Faktorverfahren § 39f EStG für Ehegatten
Wann es sich lohnt — wie es beantragt wird
Merkblatt 03
Stand: Mai 2026
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Worum geht es? Verheiratete Arbeitnehmer-Paare zahlen häufig in Steuerklasse III/V eine ungerechte Lohnsteuer (Partner V wird hoch belastet, Partner III gering). Das Faktorverfahren nach § 39f EStG verteilt die voraussichtliche Splitting-Steuer monatlich gerecht — beide bleiben in Klasse IV, bekommen aber einen Faktor < 1 eingetragen.
1. Wann ist das Faktorverfahren sinnvoll?
- Beide Ehegatten arbeiten und sind unbeschränkt steuerpflichtig
- Einkommensdifferenz zwischen den Partnern größer als ca. 30 %
- Man möchte eine böse Überraschung bei der Veranlagung (Nachzahlung) vermeiden
- Pendlerin/Lebensmittelpunkt-Argument: keiner muss ein „V-Stigma" tragen
Faustregel: Wenn ein Partner mehr als doppelt so viel verdient wie der andere → Klasse III/V ist verlockend, aber Veranlagungs-Pflicht (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG) führt oft zur Nachzahlung. Faktor IV/IV ist die ehrliche Alternative.
2. Wie funktioniert die Faktor-Berechnung?
Der Faktor ist:
F = Splittingsteuer (Y) ÷ Summe LSt-Klasse IV beider Partner (X)
Der Faktor wird auf 3 Nachkommastellen ausgewiesen und ist immer kleiner als 1.
| Beispiel | Partner A (höher) | Partner B (niedriger) |
| Bruttolohn p.a. | 55.000 € | 30.000 € |
| LSt-Klasse IV (allein) | ~ 9.700 € | ~ 3.200 € |
| Summe LSt IV/IV | 12.900 € |
| Splittingsteuer Y (gem. § 32a) | ~ 11.000 € |
| Faktor | F = 11.000 / 12.900 = 0,853 |
| Neue LSt IV+Faktor | 9.700 × 0,853 = 8.274 € | 3.200 × 0,853 = 2.730 € |
3. So beantragen Sie das Faktorverfahren
- Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten / Lebenspartnern" beim Wohnsitz-Finanzamt einreichen (auch via ELSTER möglich)
- Voraussichtliche Bruttoarbeitslöhne beider Partner für das laufende Kalenderjahr angeben
- Finanzamt errechnet Faktor + überträgt in die ELStAM (elektronische LSt-Abzugsmerkmale)
- Gültigkeit: 2 Kalenderjahre (§ 39f Abs. 1 S. 9 EStG), danach erneut beantragen
4. Vor- und Nachteile
Vorteile:
- Gerechte monatliche Verteilung der Lohnsteuer
- Keine bösen Überraschungen bei der Veranlagung
- Beide Partner haben ein „gleichwertiges" Netto-Lohn-Bild
Nachteile:
- Pflicht-Veranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG)
- Genauere Vorausschau der Bruttoarbeitslöhne nötig
- Faktor muss alle 2 Jahre erneuert werden
5. Werkzeuge auf tools.steuersoft.de
👨👩 Faktor-Rechner § 39f
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