Einspruchsfrist – § 355 AO + § 122 AO

Steuersoft Tools · 1 Monat ab Bekanntgabe · 4-Tage-Fiktion · Wochenend-Hemmung
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§ 355 AO: Einspruch binnen 1 Monat nach Bekanntgabe. § 122 II AO 4-Tage-Fiktion: Bekanntgabe = 4. Tag nach Aufgabe zur Post (Inland) — seit 01.01.2025 vier statt drei Tage (Postrechtsmodernisierungsgesetz). Dieselbe Vier-Tage-Frist gilt für elektronisch übermittelte Bescheide (§ 122 IIa AO) und für zum Abruf bereitgestellte Bescheide (§ 122a IV AO). § 108 III AO: Endet die Frist auf Sa/So/Feiertag → nächster Werktag.

Eingaben

Ergebnis
Bekanntgabe
Frist-Ende
Verbleibende Tage
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Rechtsgrundlagen

§ 355 Abs. 1 S. 1 AO: Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen.

§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO: Bei Aufgabe zur Post gilt der Bescheid am vierten Tag nach Aufgabe als bekannt gegeben (Inland), bei Auslandsbeförderung einen Monat nach Aufgabe. Bis 31.12.2024 waren es drei Tage; die Verlängerung auf vier Tage beruht auf dem Postrechtsmodernisierungsgesetz und gilt für nach dem 31.12.2024 zur Post gegebene Bescheide.

§ 108 Abs. 3 AO: Endet die Frist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag → nächster Werktag.

§ 110 AO: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Versäumnis (Antragsfrist 1 Monat).

BFH VI R 36/03: Die Bekanntgabefiktion ist widerlegbar (Anscheinsbeweis); im Zweifel muss die Behörde Zugang und Zugangszeitpunkt nachweisen (§ 122 Abs. 2 letzter Hs. AO).