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Rechenweg
Rechtsgrundlagen
§ 7 Abs. 4 S. 2 EStG: Bei kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer ist die entsprechend höhere AfA zulässig.
BFH IX R 25/19 v. 28.07.2021: Steuerpflichtiger kann jede Nachweis-Methode verwenden, die Aufschluss über die voraussichtliche Restnutzungsdauer gibt — nicht zwingend bautechnisches Gutachten.
Anlage 22 BewG: Gesamtnutzungsdauer Wohngebäude 80 J., gewerbl. 40-60 J.
§ 6 ImmoWertV: Modellrechnung Restnutzungsdauer = Gesamtnutzungsdauer − Alter + Modernisierungszuschlag.
BMF v. 22.02.2023: aufgehoben. Das Anwendungsschreiben zur kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer wurde mit BMF-Schreiben vom 01.12.2025 (GZ IV C 3 - S 2196/00040/006/008) ersatzlos aufgehoben — ohne Nachfolgeregelung und ohne Anwendungsvorschrift. Es gibt derzeit keine Verwaltungsanweisung zu den Nachweisanforderungen; maßgeblich ist allein die Rechtsprechung.
§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG gilt unverändert: Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer weniger als 33 Jahre (Fälle des Satzes 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a), können die entsprechenden Absetzungen vorgenommen werden. Die Aufhebung betrifft nur die Verwaltungsanweisung, nicht die gesetzliche Grundlage.