Eingaben
Positionen aus anderen Werkzeugen 🔒 gesperrt
Vom Steuersoft-Programm mitgeschickt. Sie zählen in den Zeilensummen, im Ergebnis und in der Vermietungsübersicht mit, werden aber dort bearbeitet, wo sie entstanden sind, und bei „Alle Werte nach Steuersoft übernehmen“ nicht noch einmal übergeben — sonst zählten sie doppelt.
Einzelaufstellungen
Für die Zeilen, in denen der Vordruck Einzelangaben vorsieht. Jede Position mit Bezeichnung und Betrag erfassen — der Gesamtbetrag wird automatisch in das zugehörige Feld oben eingesetzt. Die Listen bleiben nur in diesem Browser gespeichert.
Zeilen 61 bis 72 · Anteile verteilter Erhaltungsaufwendungen aus 2021 bis 2024keine Angaben
Für Erhaltungsaufwand, der in einem Vorjahr nach § 82b EStDV verteilt wurde: Gesamtaufwand des damaligen Jahres und gewählten Zeitraum eintragen — der auf 2025 entfallende Anteil wird berechnet (gleichmäßige Verteilung, das letzte Jahr übernimmt den Rundungsrest). Ist die Verteilung bereits abgelaufen, entfällt der Anteil.
| Zeile / Jahr des Aufwands | Gesamtaufwand (€) | verteilt auf | Anteil 2025 |
|---|---|---|---|
| Zeile 61 · aus 2021 | – | ||
| Zeile 64 · aus 2022 | – | ||
| Zeile 67 · aus 2023 | – | ||
| Zeile 70 · aus 2024 | – | ||
| Summe Zeilen 61 bis 72 | 0,00 € | ||
Vorjahresvergleich
Stellt jede Einnahmen- und Werbungskostenzeile sowie die Summen (Zeilen 32, 83 und 85) dem Vorjahr gegenüber, mit Abweichung in Euro und Prozent. Die Vorjahreswerte kommen im Steuersoft-Programm aus dem Vorjahresstand des Objekts, sonst aus einer Vorjahresdatei dieser Eintragshilfe oder von Hand. Sie dienen nur dem Vergleich: Sie werden nie in die Eingaben dieses Jahres übernommen und nie als Werte dieses Jahres übergeben.
| Zeile | Bezeichnung | Vorjahr | lfd. Jahr | Abweichung | in % |
|---|
Vermietungsübersicht
Aufstellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Anlage zur Einkommensteuererklärung — gebildet aus den Eingaben und Einzelaufstellungen oben: Einzelposten mit Cent, Summen je Formularzeile auf volle Euro gerundet. Die drei Angaben hier sind freiwillig und werden nicht gespeichert.
Rechenweg
Rechtsgrundlagen
§ 21 EStG: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung — Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
§ 9 EStG: Werbungskosten — Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
§ 7 IV EStG: Gebäude-AfA (Neubauten ab 2023: 3 %, Wohngebäude 1925-2022: 2 %, vor 1925: 2,5 %).
§ 82b EStDV: Größerer Erhaltungsaufwand an überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäuden im Privatvermögen gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilbar (Wahlrecht, Zeilen 57 bis 59).
§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG: Instandsetzungen innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung, die netto 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen, sind anschaffungsnahe Herstellungskosten (AfA statt Erhaltungsaufwand).
R 21.1 Abs. 2 EStR: Aufwendungen bis 4.000 € (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) je Baumaßnahme sind auf Antrag stets als Erhaltungsaufwand zu behandeln.
R 21.1 EStR: Zuordnung Anschaffungskosten Grund + Boden vs. Gebäude.