Restnutzungsdauer Wohngebäude – § 7 IV S. 2 EStG

Steuersoft Tools · BFH IX R 25/19 · Kürzere ND nachweisen · Höhere AfA
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BFH IX R 25/19 v. 28.07.2021: Die typisierten Nutzungsdauern (33⅓ J. / 50 J. / 40 J.) sind Vermutung, kein zwingender Wert. Bei nachgewiesener kürzerer tatsächlicher Restnutzungsdauer ist eine höhere AfA-Quote zulässig. Nachweis durch Sachverständigen-Gutachten oder Modellrechnung nach ImmoWertV.

Eingaben

Ergebnis
Typische AfA-Quote
AfA-Quote Gutachten
Mehr-AfA p.a.
Über 25 Jahre kumuliert

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Rechtsgrundlagen

§ 7 Abs. 4 S. 2 EStG: Bei kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer ist die entsprechend höhere AfA zulässig.

BFH IX R 25/19 v. 28.07.2021: Steuerpflichtiger kann jede Nachweis-Methode verwenden, die Aufschluss über die voraussichtliche Restnutzungsdauer gibt — nicht zwingend bautechnisches Gutachten.

Anlage 22 BewG: Gesamtnutzungsdauer Wohngebäude 80 J., gewerbl. 40-60 J.

§ 6 ImmoWertV: Modellrechnung Restnutzungsdauer = Gesamtnutzungsdauer − Alter + Modernisierungs­zuschlag.

BMF v. 22.02.2023: aufgehoben. Das Anwendungs­schreiben zur kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer wurde mit BMF-Schreiben vom 01.12.2025 (GZ IV C 3 - S 2196/00040/006/008) ersatzlos aufgehoben — ohne Nachfolgeregelung und ohne Anwendungsvorschrift. Es gibt derzeit keine Verwaltungsanweisung zu den Nachweisanforderungen; maßgeblich ist allein die Rechtsprechung.

§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG gilt unverändert: Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer weniger als 33 Jahre (Fälle des Satzes 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a), können die entsprechenden Absetzungen vorgenommen werden. Die Aufhebung betrifft nur die Verwaltungsanweisung, nicht die gesetzliche Grundlage.