🍽 Neuregelung 2026: Speisen in Restaurants/Gaststätten werden ab 01.01.2026 dauerhaft mit dem ermäßigten Steuersatz 7 % besteuert (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Getränke bleiben bei 19 %. Außerdem gilt ab 01.01.2026 die TSE-Kassenpflicht für alle Gastronomen (elektronische Aufzeichnungssysteme mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung).
bis 30.06.2020
Speisen 19 %, Getränke 19 %01.07.2020 – 31.12.2023
Speisen 7 % (Corona-Hilfe)01.01.2024 – 31.12.2025
Speisen 19 % (Rückkehr)ab 01.01.2026
Speisen 7 % (dauerhaft), Getränke 19 %, TSE-PflichtTageseinnahmen (brutto, in €)
USt-Berechnung
| Position | Brutto | Netto | USt-Satz | USt |
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USt-Last gesamt
…
Brutto-Umsatz gesamt
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Netto-Umsatz gesamt
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Vergleich VJ 2025 vs. 2026
| Position | USt 2025 (19 %) | USt 2026 (7 %) | Δ Ersparnis Gastronom |
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Jährliche USt-Entlastung Speisen ab 2026
…
Diese USt-Differenz kommt entweder als Preissenkung beim Gast an oder verbleibt als Marge beim Gastronomen (Wettbewerbssituation entscheidet).
⚠ TSE-Kassenpflicht ab 01.01.2026: Alle elektronischen Kassen müssen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein (§ 146a AO). Offene Ladenkassen sind weiterhin erlaubt, müssen aber tageweise per Kassenbericht dokumentiert werden. Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO bleibt bestehen.
⚠ Abgrenzung „Speisen im Haus" vs. „außer Haus": Lieferdienste/Take-away galten auch zwischen 2024 und 2025 mit 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2, Nr. 28–34). Ab 2026 keine Unterscheidung mehr nötig → alle Speisen 7 %.
⚠ Abgrenzung „Speisen im Haus" vs. „außer Haus": Lieferdienste/Take-away galten auch zwischen 2024 und 2025 mit 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2, Nr. 28–34). Ab 2026 keine Unterscheidung mehr nötig → alle Speisen 7 %.