Umsätze des Wirtschaftsjahres
Alle Beträge ohne Umsatzsteuer. Als fremde Erzeugnisse gelten zugekaufte Erzeugnisse und Handelswaren, die nicht im eigenen Erzeugungsprozess verwendet wurden (R 15.5 Abs. 5 Satz 7 EStR).
Prüfung der drei Grenzen
Rechenweg
Rechtsgrundlagen
R 15.5 Abs. 11 EStR — die drei Grenzen. Satz 1 betrifft den Absatz fremder Erzeugnisse, Satz 2 die Dienstleistungen: Beide Bereiche bleiben jeweils unschädlich, solange sie weder ein Drittel des Gesamtumsatzes noch 51.500 € übersteigen. Satz 3 zieht zusätzlich eine gemeinsame Obergrenze bei 50 % des Gesamtumsatzes. Es ist dabei unerheblich, ob der Empfänger einer Dienstleistung selbst Land- und Forstwirt ist.
Die beiden Grenzen je Bereich wirken nebeneinander, nicht alternativ. Schon das Überschreiten einer von ihnen ist schädlich. Bei kleinen Betrieben greift regelmäßig die Drittelgrenze zuerst, bei großen die absolute Grenze von 51.500 €.
Was folgt aus dem Überschreiten? Nicht sofort die Umqualifizierung des ganzen Betriebs. Maßgeblich ist eine nachhaltige Überschreitung — die Finanzverwaltung stellt auf einen mehrjährigen Zeitraum ab (regelmäßig drei aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre). Wird die Grenze dauerhaft gerissen, entsteht ein eigenständiger Gewerbebetrieb neben der Land- und Forstwirtschaft; die Wirtschaftsgüter sind entsprechend zuzuordnen. Dieses Werkzeug beurteilt ein einzelnes Wirtschaftsjahr.
Abgrenzung des Nebenbetriebs (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG): Ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb ist ein Betrieb, der dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist. Be- und Verarbeitung eigener Erzeugnisse bleiben danach land- und forstwirtschaftlich, solange die Erzeugnisse überwiegend aus dem eigenen Betrieb stammen und die Verarbeitung nicht den Charakter eines eigenständigen Gewerbes annimmt.
Umsatzsteuer folgt eigenen Regeln. Für § 24 UStG gilt eine eigene Abgrenzung mit einer Gesamtumsatzgrenze von 600.000 € — ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Einordnung können auseinanderfallen (siehe Umsatzsteuer § 24 UStG).
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