Eingaben
Rechenweg
Rechtsgrundlagen
§ 355 Abs. 1 S. 1 AO: Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen.
§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO: Bei Aufgabe zur Post gilt der Bescheid am vierten Tag nach Aufgabe als bekannt gegeben (Inland), bei Auslandsbeförderung einen Monat nach Aufgabe. Bis 31.12.2024 waren es drei Tage; die Verlängerung auf vier Tage beruht auf dem Postrechtsmodernisierungsgesetz und gilt für nach dem 31.12.2024 zur Post gegebene Bescheide.
§ 108 Abs. 3 AO: Endet die Frist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag → nächster Werktag.
§ 110 AO: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Versäumnis (Antragsfrist 1 Monat).
BFH VI R 36/03: Die Bekanntgabefiktion ist widerlegbar (Anscheinsbeweis); im Zweifel muss die Behörde Zugang und Zugangszeitpunkt nachweisen (§ 122 Abs. 2 letzter Hs. AO).