Investitionsbooster – 30 % degressive AfA & 75 % E-Fahrzeug-AfA

Steuersoft Tools · Investitionssofortprogramm · Anschaffung 01.07.2025 bis 31.12.2027
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Das Investitionssofortprogramm („Wachstumsbooster") bringt drei Vergünstigungen für Anschaffungen nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028: (1) degressive AfA bis 30 % für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, höchstens das Dreifache der linearen AfA; (2) für rein elektrische Firmenfahrzeuge eine Sonderabschreibung mit 75 % im Anschaffungsjahr (Staffel 75/10/5/5/3/2 %); (3) Anhebung der Bruttolistenpreis-Grenze für die 0,25-%-Dienstwagenregel auf 100.000 €.
Die AfA-Wahl ist keine Steuerersparnis, sondern ein Zinsvorteil: Über die gesamte Nutzungsdauer wird stets derselbe Betrag abgeschrieben — die Anschaffungskosten. Die degressive AfA zieht den Aufwand nur nach vorne. Der echte Vorteil ist der Barwert der früheren Steuerentlastung; er wird unten ausgewiesen. Gegenrechnen: In Verlustjahren oder vor einem erwarteten Tarifanstieg kann die lineare AfA günstiger sein.

Eingaben

Ergebnis
AfA im 1. Jahr (Booster)
AfA im 1. Jahr (linear)
Mehr-AfA in den ersten 3 Jahren
Barwert-Vorteil

Abschreibungsverlauf

JahrLinearBoosterDifferenzSteuerwirkungRestbuchwert (Booster)

Rechenweg

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Welche Wirtschaftsgüter sind begünstigt?

Begünstigt ist jedes bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, das nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt wird. Alle drei Merkmale müssen zusammentreffen — fehlt eines, bleibt es bei der linearen AfA.

Gebrauchte Güter sind eingeschlossen. § 7 Abs. 2 EStG verlangt keine Neuheit; auch eine gebrauchte Maschine oder ein Vorführwagen kann degressiv abgeschrieben werden. Das unterscheidet die Regelung von Investitionszulagen, die regelmäßig Neuanschaffungen voraussetzen.

Begünstigt sind unter anderem:

  • Fahrzeuge aller Art — Pkw, Lkw, Transporter, Anhänger, Stapler, Bau- und Landmaschinen (für rein elektrische Fahrzeuge ist die Sonderabschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG meist günstiger, siehe oben)
  • Maschinen und Fertigungsanlagen einschließlich Werkzeugen
  • Betriebs- und Geschäftsausstattung — Büromöbel, Ladeneinrichtung, Gastronomie- und Küchentechnik, Praxis- und Laborausstattung, Registrierkassen
  • EDV und Kommunikationstechnik — Server, Rechner, Netzwerk- und Telefonanlagen (Einschränkung siehe unten)
  • Betriebsvorrichtungen — aufgeständerte Photovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerke, Förder- und Hochregalanlagen, Tank- und Zapfanlagen, Alarmanlagen, Ladeneinbauten
  • Container, Arbeitszelte, Messestände und ähnliche transportable Güter

Betriebsvorrichtungen bleiben bewegliche Wirtschaftsgüter, auch wenn sie fest mit dem Gebäude verbunden sind (R 7.1 Abs. 3 EStR, § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG). Maßgeblich ist, ob die Anlage dem Betrieb unmittelbar dient oder ob sie das Gebäude als solches nutzbar macht. Deshalb ist die aufgeständerte Photovoltaikanlage begünstigt, die dachintegrierte Anlage als Gebäudebestandteil dagegen nicht.

Nicht begünstigt sind:

  • Gebäude und Gebäudeteile, auch Hallen in Leichtbauweise — für sie gilt § 7 Abs. 4 und 5 EStG (siehe degressive Gebäude-AfA)
  • Außenanlagen — Wege, Plätze, Einfriedungen, Grünanlagen, Laderampen, Uferbefestigungen
  • Grund und Boden, weil er sich nicht abnutzt
  • Immaterielle Wirtschaftsgüter — Software, Lizenzen, Patente, Geschäfts- oder Firmenwert. Ausnahme sind Trivialprogramme bis 800 €, die als bewegliche Wirtschaftsgüter gelten (R 5.5 Abs. 1 EStR)
  • Umlaufvermögen — Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe; sie werden nicht abgeschrieben

