Modernisierungsumlage § 559 BGB: Nach einer Modernisierungsmaßnahme iSd § 555b BGB kann der Vermieter die jährliche Miete um
8 % der umlagefähigen Kosten erhöhen (§ 559 I BGB). Kappungsgrenze § 559 III BGB: max. 3 €/m² pro Monat innerhalb von 6 Jahren (2 €/m² bei
Ausgangsmiete unter 7 €/m²). Erhaltungsaufwand (§ 555a BGB) ist nicht umlagefähig und muss herausgerechnet werden. Formerfordernisse: § 559b BGB.
Stammdaten Wohnung
Gesamtwohnfläche im Haus: Wird nach Wohnfläche aufgeteilt, beachten Sie die Gesamt-Wohnfläche aller Mieter. Für eine Einzelwohnung
genügt die jeweilige Mietfläche, da § 559 BGB auf die auf die Wohnung entfallenden Kosten abstellt.
Modernisierungskosten 0 €
Instandhaltungs-Anteil (§ 559 II BGB): Kosten, die ohnehin als Erhaltungsaufwand angefallen wären (fiktive Instandhaltungsrücklage),
sind nicht umlagefähig und müssen geschätzt und abgezogen werden. Faustregel: bei Heizungstausch 30–50 %, bei Fenstern 40–60 %.
Maßnahme & Drittmittel 0 €
§ 559a BGB: Erhält der Vermieter für die Modernisierung Drittmittel (z.B. KfW-/BAFA-Zuschuss, öffentliche Förderung), mindern diese
die umlagefähigen Kosten direkt. Zinsgünstige Darlehen werden mit dem Zinsvorteil angerechnet.