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Modernisierungsumlage § 559 BGB
Vermieter-Mieterhöhung nach Modernisierung · 8 % p.a. · Kappungsgrenze 3 €/m² · VZ 2026
Übersicht
Modernisierungsumlage § 559 BGB: Nach einer Modernisierungsmaßnahme iSd § 555b BGB kann der Vermieter die jährliche Miete um 8 % der umlagefähigen Kosten erhöhen (§ 559 I BGB). Kappungsgrenze § 559 III BGB: max. 3 €/m² pro Monat innerhalb von 6 Jahren (2 €/m² bei Ausgangsmiete unter 7 €/m²). Erhaltungsaufwand (§ 555a BGB) ist nicht umlagefähig und muss herausgerechnet werden. Formerfordernisse: § 559b BGB.

Stammdaten Wohnung

Gesamtwohnfläche im Haus: Wird nach Wohnfläche aufgeteilt, beachten Sie die Gesamt-Wohnfläche aller Mieter. Für eine Einzelwohnung genügt die jeweilige Mietfläche, da § 559 BGB auf die auf die Wohnung entfallenden Kosten abstellt.

Modernisierungskosten 0 €

Instandhaltungs-Anteil (§ 559 II BGB): Kosten, die ohnehin als Erhaltungsaufwand angefallen wären (fiktive Instandhaltungsrücklage), sind nicht umlagefähig und müssen geschätzt und abgezogen werden. Faustregel: bei Heizungstausch 30–50 %, bei Fenstern 40–60 %.

Maßnahme & Drittmittel 0 €

§ 559a BGB: Erhält der Vermieter für die Modernisierung Drittmittel (z.B. KfW-/BAFA-Zuschuss, öffentliche Förderung), mindern diese die umlagefähigen Kosten direkt. Zinsgünstige Darlehen werden mit dem Zinsvorteil angerechnet.