Person und Wohnsitzstaat
Inländische Einkünfte (unterliegen der deutschen Einkommensteuer)
Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen
Verheiratet? Splitting nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG prüfen
Unterhalt an geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG)
Weitere Abzüge, die nur bei unbeschränkter Behandlung zählen
Ergebnis
| Prüfung / Betrag | Wert | Rechtsgrundlage |
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Rechenweg
Grenzgänger: Frankreich, Österreich, Schweiz
Nur drei deutsche Abkommen enthalten eine Grenzgängerregel (BMF-Schreiben vom 12.12.2023, BStBl I S. 2179, Rn. 29): Frankreich (Art. 13 Abs. 5 – Besteuerung im Wohnsitzstaat), Österreich (Art. 15 Abs. 6 – Besteuerung im Wohnsitzstaat) und die Schweiz (Art. 15a – Besteuerung im Wohnsitzstaat, begrenzte Quellensteuer im Tätigkeitsstaat). Das Veranlagungsjahr oben gilt auch hier.
Rechtsgrundlagen
§ 1 Abs. 4 und § 49 EStG: Natürliche Personen ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland sind mit ihren inländischen Einkünften im Sinne des § 49 beschränkt steuerpflichtig – etwa Arbeitslohn für eine im Inland ausgeübte oder verwertete Tätigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 4), Einkünfte aus Vermietung inländischen Grundbesitzes oder aus einer inländischen Betriebsstätte.
§ 50 Abs. 1 EStG: Betriebsausgaben und Werbungskosten nur, soweit sie mit inländischen Einkünften zusammenhängen. Der Tarif wird auf das um den Grundfreibetrag erhöhte zu versteuernde Einkommen angewandt; bei Arbeitslohn nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 nur um den Teil des Grundfreibetrags, der diese Einkünfte (abzüglich der Vorsorgeaufwendungen und des Sonderausgaben-Pauschbetrags) übersteigt. Splitting (§ 32a Abs. 6 verweist nicht), Freibeträge für Kinder (§ 32), außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b) und die meisten Sonderausgaben nach § 10 sind ausgeschlossen. Arbeitnehmer dürfen Vorsorgeaufwendungen und den Sonderausgaben-Pauschbetrag abziehen, soweit sie auf die Zeit der inländischen Beschäftigung entfallen und den Arbeitslohn nach Abzug der Werbungskosten nicht übersteigen; Arbeitnehmer- und Sonderausgaben-Pauschbetrag kürzen sich zeitanteilig.
§ 50 Abs. 2 EStG: Bei beschränkt Steuerpflichtigen gilt die Einkommensteuer durch den Lohnsteuer-, Kapitalertragsteuer- und den Abzug nach § 50a grundsätzlich als abgegolten. Eine Veranlagung des Arbeitslohns auf Antrag ist Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staates mit Wohnsitz in einem dieser Staaten oder in der Schweiz sowie Schweizer Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der EU oder der Schweiz vorbehalten (Satz 2 Nr. 4 Buchst. b, Sätze 7 und 8).
§ 1 Abs. 3 EStG: Auf Antrag unbeschränkte Steuerpflicht, wenn die Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen; dieser wird nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats gekürzt (Ländergruppeneinteilung, BMF-Schreiben vom 02.12.2025 ab 2025, vom 18.12.2023 für 2024). Inländische Einkünfte, die nach einem DBA nur der Höhe nach begrenzt besteuert werden dürfen, gelten als nicht der deutschen Steuer unterliegend. Die ausländischen Einkünfte sind durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachzuweisen. Der Steuerabzug nach § 50a bleibt unberührt.
§ 1a Abs. 1 EStG: Für Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, die nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 3 unbeschränkt steuerpflichtig sind: Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten ist als Sonderausgabe abziehbar (bis 13.805 € nach § 10 Abs. 1a Nr. 1), wenn der Empfänger in einem EU-/EWR-Staat wohnt und seine Besteuerung bescheinigt ist (Nr. 1). Der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte mit Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat wird auf Antrag für die Zusammenveranlagung als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt; die 90-%- bzw. Grundfreibetragsgrenze gilt dann für die Einkünfte beider Ehegatten mit verdoppeltem Grundfreibetrag (Nr. 2). Die amtliche Anleitung zur Anlage WA-ESt 2025 lässt in beiden Fällen auch einen Wohnsitz in der Schweiz genügen.
