Aktivrente – steuerfreier Hinzuverdienst im Rentenalter

Steuersoft Tools · § 3 Nr. 21 EStG · seit 01.01.2026 · Freibetrag, begünstigte Monate, Steuerersparnis
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Aktivrentengesetz (verkündet im BGBl. am 23.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026): Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, erhält nach § 3 Nr. 21 EStG einen Steuerfreibetrag von 24.000 € im Jahr auf den Arbeitslohn. Der Freibetrag wird zeitanteilig gewährt — praktisch 2.000 € je begünstigtem Monat.
Zwei Punkte, die häufig missverstanden werden:

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Ergebnis
Regelaltersgrenze
Begünstigte Monate
Steuerfreier Arbeitslohn
Steuerersparnis

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Rechtsgrundlagen

§ 3 Nr. 21 Satz 1 EStG: Steuerfrei sind Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bis zu insgesamt 24.000 € im Jahr, soweit sie für Leistungen zufließen, die ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 35 Satz 2 bzw. § 235 SGB VI) erbracht werden — und der Arbeitgeber für diese Leistungen Rentenversicherungsbeiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 1d oder Abs. 3, § 172 Abs. 1 oder § 172a SGB VI zu entrichten hat.

§ 3 Nr. 21 Satz 2 EStG: Die Steuerfreiheit gilt nicht, wenn die Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind.

§ 3 Nr. 21 Satz 3 EStG: Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorlagen, ermäßigt sich der Freibetrag um ein Zwölftel.

§ 3 Nr. 21 Sätze 4 und 5 EStG: Beim Lohnsteuerabzug in Steuerklasse VI wird der Freibetrag nur berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer bestätigt, dass er nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird; die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

§ 3 Nr. 21 Satz 6 EStG: Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Freibetrag zeitanteilig zu berücksichtigen — dies gilt entsprechend bei der Veranlagung zur Einkommensteuer. Deshalb verfallen nicht ausgeschöpfte Monatsbeträge und werden im Rahmen der Steuererklärung nicht nachgeholt.

Kein Progressionsvorbehalt: Die steuerfreien Einnahmen sind in § 32b EStG nicht genannt. Sie erhöhen den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte also nicht.

§ 3c Abs. 1 EStG: Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen stehen, sind insoweit nicht als Werbungskosten abziehbar. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird dadurch nicht gekürzt.

Sozialversicherung: Das Arbeitsentgelt bleibt in voller Höhe beitragspflichtig. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze trägt der Arbeitnehmer die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung; die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung trägt allein der Arbeitgeber. Genau diese Arbeitgeber-Rentenbeiträge sind zugleich Tatbestandsmerkmal des § 3 Nr. 21 Satz 1 EStG.

Regelaltersgrenze (§ 235 Abs. 2 SGB VI): Jahrgänge bis 1946: 65 Jahre. 1947–1957: 65 Jahre + 1 bis 11 Monate. 1958: 66 Jahre. 1959–1963: 66 Jahre + 2 bis 10 Monate (in Zwei-Monats-Schritten). Ab Jahrgang 1964: 67 Jahre (§ 35 Satz 2 SGB VI).