Anlage V – Vermietung & Verpachtung

Steuersoft Tools · Werte für die ESt-Anlage V · Zeilenzuordnung
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Anlage V (Einnahmen aus V+V): Strukturhilfe für die Eintragung in die Steuererklärung. Berechnet Mieteinnahmen, Werbungskosten und das zu versteuernde Ergebnis je Vermietungsobjekt. Zeilen-Zuordnung zur amtlichen Anlage V des aktuellen VZ.
Zeilennummern je Formularjahr: Die genannten Zeilen folgen dem Aufbau der Anlage V des Vordrucks 2025 (Mieteinnahmen Zeilen 15–19, AfA Zeile 33, Schuldzinsen Zeile 46, Erhaltungsaufwand Zeilen 55 bis 60, Summe der Werbungskosten Zeile 83, Überschuss Zeile 85). Der Vordruck wird jährlich angepasst — seit dem VZ 2024 wird in Zeile 6 das Aktenzeichen des Grundsteuermessbescheids eingetragen. Maßgebend ist der amtliche Vordruck des jeweiligen Jahres — amtliche Anleitung zur Anlage V 2025 (PDF), für Ferienwohnungen die Anleitung zur Anlage V-FeWo (PDF).

Eingaben

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Die Datei wird nur auf Ihrem Rechner gespeichert; sie dient im Folgejahr als Vorjahresdatei und lässt sich in die Vermietungsübersicht für mehrere Objekte übernehmen.

Einzelaufstellungen

Für die Zeilen, in denen der Vordruck Einzelangaben vorsieht. Jede Position mit Bezeichnung und Betrag erfassen — der Gesamtbetrag wird automatisch in das zugehörige Feld oben eingesetzt. Die Listen bleiben nur in diesem Browser gespeichert.

Zeilen 61 bis 72 · Anteile verteilter Erhaltungsaufwendungen aus 2021 bis 2024keine Angaben

Für Erhaltungsaufwand, der in einem Vorjahr nach § 82b EStDV verteilt wurde: Gesamtaufwand des damaligen Jahres und gewählten Zeitraum eintragen — der auf 2025 entfallende Anteil wird berechnet (gleichmäßige Verteilung, das letzte Jahr übernimmt den Rundungsrest). Ist die Verteilung bereits abgelaufen, entfällt der Anteil.

Zeile / Jahr des AufwandsGesamtaufwand (€)verteilt aufAnteil 2025
Zeile 61 · aus 2021–
Zeile 64 · aus 2022–
Zeile 67 · aus 2023–
Zeile 70 · aus 2024–
Summe Zeilen 61 bis 720,00 €
–
Ergebnis
Mieteinnahmen ges.–
Werbungskosten ges.–
Einkünfte V+V–
WK-Quote–

Vorjahresvergleich

Stellt jede Einnahmen- und Werbungskostenzeile sowie die Summen (Zeilen 32, 83 und 85) dem Vorjahr gegenüber, mit Abweichung in Euro und Prozent. Die Vorjahreswerte kommen im Steuersoft-Programm aus dem Vorjahresstand des Objekts, sonst aus einer Vorjahresdatei dieser Eintragshilfe oder von Hand. Sie dienen nur dem Vergleich: Sie werden nie in die Eingaben dieses Jahres übernommen und nie als Werte dieses Jahres übergeben.

Vermietungsübersicht

Aufstellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Anlage zur Einkommensteuererklärung — gebildet aus den Eingaben und Einzelaufstellungen oben: Einzelposten mit Cent, Summen je Formularzeile auf volle Euro gerundet. Die drei Angaben hier sind freiwillig und werden nicht gespeichert.

Rechenweg

Bitte Werte eingeben.

Rechtsgrundlagen

§ 21 EStG: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung — Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.

§ 9 EStG: Werbungskosten — Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

§ 7 IV EStG: Gebäude-AfA (Neubauten ab 2023: 3 %, Wohngebäude 1925-2022: 2 %, vor 1925: 2,5 %).

§ 82b EStDV: Größerer Erhaltungsaufwand an überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäuden im Privatvermögen gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilbar (Wahlrecht, Zeilen 57 bis 59).

§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG: Instandsetzungen innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung, die netto 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen, sind anschaffungsnahe Herstellungskosten (AfA statt Erhaltungsaufwand).

R 21.1 Abs. 2 EStR: Aufwendungen bis 4.000 € (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) je Baumaßnahme sind auf Antrag stets als Erhaltungsaufwand zu behandeln.

R 21.1 EStR: Zuordnung Anschaffungskosten Grund + Boden vs. Gebäude.