§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG: Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Abs. 3 oder § 1a unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen, erhöhen den Steuersatz (Progressionsvorbehalt). Der besondere Steuersatz wird auf das zu versteuernde Einkommen angewandt.
Grenzgänger Frankreich: Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich; Grenzgebiet bis 20 km beiderseits der Grenze, für die aufgeführten Gemeinden in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, das Saarland sowie die Départements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle 30 km (§ 5 KonsVerFRAV). Die Eigenschaft bleibt erhalten bei höchstens 45 Arbeitstagen ohne Rückkehr oder außerhalb der Grenzzone, bei unterjähriger Beschäftigung höchstens 20 % der Arbeitstage und nie mehr als 45 Tage; Tätigkeit in der Grenzzone des Wohnsitzstaats (auch mobil) gilt als in der Grenzzone ausgeübt (§ 7 KonsVerFRAV vom 20.12.2010, BStBl I 2011 S. 104).
Grenzgänger Österreich: Art. 15 Abs. 6 DBA-Österreich in der Fassung des Protokolls vom 21.08.2023 mit Ziffer 8 des Protokolls; Konsultationsvereinbarung vom 18./19.12.2023 (BMF-Schreiben vom 20.12.2023, BStBl I 2024 S. 29): Hauptwohnsitz in einer Gemeinde der 30-km-Zone, Tätigkeit üblicherweise in der Grenzzone – höchstens 45 Arbeitstage ganz oder teilweise außerhalb, zugleich höchstens 20 % der tatsächlichen Arbeitstage (aufgerundet). Homeoffice in der Grenzzone ist unschädlich; tägliches Pendeln ist nicht mehr nötig. Bei ganzjähriger Beschäftigung an mindestens fünf Tagen pro Woche beim selben Arbeitgeber genügt die 45-Tage-Grenze.
Grenzgänger Schweiz: Art. 15a DBA-Schweiz: Besteuerung im Wohnsitzstaat; der Tätigkeitsstaat darf mit Ansässigkeitsbescheinigung höchstens 4,5 % der Bruttovergütungen einbehalten, Deutschland rechnet diese Steuer bis 4,5 % an. Kein Grenzgänger, wer an mehr als 60 Arbeitstagen aus beruflichen Gründen nicht an den Wohnsitz zurückkehrt. Unterjährig: bis 2025 fünf Tage je vollem Monat (Einführungsschreiben, BMF vom 19.09.1994, BStBl I S. 683, Rz. 15), ab 2026 fünf Tage je vollem Monat und ein Tag je voller Woche (Protokoll vom 21.08.2023, Ziffer 5 Buchst. g zum Protokoll, BGBl. 2025 II Nr. 275, in Kraft seit 27.11.2025). Bei tageweiser Teilzeit verhältnismäßige Kürzung (betriebsüblich bis 2025: 250 bzw. 300 Tage, ab 2026: 240 bzw. 280 Tage). Ganztägige Arbeit am Wohnsitz ist kein Nichtrückkehrtag (Konsultationsvereinbarung vom 15./18.07.2022, BStBl I 2022 S. 1227).
Vordrucke: Erklärung beschränkt Steuerpflichtiger auf dem Hauptvordruck ESt 1 C; Antrag nach § 1 Abs. 3 mit der Anlage WA-ESt und der „Bescheinigung EU / EWR“ bzw. „Bescheinigung außerhalb EU / EWR“. Die Anlage N-Gre ist ein Landesvordruck für in Deutschland wohnende Grenzgänger nach Frankreich, Österreich oder in die Schweiz und wird nur von Finanzämtern in Baden-Württemberg und Bayern angenommen (amtliche Anleitung zur Anlage N-Gre 2025); sonst gilt die Anlage N-AUS.
Nicht gerechnet: der Steuerabzug nach § 50a EStG (Künstler, Sportler, Lizenzen, Aufsichtsrat – 15 %), Kapitalerträge mit abgeltender Kapitalertragsteuer, Betriebsstätten-Gewinnermittlung, Freibeträge für Kinder, Kirchensteuer. Wegzug ins Ausland: Werkzeug Wegzugsbesteuerung. Ländergruppen im Einzelnen: Ländergruppeneinteilung. Progressionsvorbehalt im Inland: Progressionsvorbehalt.