Eingaben
ESOP gegen VSOP
| Programm | Arbeitslohn | Lohnsteuer | Kapitalertragsteuer | SV-Beiträge | Netto |
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Gleicher wirtschaftlicher Ertrag, unterschiedliche Besteuerung: Beim VSOP wird auch die Wertsteigerung nach der Ausübung im Lohnsteuertarif erfasst.
Rechenweg
Rechtsgrundlagen
Zuflusszeitpunkt bei echten Optionen: Die Einräumung einer nicht handelbaren Option ist noch kein Zufluss von Arbeitslohn — besteuert wird erst bei der Ausübung. Geldwerter Vorteil ist die Differenz zwischen dem Kurswert der Aktie im Ausübungszeitpunkt und dem vom Arbeitnehmer gezahlten Ausübungspreis (ständige BFH-Rechtsprechung, z. B. VI R 25/05).
§ 3 Nr. 39 EStG: Steuerfrei bis 2.000 € jährlich, wenn die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die ein Jahr oder länger im Betrieb beschäftigt sind — auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.
§ 34 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 EStG (Fünftelregelung): Vorteile aus Aktienoptionen sind eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, wenn zwischen Einräumung und Ausübung mehr als zwölf Monate liegen und der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum beschäftigt war. Die Steuer wird dann so berechnet, als würde der Vorteil auf fünf Jahre verteilt (fünffacher Unterschiedsbetrag). Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug an (gestrichen durch das Wachstumschancengesetz) — sie ist in der Veranlagung zu beantragen.
§ 19a EStG (Steueraufschub): Die Option selbst ist keine Vermögensbeteiligung im Sinne des § 19a EStG; erfasst werden erst die bei der Ausübung übertragenen Anteile. Für sie kann der Aufschub in Betracht kommen, wenn die Schwellenwerte des § 19a Abs. 3 EStG erfüllt sind — siehe Mitarbeiterbeteiligung § 19a. Für virtuelle Optionen scheidet § 19a aus, weil keine Beteiligung übertragen wird.
Wertzuwachs nach der Ausübung: Kein Arbeitslohn mehr, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen — beim Verkauf Abgeltungsteuer 25 % zzgl. SolZ (26,375 %) nach § 20 Abs. 2 EStG. Bei einer Beteiligung von mindestens 1 % gilt stattdessen § 17 EStG mit dem Teileinkünfteverfahren, siehe Beteiligungsverkauf § 17.
Virtuelle Optionen (VSOP): Der Arbeitnehmer erhält kein Anteilsrecht, sondern einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch. Die Auszahlung ist im Zuflusszeitpunkt in voller Höhe Arbeitslohn — steuer- und (bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen) beitragspflichtig. Weder § 3 Nr. 39 noch § 19a noch die Abgeltungsteuer sind anwendbar; die Fünftelregelung kann bei mehrjähriger Bindung greifen.
Sozialversicherung: Der geldwerte Vorteil ist beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit die Beitragsbemessungsgrenzen nicht bereits durch das laufende Gehalt ausgeschöpft sind. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG ist zugleich beitragsfrei.