- Nicht ausgeschöpfte Monatsbeträge verfallen. Das Gesetz nennt zwar 24.000 € im Jahr, ordnet aber in Satz 6 eine zeitanteilige Berücksichtigung an — und zwar ausdrücklich auch bei der Veranlagung. Wer in einem Monat nur 500 € verdient, überträgt die verbleibenden 1.500 € also nicht auf einen anderen Monat.
- Die Sozialversicherungspflicht bleibt. Steuerfrei heißt nicht beitragsfrei: Das gesamte Entgelt bleibt beitragspflichtig, auch der steuerfreie Teil.
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Rechtsgrundlagen
§ 3 Nr. 21 Satz 1 EStG: Steuerfrei sind Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bis zu insgesamt 24.000 € im Jahr, soweit sie für Leistungen zufließen, die ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 35 Satz 2 bzw. § 235 SGB VI) erbracht werden — und der Arbeitgeber für diese Leistungen Rentenversicherungsbeiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 1d oder Abs. 3, § 172 Abs. 1 oder § 172a SGB VI zu entrichten hat.
§ 3 Nr. 21 Satz 2 EStG: Die Steuerfreiheit gilt nicht, wenn die Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind.
§ 3 Nr. 21 Satz 3 EStG: Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorlagen, ermäßigt sich der Freibetrag um ein Zwölftel.
§ 3 Nr. 21 Sätze 4 und 5 EStG: Beim Lohnsteuerabzug in Steuerklasse VI wird der Freibetrag nur berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer bestätigt, dass er nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird; die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
§ 3 Nr. 21 Satz 6 EStG: Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Freibetrag zeitanteilig zu berücksichtigen — dies gilt entsprechend bei der Veranlagung zur Einkommensteuer. Deshalb verfallen nicht ausgeschöpfte Monatsbeträge und werden im Rahmen der Steuererklärung nicht nachgeholt.
Kein Progressionsvorbehalt: Die steuerfreien Einnahmen sind in § 32b EStG nicht genannt. Sie erhöhen den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte also nicht.
§ 3c Abs. 1 EStG: Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen stehen, sind insoweit nicht als Werbungskosten abziehbar. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird dadurch nicht gekürzt.
Sozialversicherung: Das Arbeitsentgelt bleibt in voller Höhe beitragspflichtig. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze trägt der Arbeitnehmer die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung; die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung trägt allein der Arbeitgeber. Genau diese Arbeitgeber-Rentenbeiträge sind zugleich Tatbestandsmerkmal des § 3 Nr. 21 Satz 1 EStG.
Regelaltersgrenze (§ 235 Abs. 2 SGB VI): Jahrgänge bis 1946: 65 Jahre. 1947–1957: 65 Jahre + 1 bis 11 Monate. 1958: 66 Jahre. 1959–1963: 66 Jahre + 2 bis 10 Monate (in Zwei-Monats-Schritten). Ab Jahrgang 1964: 67 Jahre (§ 35 Satz 2 SGB VI).