Netto-Brutto-Rückrechnung – welches Brutto ergibt das Wunschnetto?

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Gewünschtes Monatsnetto eingeben – der Rechner sucht das kleinste Monatsbrutto, das nach Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung mindestens dieses Netto ergibt (R 39b.9 Abs. 1 LStR, § 14 Abs. 2 SGB IV). Die Lohnsteuer folgt dem amtlichen Programmablaufplan für den Lohnsteuerabzug (§ 39b Abs. 6 EStG), Lohnzahlungszeitraum Monat – dieselbe Rechnung wie im Lohnsteuer-Monatsrechner.

Angaben

Ergebnis

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Rechenweg

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Rechtsgrundlagen

R 39b.9 Abs. 1 LStR (Nettolohn): Übernimmt der Arbeitgeber aufgrund einer Nettolohnvereinbarung Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, ist die Lohnsteuer aus dem Bruttoarbeitslohn zu berechnen, der nach Minderung um die übernommenen Abzugsbeträge den Nettobetrag ergibt. Führen mehrere Bruttoarbeitslöhne zum gewünschten Nettolohn, kann der niedrigste zugrunde gelegt werden (Satz 5). Freibeträge, Versorgungsfreibeträge, Altersentlastungsbetrag und Hinzurechnungsbetrag sind beim Bruttoarbeitslohn zu berücksichtigen (Satz 4) – diese Angaben erfasst der Rechner nicht.

§ 14 Abs. 2 SGB IV: Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und seiner gesetzlichen Beitragsanteile.

§ 39b Abs. 2 und 6 EStG: Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn nach dem amtlichen Programmablaufplan, hier mit Lohnzahlungszeitraum Monat, einschließlich Vorsorgepauschale. § 3, § 4 SolZG: Solidaritätszuschlag mit Freigrenze und Milderungszone. § 51a EStG und Kirchensteuergesetze der Länder: Kirchensteuer von der um die Kinderfreibeträge geminderten Bemessungsgrundlage, 8 % in Baden-Württemberg und Bayern, sonst 9 %; Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz.

Sozialversicherung: Rentenversicherung (§ 158 SGB VI), Arbeitslosenversicherung (§ 341 SGB III) und allgemeiner Beitragssatz der Krankenversicherung (§ 241 SGB V) je zur Hälfte; Zusatzbeitrag der Krankenkasse (§ 242 SGB V) je zur Hälfte (§ 249 Abs. 1 SGB V). Pflegeversicherung (§ 55, § 58 SGB XI): Kinderlosenzuschlag trägt der Beschäftigte allein, Abschlag ab dem zweiten bis zum fünften Kind unter 25 Jahren; in Sachsen trägt der Beschäftigte einen halben Beitragssatzpunkt mehr (§ 58 Abs. 3 SGB XI). Bemessung höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze des Jahres.

§ 8 Abs. 1, § 20 Abs. 2 SGB IV: Für Arbeitsentgelte bis zur Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) und im Übergangsbereich bis 2.000 € im Monat (Midijob) gelten eigene Beitragsregeln – dafür das Werkzeug Minijob und Midijob.