zuschläge addiert — z. B. Nachtarbeit 22:00–02:00 an einem Sonntag: 25 % (Nacht) + 50 % (Sonntag) = 75 %. Erweiterte Nachtarbeit 0-4 Uhr + Sonntag: 40+50=90 %.

Rechtsgrundlagen & Praxis-Hinweise

§ 3b Abs. 2 EStG (50-€-Höchstgrenze): Steuerfrei nur Zuschläge die sich auf einen Grundlohn von max. 50 €/Stunde beziehen. Verdient ein AN z. B. 80 €/h Grundlohn, wird der steuerfreie Zuschlag nur auf 50 €/h berechnet. Der über 50 € hinausgehende Anteil ist steuerpflichtig.

Sozialversicherung — Achtung Differenz: Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV gilt für SV-Freiheit eine niedrigere Grenze von 25 €/h Grundlohn. D. h. ein Zuschlag kann steuerfrei aber gleichzeitig sozialversicherungspflichtig sein (Spread zwischen 25 und 50 €/h Grundlohn).

Tatsächliche Leistung: Zuschläge nur dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Pauschalierungen ohne konkrete Stunden- zuordnung sind nicht begünstigt (BFH VI R 30/12).

Bezeichnung im Lohnkonto: Zuschläge müssen separat ausgewiesen werden (Lohnkonto und Lohnabrechnung). Sonst Aberkennung der Steuerfreiheit durch das Finanzamt.

BFH-Rechtsprechung: VI R 30/12 (keine Pauschalierung), VI R 23/14 (Bereitschaftsdienst nach Tarif), VI R 36/22 (Lohnumwandlung in Zuschläge).

Anwendungsbereich: Branchen mit häufiger Nutzung: Krankenhäuser, Pflege, Polizei, Feuerwehr, Gastronomie, Verkehr (ÖPNV, Bahn), Sicherheitsdienste, Produktion im Schichtbetrieb.