Verspätungszuschlag § 152 AO

Steuersoft Tools · Erklärungsfrist, Muss- oder Kann-Festsetzung, 0,25 % je angefangenem Monat
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Seit 2019 ist der Verspätungszuschlag weitgehend automatisiert: Wird eine Jahreserklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres abgegeben, muss das Finanzamt einen Zuschlag festsetzen (§ 152 Abs. 2 AO) — ohne Ermessen. Er beträgt 0,25 % je angefangenem Monat der um Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens 25 € je Monat, höchstens insgesamt 25.000 €.
Der Mindestbetrag ist die eigentliche Falle: Auch bei geringer Nachzahlung fallen mindestens 25 € je angefangenem Verspätungsmonat an. Eine um ein Jahr verspätete Erklärung kostet damit selbst im Kleinfall mindestens 300 €. Umgekehrt entfällt die Muss-Festsetzung, wenn die Steuer auf null festgesetzt wird oder die festgesetzte Steuer die Vorauszahlungen und Abzugsbeträge nicht übersteigt (§ 152 Abs. 3 AO) — in Erstattungsfällen bleibt es beim Ermessen.

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Erklärungsfristen im Überblick (§ 149 AO)

Veranlagungszeitraumohne Beratermit BeraterMuss-Festsetzung ab

Für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr gelten eigene Fristen (§ 149 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 AO); die Muss-Festsetzung greift dort erst nach 19 Monaten.

Rechtsgrundlagen

§ 149 Abs. 2 AO: Steuererklärungen sind grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben. Ermittelt ein Land- und Forstwirt den Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr, endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres.

§ 149 Abs. 3 AO: Bei Beauftragung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe verlängert sich die Frist bis zum letzten Tag des Monats Februar des Zweitfolgejahres (bei Land- und Forstwirten bis zum Ablauf des 17. Monats nach Schluss des Wirtschaftsjahres). Das Finanzamt kann eine Vorabanforderung nach § 149 Abs. 4 AO aussprechen.

§ 152 Abs. 1 AO (Ermessen): Ein Verspätungszuschlag kann festgesetzt werden. Die Festsetzung unterbleibt, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen wird zugerechnet.

§ 152 Abs. 2 AO (gebundene Entscheidung): Ein Verspätungszuschlag muss festgesetzt werden, wenn die Erklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde (in den Fällen des § 149 Abs. 2 Satz 2 AO: 19 Monate).

§ 152 Abs. 3 AO (Rückausnahmen): Die Muss-Festsetzung gilt nicht, wenn (1) die Finanzbehörde die Frist verlängert hat oder rückwirkend verlängert, (2) die Steuer auf null oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird, (3) die festgesetzte Steuer die Summe aus Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen nicht übersteigt. In diesen Fällen bleibt es beim Ermessen nach Absatz 1.

§ 152 Abs. 5 AO (Höhe): Satz 1 — für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens 10 € je Monat. Satz 2 — für Erklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen: 0,25 % der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens 25 € je angefangenem Monat.

§ 152 Abs. 6 AO: Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen beträgt der Zuschlag pauschal 25 € je angefangenem Monat — unabhängig von einer Steuerhöhe.

§ 152 Abs. 9 AO: Wird die Erklärung überhaupt nicht abgegeben, ist der Zuschlag höchstens für die Zeit bis zur erstmaligen Festsetzung der Steuer (Schätzung nach § 162 AO) zu berechnen.

§ 152 Abs. 10 AO: Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25.000 € betragen.

Abgrenzung: Der Verspätungszuschlag ist eine Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 AO) und steht neben den Nachzahlungszinsen nach § 233a AO — beides fällt nebeneinander an. Zinsen berechnet das Tool Streitwert & Zinsen § 233a; zur Stundung siehe Stundung & Erlass, zu Fristen im Rechtsbehelfsverfahren Einspruchsfrist.