§ 32b EStG – Progressionsvorbehalt. Steuerfreie Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld etc.) werden bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt, obwohl sie selbst steuerfrei bleiben. Rechenweg: Die Leistungen werden zunächst um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag vermindert (§ 32b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG); daraus ergibt sich das Steuersatzeinkommen zvE + bereinigte Leistungen. Besonderer Steuersatz = ESt(Steuersatzeinkommen) / Steuersatzeinkommen; die Steuer beträgt zvE × Sondersatz.
Eingaben
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist von den Leistungen abzuziehen, soweit er nicht bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist (§ 32b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG). Wer daneben Arbeitslohn bezogen hat, bei dem ist er dort regelmäßig verbraucht — dann zweite Einstellung wählen.
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Ergebnis
ESt ohne Progr.vorbehalt–
ESt mit Progr.vorbehalt–
Besonderer Steuersatz–
Mehrbelastung–
Rechenweg
Bitte Werte eingeben.
Rechtsgrundlagen
§ 32b Abs. 1 EStG: Positive/negative Einkünfte aus dem Ausland (DBA) und bestimmte Lohnersatzleistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt.
§ 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG – Lohnersatzleistungen (Auswahl): Arbeitslosengeld I, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Übergangsgeld, Versorgungskrankengeld.
§ 32b Abs. 2 EStG: Besonderer Steuersatz = tariflich ermittelte ESt auf (zvE + Lohnersatz) / (zvE + Lohnersatz) ; wird dann auf zvE angewendet.
§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG: Pflichtveranlagung, wenn Lohnersatzleistungen > 410 €.