§ 17 EStG — Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Wer innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 1 % beteiligt war, versteuert den Veräußerungsgewinn nach Teileinkünfteverfahren: 60 % steuerpflichtig, 40 % steuerfrei (§ 3 Nr. 40c EStG). Freibetrag 9.060 € (anteilig nach Quote), Abschmelzung ab Gewinn 36.100 €.
Veräußerung & Stammdaten
Wesentlich = mind. 1 %
Veräußerungsgewinn § 17 II EStG
Verkaufserlös (ggf. Earn-Out)
Stammeinlage + Folgeeinzahlungen + nachträgl. AK
Notar, Steuerberatung, M&A-Berater
Optional: zvE-Kontext (für Tarif-Schätzung)
Für Tarif-Schätzung — optional
Steuerpflichtiger Gewinn (60 %)
0 €
nach Freibetrag § 17 III
Berechnung im Detail
5-Jahres-Frist: Wesentlich i.S.d. § 17 EStG ist, wer irgendwann innerhalb der letzten 5 Jahre vor Veräußerung mit mind. 1 % am Stammkapital beteiligt war (unmittelbar oder mittelbar).
Sonderfälle:
• Verlust: Verrechnung nur mit Einkünften aus § 17 EStG; Verlustabzug nur unter engen Voraussetzungen (BFH IX R 8/19).
• Verkauf an Ehegatten/nahe Angehörige: Sonderregelung; Gestaltungsmissbrauch § 42 AO prüfen.
• Wiederkehrende Bezüge: Zuflussbesteuerung möglich (BFH IX R 14/14).
• Quote < 1 %: Keine § 17-Besteuerung — § 20 II Nr. 1 EStG (Abgeltungsteuer 25 %).
• Verkauf an Ehegatten/nahe Angehörige: Sonderregelung; Gestaltungsmissbrauch § 42 AO prüfen.
• Wiederkehrende Bezüge: Zuflussbesteuerung möglich (BFH IX R 14/14).
• Quote < 1 %: Keine § 17-Besteuerung — § 20 II Nr. 1 EStG (Abgeltungsteuer 25 %).