Ein Mietobjekt vom Kauf bis zur Anlage V – die Stufen bauen aufeinander auf: Die Kaufpreisaufteilung bestimmt die AfA-Bemessungsgrundlage, diese fließt in das Jahresergebnis, und dieses in die Totalüberschussprognose. Geprüft werden dabei die drei Stellen, an denen es in der Praxis schiefgeht: anschaffungsnaher Aufwand, verbilligte Überlassung und Einkünfteerzielungsabsicht.
1Objekt
2Anschaffung und AfA-Bemessungsgrundlage
Nebenkosten teilen das Schicksal des Kaufpreises und werden mit aufgeteilt.
Nicht abschreibbar. Für die Ermittlung steht die Kaufpreisaufteilung zur Verfügung.
Optional, § 7 Abs. 4 S. 2 EStG. Nachweis erforderlich, z. B. durch ein Gutachten (Restnutzungsdauer prüfen).
Anschaffungskosten gesamt0,00 €
davon Grund und Boden0,00 €
Gebäudeanteil = AfA-Bemessungsgrundlage0,00 €
AfA-Satz und Jahresbetrag0,00 €
AfA im Anschaffungsjahr0,00 €
3Anschaffungsnaher Aufwand
Instandsetzung und Modernisierung innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung.
4Betrachtungsjahr: Einnahmen und Werbungskosten
Hinweis zur Eingabe: Die Grenze für anschaffungsnahen Aufwand ist überschritten, der Betrag aus Stufe 3 erhöht die AfA-Bemessungsgrundlage. Ist der „Erhaltungsaufwand des Jahres“ bereits in diesen Aufwendungen enthalten, hier bitte 0 eintragen – sonst wird er zusätzlich als Werbungskosten abgezogen und doppelt berücksichtigt.
5Verbilligte Überlassung
Maßgebend ist die ortsübliche Marktmiete einschließlich umlagefähiger Kosten.
Wert noch nicht belegt? Der Vergleichsmieten-Nachweis ermittelt ihn aus Mietspiegel, Mietdatenbank, Gutachten oder drei Vergleichswohnungen und erzeugt ein Nachweisblatt für die Akte.
6Ergebnis des Jahres
Einnahmen0,00 €
Werbungskosten ohne AfA0,00 €
Absetzung für Abnutzung0,00 €
Kürzung wegen verbilligter Überlassung0,00 €
Überschuss bzw. Verlust0,00 €
7Totalüberschussprognose
Die erste Zeile übernimmt Einnahmen und Werbungskosten (einschließlich AfA und Schuldzinsen) aus Stufe 6. Leere Jahre werden mit diesen Werten fortgeschrieben. Das Jahresergebnis enthält den Sicherheitszuschlag von 10 % auf die Einnahmen und den Sicherheitsabschlag von 10 % auf die Werbungskosten (Rz. 34 des BMF-Schreibens vom 08.10.2004). Prognosezeitraum in der Regel 30 Jahre.
Hinweis zur Prognose: Der Erwerb erfolgt nicht im Januar, die erste Zeile enthält daher die Werte des Anschaffungsjahres (anteilige AfA, ggf. nur Teil-Jahres-Einnahmen). Leere Folgejahre werden damit fortgeschrieben. Für eine belastbare Prognose die Folgejahre mit Vollwerten (volle AfA, Jahreseinnahmen) eintragen.
Jahr
Einnahmen (€)
Werbungskosten inkl. AfA (€)
Ergebnis mit Zu-/Abschlag
kumuliert
Ergebnis des Betrachtungsjahres0,00 €
Rechtsgrundlagen. Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 EStG: 3 % bei Fertigstellung nach dem 31.12.2022, 2 % bei Fertigstellung nach dem 31.12.1924, 2,5 % davor; im Anschaffungsjahr zeitanteilig. Degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG und die Sonderabschreibung nach § 7b EStG werden hier bewusst nicht nachgebildet – dafür bestehen eigene Rechner, deren Ergebnis übernommen werden kann.
Anschaffungsnaher Aufwand nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG: Übersteigen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes ohne Umsatzsteuer, gehören sie zu den Herstellungskosten und sind nur über die AfA abziehbar; Erweiterungen und jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten bleiben außer Ansatz.
Größerer Erhaltungsaufwand nach § 82b EStDV kann bei Gebäuden im Privatvermögen, die überwiegend Wohnzwecken dienen, gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden.
Verbilligte Überlassung nach § 21 Abs. 2 EStG: Ab 66 % der ortsüblichen Marktmiete gilt die Überlassung als vollentgeltlich, der Werbungskostenabzug bleibt ungekürzt. Zwischen 50 % und unter 66 % entscheidet eine Totalüberschussprognose; fällt sie negativ aus, sind die Werbungskosten anteilig zu kürzen. Unter 50 % ist stets aufzuteilen. Nach der Rechtsprechung kann bei aufwendig gestalteten Wohnimmobilien, insbesondere ab etwa 250 m² Wohnfläche, ausnahmsweise auch oberhalb von 66 % eine Prognose erforderlich sein. Ohne Gewähr.