Aktuell Lohnsteuerhilfeverein

Anlage V – Vermietung & Verpachtung

Aktuell Lohnsteuerhilfeverein · Werte für die ESt-Anlage V · Zeilenzuordnung
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Anlage V (Einnahmen aus V+V): Strukturhilfe für die Eintragung in die Steuererklärung. Berechnet Mieteinnahmen, Werbungskosten und das zu versteuernde Ergebnis je Vermietungsobjekt. Zeilen-Zuordnung zur amtlichen Anlage V des aktuellen VZ.
Zeilennummern je Formularjahr: Die genannten Zeilen folgen dem Aufbau der Anlage V des Vordrucks 2025 (Mieteinnahmen Zeilen 15–19, AfA Zeile 33, Schuldzinsen Zeile 46, Erhaltungsaufwand Zeilen 55 bis 60, Summe der Werbungskosten Zeile 83, Überschuss Zeile 85). Der Vordruck wird jährlich angepasst — seit dem VZ 2024 wird in Zeile 6 das Aktenzeichen des Grundsteuermessbescheids eingetragen. Maßgebend ist der amtliche Vordruck des jeweiligen Jahres — amtliche Anleitung zur Anlage V 2025 (PDF), für Ferienwohnungen die Anleitung zur Anlage V-FeWo (PDF).

Eingaben

Einzelaufstellungen

Für die Zeilen, in denen der Vordruck Einzelangaben vorsieht. Jede Position mit Bezeichnung und Betrag erfassen — der Gesamtbetrag wird automatisch in das zugehörige Feld oben eingesetzt. Die Listen bleiben nur in diesem Browser gespeichert.

Zeilen 61 bis 72 · Anteile verteilter Erhaltungsaufwendungen aus 2021 bis 2024keine Angaben

Für Erhaltungsaufwand, der in einem Vorjahr nach § 82b EStDV verteilt wurde: Gesamtaufwand des damaligen Jahres und gewählten Zeitraum eintragen — der auf 2025 entfallende Anteil wird berechnet (gleichmäßige Verteilung, das letzte Jahr übernimmt den Rundungsrest). Ist die Verteilung bereits abgelaufen, entfällt der Anteil.

Zeile / Jahr des AufwandsGesamtaufwand (€)verteilt aufAnteil 2025
Zeile 61 · aus 2021–
Zeile 64 · aus 2022–
Zeile 67 · aus 2023–
Zeile 70 · aus 2024–
Summe Zeilen 61 bis 720,00 €
–
Ergebnis
Mieteinnahmen ges.–
Werbungskosten ges.–
Einkünfte V+V–
WK-Quote–

Rechenweg

Bitte Werte eingeben.

Rechtsgrundlagen

§ 21 EStG: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung — Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.

§ 9 EStG: Werbungskosten — Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

§ 7 IV EStG: Gebäude-AfA (Neubauten ab 2023: 3 %, Wohngebäude 1925-2022: 2 %, vor 1925: 2,5 %).

§ 82b EStDV: Größerer Erhaltungsaufwand an überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäuden im Privatvermögen gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilbar (Wahlrecht, Zeilen 57 bis 59).

§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG: Instandsetzungen innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung, die netto 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen, sind anschaffungsnahe Herstellungskosten (AfA statt Erhaltungsaufwand).

R 21.1 Abs. 2 EStR: Aufwendungen bis 4.000 € (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) je Baumaßnahme sind auf Antrag stets als Erhaltungsaufwand zu behandeln.

R 21.1 EStR: Zuordnung Anschaffungskosten Grund + Boden vs. Gebäude.