Faktorverfahren § 39f EStG für Ehegatten

Wann es sich lohnt — wie es beantragt wird
Merkblatt 03
Stand: Mai 2026
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Worum geht es? Verheiratete Arbeitnehmer-Paare zahlen häufig in Steuerklasse III/V eine ungerechte Lohnsteuer (Partner V wird hoch belastet, Partner III gering). Das Faktorverfahren nach § 39f EStG verteilt die voraussichtliche Splitting-Steuer monatlich gerecht — beide bleiben in Klasse IV, bekommen aber einen Faktor < 1 eingetragen.

1. Wann ist das Faktorverfahren sinnvoll?

Faustregel: Wenn ein Partner mehr als doppelt so viel verdient wie der andere → Klasse III/V ist verlockend, aber Veranlagungs-Pflicht (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG) führt oft zur Nachzahlung. Faktor IV/IV ist die ehrliche Alternative.

2. Wie funktioniert die Faktor-Berechnung?

Der Faktor ist:

F = Splittingsteuer (Y) ÷ Summe LSt-Klasse IV beider Partner (X)

Der Faktor wird auf 3 Nachkommastellen ausgewiesen und ist immer kleiner als 1.

BeispielPartner A (höher)Partner B (niedriger)
Bruttolohn p.a.55.000 €30.000 €
LSt-Klasse IV (allein)~ 9.700 €~ 3.200 €
Summe LSt IV/IV12.900 €
Splittingsteuer Y (gem. § 32a)~ 11.000 €
FaktorF = 11.000 / 12.900 = 0,853
Neue LSt IV+Faktor9.700 × 0,853 = 8.274 €3.200 × 0,853 = 2.730 €

3. So beantragen Sie das Faktorverfahren

  1. Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten / Lebenspartnern" beim Wohnsitz-Finanzamt einreichen (auch via ELSTER möglich)
  2. Voraussichtliche Bruttoarbeitslöhne beider Partner für das laufende Kalenderjahr angeben
  3. Finanzamt errechnet Faktor + überträgt in die ELStAM (elektronische LSt-Abzugsmerkmale)
  4. Gültigkeit: 2 Kalenderjahre (§ 39f Abs. 1 S. 9 EStG), danach erneut beantragen

4. Vor- und Nachteile

Vorteile:
Nachteile:

5. Werkzeuge auf tools.steuersoft.de

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Rechtsgrundlage: § 39f EStG · § 32a EStG · § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG (Pflichtveranlagung)
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