Registrierkassen-Countdown

Steuersoft Tools · Referentenentwurf 08/2026 · heutige Kassen-Pflichten (§ 146a AO) + geplante Registrierkassenpflicht
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Gesetzgebung läuft — noch nichts ist final: Der Koalitionsvertrag (04/2025) kündigt eine Registrierkassenpflicht „ab 2027" an. Der Referentenentwurf vom 07.08.2026 sieht die Pflicht für Betriebe mit mehr als 100.000 € Gesamtumsatz (bar + unbar) vor — zunächst mit Blick auf das Gastgewerbe. Im Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität (16.07.2026) wird als Zieldatum der 01.01.2028 genannt. Kabinettsbeschluss und Bundestagsverfahren stehen aus; Schwellen und Termine können sich noch ändern (Stand: 08/2026).
Was heute schon gilt: Wer eine elektronische Kasse nutzt, braucht eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE, § 146a AO), muss Belege ausgeben (Belegausgabepflicht) und die Kasse dem Finanzamt elektronisch melden (§ 146a Abs. 4 AO — Bestandskassen bis 31.07.2025, Neuanschaffungen binnen eines Monats). Eine offene Ladenkasse ist derzeit noch erlaubt — genau das ändert die geplante Registrierkassenpflicht.

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Geplanter Start01.01.2028
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Rechtsgrundlagen & Fahrplan

Heute — § 146a AO (KassenSichV): Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt sein. Es gilt die Belegausgabepflicht (§ 146a Abs. 2 AO). Verstöße können mit Bußgeld bis 25.000 € geahndet werden (§ 379 AO).

Heute — Kassen-Meldepflicht (§ 146a Abs. 4 AO): Alle elektronischen Kassen sind dem Finanzamt elektronisch zu melden: vor dem 01.07.2025 angeschaffte Systeme bis zum 31.07.2025, danach angeschaffte Systeme binnen eines Monats nach Anschaffung; auch Außerbetriebnahmen sind zu melden.

Heute — Kassennachschau (§ 146b AO): unangekündigte Prüfung während der Geschäftszeiten; bereitzuhalten sind Verfahrensdokumentation, TSE-Daten und Einzelaufzeichnungen (DSFinV-K-Export).

Geplant — Registrierkassenpflicht: Koalitionsvertrag vom 09.04.2025 („ab 2027"), Referentenentwurf vom 07.08.2026: Pflicht zur elektronischen Registrierkasse für Betriebe mit mehr als 100.000 € Gesamtjahresumsatz (maßgeblich: gesamter Umsatz, nicht nur Barumsatz), Fokus zunächst Gastgewerbe. Aktionsplan des BMF vom 16.07.2026: Zieldatum 01.01.2028. Die offene Ladenkasse bliebe darunter bzw. in nicht erfassten Branchen zulässig.

Einordnung für die Beratung: Betroffene Betriebe mit offener Ladenkasse sollten die Anschaffung 2027 einplanen (Kassensystem inkl. TSE, Einrichtung, Schulung, Meldung nach § 146a Abs. 4 AO). Wer jetzt umstellt, entzerrt den Jahresend-Engpass bei Kassenherstellern — und reduziert schon heute das Hinzuschätzungsrisiko bei Kassennachschauen, denn die offene Ladenkasse ist der häufigste Prüfungsaufgriff.

Gastronomie-Querverweis: Seit dem 01.01.2026 gilt in der Gastronomie wieder der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf Speisen — siehe Tool Gastronomie-USt 7 %.