1. Unternehmens-Check (§ 19a Abs. 3 EStG)
2. Beteiligung & Exit-Szenario
Rechenweg
Rechtsgrundlagen
§ 3 Nr. 39 EStG: Steuerfrei bleiben Vorteile aus der unentgeltlichen/verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers bis 2.000 € im Kalenderjahr, wenn die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die ein Jahr oder länger im Betrieb beschäftigt sind.
§ 19a Abs. 1 EStG: Auf Antrag (mit Zustimmung des Arbeitnehmers) unterbleibt die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Übertragung von Unternehmensanteilen im Jahr der Übertragung — auch bei Anteilen an Konzernunternehmen (seit 2024).
§ 19a Abs. 3 EStG (Schwellenwerte, seit ZuFinG): Jahresumsatz ≤ 100 Mio. €, Bilanzsumme ≤ 86 Mio. €, ≤ 1.000 Mitarbeitende — maßgeblich: die Schwellen dürfen im Zeitpunkt der Übertragung oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre nicht überschritten sein; Gründung höchstens 20 Jahre vor der Übertragung.
§ 19a Abs. 4 EStG (Besteuerungszeitpunkte): Nachversteuerung bei (1) Übertragung/Verkauf, (2) Beendigung des Dienstverhältnisses, (3) spätestens 15 Jahre nach der Übertragung. Ist der Anteilswert dann gesunken, wird nur der tatsächliche Wert versteuert (Verlustschutz, Abs. 4 Satz 4). Bei mindestens drei Jahren zwischen Übertragung und Besteuerung ist die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG (Fünftelregelung) anzuwenden.
§ 19a Abs. 4a EStG (Haftungsübernahme): Erklärt der Arbeitgeber unwiderruflich die Haftung für die Lohnsteuer, lösen Arbeitgeberwechsel und Fristablauf keine Besteuerung aus — besteuert wird erst der tatsächliche Verkauf.
Wertzuwachs nach der Übertragung: ist kein Arbeitslohn, sondern Kapitalvermögen — beim Verkauf Abgeltungsteuer 25 % zzgl. SolZ (§ 20 Abs. 2 EStG); bei Beteiligungen ab 1 % gilt § 17 EStG (Teileinkünfteverfahren) — siehe Beteiligungsverkauf § 17.
Sozialversicherung: Der geldwerte Vorteil ist beitragspflichtig im Zeitpunkt der Übertragung (keine Verschiebung durch § 19a); der § 3 Nr. 39-Freibetrag ist dagegen auch beitragsfrei.