Zwei Fälle, in denen die degressive AfA ins Leere läuft:

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter. Bis 800 € netto ist der Sofortabzug nach § 6 Abs. 2 EStG möglich und im Regelfall günstiger als jede Verteilung; zwischen 250 € und 1.000 € kommt der Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG in Betracht (siehe AfA-Rechner).
  • Computerhardware und Betriebssoftware. Die Finanzverwaltung lässt hier eine Nutzungsdauer von einem Jahr zu (BMF vom 22.02.2022, BStBl I S. 187). Wer davon Gebrauch macht, schreibt bereits im Anschaffungsjahr vollständig ab — eine degressive AfA bringt dann nichts mehr. Die in der Auswahlliste hinterlegten drei Jahre entsprechen der amtlichen AfA-Tabelle; beides ist zulässig.

Herkunft der Nutzungsdauern: Die Auswahlliste übernimmt die Werte der amtlichen AfA-Tabelle „AV" für allgemein verwendbare Anlagegüter (BMF vom 15.12.2000, BStBl I S. 1532); die Nummer hinter jedem Eintrag ist die dortige Fundstelle. Für viele Wirtschaftszweige bestehen eigene AfA-Tabellen, die der allgemeinen vorgehen (R 7.4 Abs. 1 EStR) — sie lassen sich oben im Feld „AfA-Tabelle" auswählen; hinterlegt sind alle 102 amtlichen Branchentabellen mit zusammen rund 6.400 Positionen, vom Baugewerbe über das Gastgewerbe bis zur Landwirtschaft. Anders als die hier kuratierte allgemeine Liste enthalten sie auch unbewegliche Wirtschaftsgüter wie Betriebsgebäude und Außenanlagen, für die die degressive AfA nicht gilt — die Abgrenzung oben ist dann selbst vorzunehmen.

Die Tabellen binden die Gerichte nicht; im Einzelfall darf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer angesetzt werden, wenn sie nachgewiesen wird. Wer eine eigene Nutzungsdauer einträgt, löst die Bindung an die Auswahlliste — das Werkzeug rechnet dann mit dem eingetragenen Wert weiter.

Rechtsgrundlagen

§ 7 Abs. 2 EStG (degressive AfA): Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt werden, kann statt der linearen AfA die degressive Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen gewählt werden — höchstens das Dreifache der linearen AfA und höchstens 30 %. Bemessungsgrundlage ist im Erstjahr die Anschaffungskosten, danach der Restbuchwert.

Wechsel zur linearen AfA (§ 7 Abs. 3 EStG): Der Übergang zur linearen AfA ist zulässig und in der Regel dann vorteilhaft, wenn der lineare Restwert-Betrag (Restbuchwert ÷ Restnutzungsdauer) den degressiven Betrag übersteigt. Dieser Rechner wechselt automatisch im optimalen Jahr.

Zeitanteilige AfA im Erstjahr (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG): Bei unterjähriger Anschaffung wird die AfA monatsgenau gekürzt (1/12 je Monat ab dem Anschaffungsmonat) — auch bei der degressiven AfA.

§ 7 Abs. 2a EStG (E-Fahrzeuge): Für rein elektrische Fahrzeuge des Betriebsvermögens, angeschafft nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028, gilt eine arithmetisch-degressive Staffel von 75 % / 10 % / 5 % / 5 % / 3 % / 2 % der Anschaffungskosten. Anders als bei der allgemeinen degressiven AfA erfolgt keine Zwölftelung im Anschaffungsjahr — der volle 75-%-Satz gilt unabhängig vom Anschaffungsmonat.

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Dienstwagen): Die Bruttolistenpreis-Grenze für die Viertelung der 1-%-Regelung (also 0,25 % statt 1 %) wurde für nach dem 30.06.2025 angeschaffte E-Fahrzeuge von 70.000 € auf 100.000 € angehoben. Zur privaten Nutzung siehe 1-%-Regel vs. Fahrtenbuch und Firmenwagen-Rechner.

Kombination: Der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) kann der degressiven AfA vorgeschaltet werden — siehe IAB-Rechner. Zur ab 2028 sinkenden Körperschaftsteuer siehe Rechtsformwahl-Simulator.