Mitarbeiterkapitalbeteiligung – § 19a & § 3 Nr. 39 EStG

Steuersoft Tools · Dry-Income-Aufschub, Freibetrag 2.000 €, Unternehmens-Check, Exit-Szenario
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Zwei Vergünstigungen, die sich kombinieren lassen: Der Freibetrag von 2.000 € (§ 3 Nr. 39 EStG) stellt die verbilligte Überlassung von Unternehmensanteilen frei, wenn die Beteiligung allen Mitarbeitenden mit mindestens einem Jahr Betriebszugehörigkeit offensteht. § 19a EStG löst das Dry-Income-Problem bei Start-ups/KMU: Der geldwerte Vorteil wird bei der Übertragung nicht sofort versteuert, sondern erst bei Verkauf, Arbeitgeberwechsel oder spätestens nach 15 Jahren — die spätere Wertsteigerung landet in der günstigeren Abgeltungsteuer statt im Lohnsteuertarif.
Häufig übersehen: § 19a wirkt nur steuerlich — die Sozialversicherungsbeiträge auf den geldwerten Vorteil werden bereits im Zeitpunkt der Übertragung fällig (soweit das Gehalt unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt). Und: Erklärt der Arbeitgeber die Haftungsübernahme für die spätere Lohnsteuer (§ 19a Abs. 4a EStG), lösen Arbeitgeberwechsel und Ablauf der 15 Jahre keine Besteuerung mehr aus — dann zählt nur noch der tatsächliche Verkauf.

1. Unternehmens-Check (§ 19a Abs. 3 EStG)

2. Beteiligung & Exit-Szenario

Ergebnis
Geldwerter Vorteil (nach Freibetrag)
Steuer bei Übertragung (§ 19a)
Lohnsteuer beim Exit
Abgeltungsteuer auf Wertzuwachs

Rechenweg

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Rechtsgrundlagen

§ 3 Nr. 39 EStG: Steuerfrei bleiben Vorteile aus der unentgeltlichen/verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers bis 2.000 € im Kalenderjahr, wenn die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die ein Jahr oder länger im Betrieb beschäftigt sind.

§ 19a Abs. 1 EStG: Auf Antrag (mit Zustimmung des Arbeitnehmers) unterbleibt die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Übertragung von Unternehmensanteilen im Jahr der Übertragung — auch bei Anteilen an Konzernunternehmen (seit 2024).

§ 19a Abs. 3 EStG (Schwellenwerte, seit ZuFinG): Jahresumsatz ≤ 100 Mio. €, Bilanzsumme ≤ 86 Mio. €, ≤ 1.000 Mitarbeitende — maßgeblich: die Schwellen dürfen im Zeitpunkt der Übertragung oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre nicht überschritten sein; Gründung höchstens 20 Jahre vor der Übertragung.

§ 19a Abs. 4 EStG (Besteuerungszeitpunkte): Nachversteuerung bei (1) Übertragung/Verkauf, (2) Beendigung des Dienstverhältnisses, (3) spätestens 15 Jahre nach der Übertragung. Ist der Anteilswert dann gesunken, wird nur der tatsächliche Wert versteuert (Verlustschutz, Abs. 4 Satz 4). Bei mindestens drei Jahren zwischen Übertragung und Besteuerung ist die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG (Fünftelregelung) anzuwenden.

§ 19a Abs. 4a EStG (Haftungsübernahme): Erklärt der Arbeitgeber unwiderruflich die Haftung für die Lohnsteuer, lösen Arbeitgeberwechsel und Fristablauf keine Besteuerung aus — besteuert wird erst der tatsächliche Verkauf.

Wertzuwachs nach der Übertragung: ist kein Arbeitslohn, sondern Kapitalvermögen — beim Verkauf Abgeltungsteuer 25 % zzgl. SolZ (§ 20 Abs. 2 EStG); bei Beteiligungen ab 1 % gilt § 17 EStG (Teileinkünfteverfahren) — siehe Beteiligungsverkauf § 17.

Sozialversicherung: Der geldwerte Vorteil ist beitragspflichtig im Zeitpunkt der Übertragung (keine Verschiebung durch § 19a); der § 3 Nr. 39-Freibetrag ist dagegen auch beitragsfrei.