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Rechenweg / Einordnung
Rechtsgrundlagen & Fahrplan
Heute — § 146a AO (KassenSichV): Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt sein. Es gilt die Belegausgabepflicht (§ 146a Abs. 2 AO). Verstöße können mit Bußgeld bis 25.000 € geahndet werden (§ 379 AO).
Heute — Kassen-Meldepflicht (§ 146a Abs. 4 AO): Alle elektronischen Kassen sind dem Finanzamt elektronisch zu melden: vor dem 01.07.2025 angeschaffte Systeme bis zum 31.07.2025, danach angeschaffte Systeme binnen eines Monats nach Anschaffung; auch Außerbetriebnahmen sind zu melden.
Heute — Kassennachschau (§ 146b AO): unangekündigte Prüfung während der Geschäftszeiten; bereitzuhalten sind Verfahrensdokumentation, TSE-Daten und Einzelaufzeichnungen (DSFinV-K-Export).
Geplant — Registrierkassenpflicht: Koalitionsvertrag vom 09.04.2025 („ab 2027"), Referentenentwurf vom 07.08.2026: Pflicht zur elektronischen Registrierkasse für Betriebe mit mehr als 100.000 € Gesamtjahresumsatz (maßgeblich: gesamter Umsatz, nicht nur Barumsatz), Fokus zunächst Gastgewerbe. Aktionsplan des BMF vom 16.07.2026: Zieldatum 01.01.2028. Die offene Ladenkasse bliebe darunter bzw. in nicht erfassten Branchen zulässig.
Einordnung für die Beratung: Betroffene Betriebe mit offener Ladenkasse sollten die Anschaffung 2027 einplanen (Kassensystem inkl. TSE, Einrichtung, Schulung, Meldung nach § 146a Abs. 4 AO). Wer jetzt umstellt, entzerrt den Jahresend-Engpass bei Kassenherstellern — und reduziert schon heute das Hinzuschätzungsrisiko bei Kassennachschauen, denn die offene Ladenkasse ist der häufigste Prüfungsaufgriff.
Gastronomie-Querverweis: Seit dem 01.01.2026 gilt in der Gastronomie wieder der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf Speisen — siehe Tool Gastronomie-USt 7 %.