1. Begünstigte Übertragung
2. Art der Leistungen
3. Umfang der Leistungen je Jahr
Sachleistungen sind mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten; für Verpflegung können die amtlichen Sachbezugswerte herangezogen werden — siehe Sachbezugswerte.
Zusammenstellung
Rechtsgrundlagen
§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG: Sonderausgaben sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben — vorausgesetzt, der Empfänger ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Nur bei diesen Übertragungen (Satz 2): einem Mitunternehmeranteil an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 18 Abs. 1 EStG ausübt (Buchst. a); einem Betrieb oder Teilbetrieb (Buchst. b); einem GmbH-Anteil von mindestens 50 %, wenn der Übergeber Geschäftsführer war und der Übernehmer diese Tätigkeit übernimmt (Buchst. c). Die Übertragung von Privatvermögen — etwa einzelner Grundstücke oder eines Mietwohngrundstücks — ist seit 2008 nicht mehr begünstigt.
Satz 3 — die Regelung für die Land- und Forstwirtschaft: Der Abzug gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt. Das ist die praktisch wichtigste Besonderheit der Hofübergabe: Die dem Altenteiler überlassene Wohnung im Wohnteil ist damit ausdrücklich einbezogen, obwohl der Wohnteil selbst kein Betriebsvermögen mehr ist.
Satz 4 — die Identifikationsnummer: Voraussetzung für den Abzug ist die Angabe der Identifikationsnummer des Empfängers in der Steuererklärung des Leistenden. Kommt der Empfänger seiner Mitteilungspflicht nicht nach, kann der Leistende die Nummer beim eigenen Finanzamt erfragen.
Korrespondierende Besteuerung (§ 22 Nr. 1a EStG): Was der Übernehmer abzieht, hat der Altenteiler als sonstige Einkünfte zu versteuern — in derselben Höhe. Der Abzug beim einen und die Besteuerung beim anderen sind materiell-rechtlich verknüpft.
Abgrenzung zum Veräußerungsentgelt: Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe gegen Versorgung sind kein Entgelt — die Übergabe bleibt unentgeltlich, der Übernehmer führt die Buchwerte fort (§ 6 Abs. 3 EStG). Werden dagegen Gleichstellungsgelder oder Abstandszahlungen an weichende Geschwister geleistet, liegt insoweit ein entgeltlicher Erwerb vor. Wiederkehrende Leistungen, die als Kaufpreisraten zu werten sind, fallen nicht unter § 10 Abs. 1a Nr. 2.
Dauernde Last oder Leibrente? Diese früher bedeutsame Unterscheidung ist für Übertragungen nach dem 31.12.2007 entfallen: Begünstigte Versorgungsleistungen sind seither stets in voller Höhe abziehbar, nicht nur mit dem Ertragsanteil.
Verwandte Werkzeuge: Verpachtung und Betriebsaufgabe · Sachbezugswerte · Bodengewinn Altbesitz § 55