Rechtsformwahl-Simulator 2026–2032

Steuersoft Tools · KSt-Absenkung 15 % → 10 % (2028–2032) · GmbH vs. Einzelunternehmen/Personengesellschaft
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Der „Wachstumsbooster" verschiebt die Rechtsform-Rechnung: Der Körperschaftsteuersatz sinkt ab 2028 in fünf Jahresschritten von 15 % auf 10 % (2032). Zusätzlich fällt der Thesaurierungssteuersatz des § 34a EStG stufenweise von 28,25 % auf 25 %. Für thesaurierende Unternehmen wird die Kapitalgesellschaft damit Jahr für Jahr attraktiver — wer viel entnimmt bzw. ausschüttet, rechnet anders. Dieses Tool vergleicht die Gesamtbelastung GmbH vs. Einzelunternehmen/Personengesellschaft je Jahr 2026–2032.
Modellannahmen: Der Gewinn ist zugleich das wesentliche Einkommen der Gesellschafter (keine weiteren Einkünfte, kein Geschäftsführergehalt-Split); Einkommensteuertarif für 2027 ff. mit den Werten des VZ 2026 fortgeschrieben (künftige Tarifentlastungen sind noch nicht Gesetz); Solidaritätszuschlag mit Freigrenze und Milderungszone (Werte 2026); Kirchensteuer nicht berücksichtigt. Die Option zur Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) und das Optionsmodell (§ 1a KStG) sind eigene Gestaltungen — siehe Thesaurierung § 34a.

Eingaben

Ergebnis
GmbH-Belastung 2026
GmbH-Belastung 2032
EU/PersG-Belastung (konstant)
Kipppunkt

Jahresvergleich

JahrKSt-SatzGmbH gesamtGmbH %EU/PersG gesamtEU/PersG %Vorteil

GmbH: GewSt + KSt + SolZ auf Ebene der Gesellschaft, zzgl. Abgeltungsteuer (25 % + SolZ) auf den ausgeschütteten Anteil. EU/PersG: GewSt (Freibetrag 24.500 €) + ESt nach § 35-Anrechnung + SolZ — Vollentnahme unterstellt.

Rechenweg (Detail für ein Jahr)

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Rechtsgrundlagen

KSt-Absenkung (§ 23 Abs. 1 KStG, Investitionssofortprogramm vom Juli 2025): 2026/2027: 15 % · 2028: 14 % · 2029: 13 % · 2030: 12 % · 2031: 11 % · ab 2032: 10 %. Zzgl. SolZ 5,5 % auf die KSt.

§ 34a EStG (Thesaurierungsbegünstigung): Sondersatz sinkt parallel — 28,25 % (bis 2027), 27 % (2028/2029), 26 % (2030/2031), 25 % (ab 2032); Nachversteuerung bei Entnahme 25 % bleibt.

Gewerbesteuer: Messzahl 3,5 % × Hebesatz. Natürliche Personen und Personengesellschaften erhalten den Freibetrag von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 GewStG) und die ESt-Anrechnung nach § 35 EStG (das Vierfache des Messbetrags, begrenzt auf die tatsächlich gezahlte GewSt und die anteilige ESt) — bis Hebesatz 400 % ist die GewSt damit im Regelfall neutralisiert. Kapitalgesellschaften: kein Freibetrag, keine Anrechnung.

Ausschüttung: Abgeltungsteuer 25 % zzgl. SolZ (§ 32d EStG); alternativ Teileinkünfteverfahren bei unternehmerischer Beteiligung (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) — hier nicht modelliert, siehe Günstigerprüfung § 32d.

SolZ: Freigrenze 2026: 19.950 € / 39.900 € festgesetzte ESt (Einzel-/Zusammenveranlagung) mit Milderungszone (11,9 % des Überschreitungsbetrags); auf KSt und Abgeltungsteuer fällt SolZ stets an.

Beratungshinweis: Der Simulator zeigt die reine Steuerbelastung. In die echte Rechtsformwahl gehören außerdem: Geschäftsführergehalt (senkt GewSt/KSt-Basis, unterliegt Tarif-ESt), Pensionszusagen, SV-Status, Haftung, Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG bei GmbH-Anteilen), Erbfolge und die Kosten von Umwandlung (UmwStG) — Beratung im Einzelfall bleibt unverzichtbar.