Registrierkassen-Countdown

Steuersoft Tools · Gesetzentwurf (Kabinett 09/2026) · heutige Kassen-Pflichten (§ 146a AO) + geplante Registrierkassenpflicht
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Gesetzentwurf — noch nicht in Kraft: Das Bundeskabinett hat (Meldung des BMF vom 23.09.2026) den Gesetzentwurf zur Verbreitung elektronischer Kassen beschlossen: Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 € sollen offene Ladenkassen ab dem Jahr 2028 durch elektronische Kassensysteme ersetzen; zugleich sollen Papierbons ab 2028 durch digitale Belege abgelöst werden. Das parlamentarische Verfahren steht aus; Schwelle, Anwendungsbereich (z. B. Branchen) und Termin können sich noch ändern. Maßgeblich ist erst das verkündete Gesetz.
Was heute schon gilt: Wer eine elektronische Kasse nutzt, braucht eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE, § 146a AO), muss Belege ausgeben (Belegausgabepflicht) und die Kasse dem Finanzamt elektronisch melden (§ 146a Abs. 4 AO — Bestandskassen bis 31.07.2025, Neuanschaffungen binnen eines Monats). Eine offene Ladenkasse ist derzeit noch erlaubt — genau das ändert die geplante Registrierkassenpflicht.

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Geplanter Start01.01.2028
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Rechtsgrundlagen & Fahrplan

Heute — § 146a AO (KassenSichV): Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt sein. Es gilt die Belegausgabepflicht (§ 146a Abs. 2 AO). Verstöße können mit Bußgeld bis 25.000 € geahndet werden (§ 379 AO).

Heute — Kassen-Meldepflicht (§ 146a Abs. 4 AO): Alle elektronischen Kassen sind dem Finanzamt elektronisch zu melden: vor dem 01.07.2025 angeschaffte Systeme bis zum 31.07.2025, danach angeschaffte Systeme binnen eines Monats nach Anschaffung; auch Außerbetriebnahmen sind zu melden.

Heute — Kassennachschau (§ 146b AO): unangekündigte Prüfung während der Geschäftszeiten; bereitzuhalten sind Verfahrensdokumentation, TSE-Daten und Einzelaufzeichnungen (DSFinV-K-Export).

Geplant — Registrierkassenpflicht: Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität (BMF, 16.07.2026) und Gesetzentwurf der Bundesregierung (Kabinett, BMF-Meldung vom 23.09.2026): elektronische Kasse für Unternehmen mit mehr als 100.000 € Jahresumsatz, ab dem Jahr 2028. Ob ein Branchenschwerpunkt vorgesehen ist, lässt sich der amtlichen Kurzdarstellung nicht entnehmen. Die offene Ladenkasse bliebe darunter bzw. in nicht erfassten Branchen zulässig.

Einordnung für die Beratung: Betroffene Betriebe mit offener Ladenkasse sollten die Anschaffung 2027 einplanen (Kassensystem inkl. TSE, Einrichtung, Schulung, Meldung nach § 146a Abs. 4 AO). Wer jetzt umstellt, entzerrt den Jahresend-Engpass bei Kassenherstellern — und reduziert schon heute das Hinzuschätzungsrisiko bei Kassennachschauen, denn die offene Ladenkasse ist der häufigste Prüfungsaufgriff.

Gastronomie-Querverweis: Seit dem 01.01.2026 gilt in der Gastronomie wieder der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf Speisen — siehe Tool Gastronomie-USt 7 %.