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Amtliche Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), Tabelle 61111-0002 (Verbraucherpreisindex, Monatswerte ab 1991, Basis 2020 = 100). Daten werden direkt aus der Destatis-GENESIS-API geladen (24h Cache). Anwendung: Anpassung nach Wertsicherungsklauseln (Pacht, Erbbau), Indexmieten nach § 557b BGB, § 7g EStG IAB-Auflösung, Unterhalts­anpassung § 1612a BGB.

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Rechtsgrundlagen & Praxis-Hinweise

Wertsicherungsklauseln sind nach § 1 PreisklauselG zulässig bei Verträgen mit Laufzeit von mindestens 10 Jahren (z. B. Erbbau, Pachtverträge) oder zwischen gleichrangigen Vertragspartnern.

Indexmieten § 557b BGB: Anpassung frühestens 12 Monate nach letztem Mietfeststellungs-Stichtag. Ankündigung in Textform unter Bezugnahme auf den maßgeblichen VPI-Stand. Basis ist heute der VPI 2020 = 100; bei Altverträgen mit anderem Basisjahr ist die Umrechnung möglich (Destatis-Tabelle 61111-0001).

§ 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag): Bei Inflations-Adjustierung im Rahmen einer Restwert-/ Buchwertfortschreibung kann die VPI-Veränderung als Hilfsgröße herangezogen werden – die abschließende rechtliche Würdigung folgt aber der jeweiligen Veranlagung. Tool ersetzt keine Steuerberatung.

Unterhaltsanpassung § 1612a BGB: Mindestunterhalt wird zwar durch die jährliche Mindestunterhaltsverordnung des BMJ neu festgesetzt – der VPI dient bei abweichend vereinbarten Unterhaltsrenten (§ 1585c BGB) als anerkannter Maßstab.

BGH-Rechtsprechung Index-Mietanpassung: BGH VIII ZR 22/12 (Anpassungsformel), BGH VIII ZR 174/19 (Ankündigung in Textform genügt).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), Tabelle 61111-0002 – Verbraucherpreisindex für Deutschland, Monatswerte. Daten erscheinen typischerweise zur Mitte des Folgemonats. Bis dahin ist der jeweils letzte verfügbare Wert maßgeblich.