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Einzelaufstellungen
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Zeilen 61 bis 72 · Anteile verteilter Erhaltungsaufwendungen aus 2021 bis 2024keine Angaben
Für Erhaltungsaufwand, der in einem Vorjahr nach § 82b EStDV verteilt wurde: Gesamtaufwand des damaligen Jahres und gewählten Zeitraum eintragen — der auf 2025 entfallende Anteil wird berechnet (gleichmäßige Verteilung, das letzte Jahr übernimmt den Rundungsrest). Ist die Verteilung bereits abgelaufen, entfällt der Anteil.
| Zeile / Jahr des Aufwands | Gesamtaufwand (€) | verteilt auf | Anteil 2025 |
|---|---|---|---|
| Zeile 61 · aus 2021 | – | ||
| Zeile 64 · aus 2022 | – | ||
| Zeile 67 · aus 2023 | – | ||
| Zeile 70 · aus 2024 | – | ||
| Summe Zeilen 61 bis 72 | 0,00 € | ||
Rechenweg
Rechtsgrundlagen
§ 21 EStG: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung — Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
§ 9 EStG: Werbungskosten — Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
§ 7 IV EStG: Gebäude-AfA (Neubauten ab 2023: 3 %, Wohngebäude 1925-2022: 2 %, vor 1925: 2,5 %).
§ 82b EStDV: Größerer Erhaltungsaufwand an überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäuden im Privatvermögen gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilbar (Wahlrecht, Zeilen 57 bis 59).
§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG: Instandsetzungen innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung, die netto 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen, sind anschaffungsnahe Herstellungskosten (AfA statt Erhaltungsaufwand).
R 21.1 Abs. 2 EStR: Aufwendungen bis 4.000 € (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) je Baumaßnahme sind auf Antrag stets als Erhaltungsaufwand zu behandeln.
R 21.1 EStR: Zuordnung Anschaffungskosten Grund + Boden vs. Gebäude.