Eingaben
Rechenweg
Wirkung der geplanten Deckelung
| Indexsteigerung | anrechenbar nach Entwurf | Miete geltendes Recht | Miete nach Entwurf | Ersparnis für Mieter |
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Formel des Kabinettsbeschlusses: bis 3 % voll, darüber nur die Hälfte des übersteigenden Anteils — gilt nur in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt.
Rechtsgrundlagen
§ 557b Abs. 1 BGB: Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird. Die Vereinbarung bedarf der Textform.
§ 557b Abs. 2 BGB: Die Miete muss, von Betriebskostenerhöhungen abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Geltung einer Indexmiete sind Mieterhöhungen nach § 558 (Vergleichsmiete) und § 559 (Modernisierung) grundsätzlich ausgeschlossen — Ausnahme: Modernisierungen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (z. B. gesetzlich angeordnete Maßnahmen).
§ 557b Abs. 3 BGB: Die Änderung der Miete ist durch Erklärung in Textform geltend zu machen; darin sind die eingetretene Indexänderung sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.
Keine Kappungsgrenze: Anders als bei der Vergleichsmieten-Erhöhung gilt bei der Indexmiete keine Kappungsgrenze von 20 % bzw. 15 % in drei Jahren und keine Bindung an die ortsübliche Vergleichsmiete — genau das ist der Anlass der geplanten Regulierung. Zur Vergleichsmieten-Erhöhung siehe Mieterhöhung § 558, zur ortsüblichen Vergleichsmiete Vergleichsmiete.
Geplante Neuregelung (Kabinettsbeschluss April 2026): In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt bleibt bei einer Indexsteigerung von mehr als 3 % die Hälfte des übersteigenden Anteils unberücksichtigt. Beispiel: 7 % Indexanstieg → anrechenbar 3 % + (7 % − 3 %) ÷ 2 = 5 %. Stand des Verfahrens: erste Lesung im Bundestag (Juli 2026); Änderungen sind zu erwarten.
Index-Datenquelle: Maßgeblich ist der Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamts (aktuell Basis 2020 = 100). Die amtlichen Werte finden sich im Tool Verbraucherpreisindex (Destatis).
Für die Vermieterseite steuerlich: Mieterhöhungen wirken auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; bei verbilligter Überlassung ist die 66-%-Grenze des § 21 Abs. 2 EStG im Blick zu behalten — siehe Verbilligte Vermietung.