Leistung der Pflegekasse
Steuerliche Seite für die Pflegeperson
Ergebnis
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Rechenweg
Rechtsgrundlagen
§ 37 Abs. 1 SGB XI: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen, wenn sie die Pflege damit in geeigneter Weise selbst sicherstellen. Es beträgt je Kalendermonat 347 Euro (Pflegegrad 2), 599 Euro (Pflegegrad 3), 800 Euro (Pflegegrad 4) und 990 Euro (Pflegegrad 5). Die Beträge gelten seit 01.01.2025 (Anhebung um 4,5 % nach § 30 Abs. 1 SGB XI); die nächste gesetzliche Anpassung ist zum 01.01.2028 vorgesehen.
§ 37 Abs. 2 SGB XI: Besteht der Anspruch nicht für den vollen Kalendermonat, wird das Pflegegeld gekürzt; der Monat zählt dabei mit 30 Tagen. Während Kurzzeit- und Verhinderungspflege wird die Hälfte des bisherigen Pflegegelds bis zu acht Wochen im Jahr weitergezahlt.
§ 36 Abs. 3, § 38 SGB XI: Die Sachleistung umfasst je Monat bis zu 796 Euro (Pflegegrad 2), 1.497 Euro (3), 1.859 Euro (4) und 2.299 Euro (5). Wird sie nur teilweise genutzt, wird das Pflegegeld um den Vomhundertsatz vermindert, in dem Sachleistungen in Anspruch genommen wurden. An die gewählte Aufteilung ist man sechs Monate gebunden.
§ 3 Nr. 36 EStG: Steuerfrei sind Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrags nach § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI (131 Euro im Monat), wenn diese Leistungen von Angehörigen oder von anderen Personen erbracht werden, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen. Entsprechendes gilt für vergleichbare Leistungen aus privaten Pflegeversicherungen und der Beihilfe.
§ 33b Abs. 6 EStG: Pflege-Pauschbetrag anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG, wenn die Pflegeperson dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und persönlich in ihrer oder der Wohnung des Pflegebedürftigen in der EU oder im EWR pflegt (Satz 1). Pflegegeld, das Eltern für ihr Kind mit Behinderung erhalten, zählt nicht als Einnahme (Satz 2). Höhe: 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3, 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5 (Satz 3), 1.800 Euro auch bei Hilflosigkeit (Satz 4). Maßgebend ist der höchste im Jahr festgestellte Grad (Satz 5). Pflegen mehrere, wird der Betrag nach der Zahl der Pflegepersonen geteilt (Satz 9). Die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person ist anzugeben (Satz 8).
H 33b EStH „Pflege-Pauschbetrag“: Einnahmen der Pflegeperson schließen den Pauschbetrag unabhängig von ihrer Höhe aus; dazu gehört in der Regel auch weitergeleitetes Pflegegeld. Das gilt nicht, wenn das Pflegegeld nur treuhänderisch für den Pflegebedürftigen verwaltet und ausschließlich für dessen Aufwendungen verwendet wird; die Verwendung ist nachzuweisen (BFH vom 21.03.2002, III R 42/00, BStBl II S. 417).
Weitere Werkzeuge: Pflege-Pauschbetrag · Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) · Heimkosten (§ 33 EStG)