Option zur Regelbesteuerung

Durchschnittssätze oder allgemeine Vorschriften? § 24 Abs. 4 UStG
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Bei den Durchschnittssätzen entspricht die pauschale Vorsteuer genau der pauschalen Umsatzsteuer — es bleibt keine Zahllast, aber auch kein Abzug tatsächlicher Vorsteuer. Der wirtschaftliche Vorteil besteht darin, dass der Pauschalsatz beim Betrieb verbleibt. Wer viel investiert, fährt mit der Regelbesteuerung oft besser. Der Pauschalsatz ist seit Jahren rückläufig — das verschiebt die Rechnung laufend.

Ausgangsdaten je Jahr

Vorsteuer aus Eingangsleistungen

Die Option bindet mindestens fünf Kalenderjahre (§ 24 Abs. 4 Satz 2 UStG). Der Vergleich rechnet deshalb über diesen Zeitraum.

Unterschied über die Bindungsfrist von fünf Jahren
Durchschnittssätze
Regelbesteuerung
Pauschalsatz
Schwelle je Jahr

Gegenüberstellung über fünf Jahre

Durchschnittssätze (§ 24 Abs. 1 UStG)

Regelbesteuerung (Option nach Abs. 4)

Rechenweg

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Rechtsgrundlagen

§ 24 Abs. 1 UStG — die Durchschnittssätze. Sie gelten, wenn der Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres 600.000 € nicht überschritten hat. Die Steuer beträgt 5,5 % für forstwirtschaftliche Erzeugnisse (Nr. 1), 19 % für bestimmte Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und nicht begünstigte Sägewerkserzeugnisse (Nr. 2) und für alle übrigen Umsätze den laufend angepassten Satz der Nummer 3. Die Vorsteuer wird in gleicher Höhe festgesetzt (Satz 3); ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt (Satz 4). In der Rechnung ist der maßgebliche Durchschnittssatz zusätzlich anzugeben (Satz 5).

Der Satz der Nummer 3 ist in den letzten Jahren gesunken. Er betrug 9,0 % bis 30.11.2024 und 8,4 % im Dezember 2024; seit dem 1. Januar 2025 gilt 7,8 %, unverändert auch 2026. Der Anpassungsweg steht in § 24 Abs. 5 UStG: Ergibt die Berechnung nach Anlage 5 eine Abweichung, ändert das Bundesministerium der Finanzen den Prozentsatz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jeweils mit Wirkung zum 1. Januar des Folgejahres. Jede künftige Absenkung verringert den Vorteil der Pauschalierung — wer die Fünfjahresbindung eingeht, sollte das einkalkulieren.

§ 24 Abs. 4 UStG — die Option. Die Erklärung ist bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres abzugeben und wirkt rückwirkend ab Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres. Sie bindet mindestens fünf Kalenderjahre; bei einer Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden. Der Widerruf wirkt zum Beginn eines Kalenderjahres und ist spätestens bis zum 10. Tag danach zu erklären; diese Frist kann verlängert werden, in Härtefällen auch rückwirkend.

Worin der Vorteil der Pauschalierung liegt. Der Betrieb stellt dem Abnehmer den Durchschnittssatz in Rechnung und behält ihn, weil die pauschale Vorsteuer ihn genau ausgleicht. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Abnehmern ist das ein echter Vermögensvorteil. Ihm steht gegenüber, dass die tatsächliche Vorsteuer — insbesondere aus Stallbauten, Maschinen und Photovoltaikanlagen — verloren geht. Die Option lohnt sich deshalb, sobald die tatsächliche Vorsteuer den Pauschalsatz auf den Umsatz übersteigt.

Nicht vergessen: Bei einem Wechsel ist § 15a UStG zu prüfen — die Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Wirtschaftsgütern, die nicht nur einmalig verwendet werden. Der Wechsel der Besteuerungsform ist eine Änderung der Verhältnisse im Sinne dieser Vorschrift. Ertragsteuerlich bleibt die Einordnung davon unberührt (siehe Zukauf und Dienstleistungen).

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