Krypto-Meldepflicht – „Was weiß das Finanzamt?"

Steuersoft Tools · Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (DAC8/CARF) · Erfassung seit 01.01.2026, Meldung ab 2027
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Seit dem 01.01.2026 erfassen Krypto-Dienstleister die Transaktionsdaten ihrer Kunden — Börsen, Broker und Verwahrer müssen sie nach dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (Umsetzung der EU-Richtlinie DAC8) erstmals bis zum 31.07.2027 an das Bundeszentralamt für Steuern melden. Das BZSt leitet die Daten an die Wohnsitz-Finanzämter weiter; innerhalb der EU werden sie automatisch ausgetauscht. Über den OECD-Standard CARF schließen sich zahlreiche Drittstaaten an. Kurz: Ab 2027 kennt das Finanzamt die Krypto-Umsätze — abgeglichen wird mit den Steuererklärungen ab 2026, faktisch auch rückwirkend.
Gemeldet wird pro Person und Kryptowert: Identität (Name, Anschrift, Steuer-ID, Geburtsdatum), aggregierte Erwerbe und Veräußerungen (gegen Euro/Fiat und Krypto-gegen-Krypto, jeweils Anzahl und Bruttobeträge) sowie Transfers auf eigene Wallets (Anzahl und Wert). Nicht gemeldet werden Haltefristen oder Gewinne — die Besteuerung bleibt Sache der eigenen Erklärung. Genau daraus entsteht das Risiko: hohe gemeldete Umsätze + keine Angaben in der Erklärung = Prüfungsaufgriff.

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Erste Meldung ans BZSt31.07.2027
Meldezeitraumab Kalenderjahr 2026
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Abgleich-Checkliste für die Erklärung

§ 23 EStG (private Veräußerung): Gewinne aus Verkauf/Tausch innerhalb eines Jahres sind steuerpflichtig (Freigrenze 1.000 € ab VZ 2024, davor 600 €); Krypto-zu-Krypto-Tausch ist ebenfalls eine Veräußerung. Nach über einem Jahr Haltefrist: steuerfrei. Berechnung mit FIFO je Wallet — siehe Krypto-Steuer § 23.

Staking/Lending (§ 22 Nr. 3 EStG): laufende Erträge sind sonstige Einkünfte (Freigrenze 256 €); die Haltefrist der eingesetzten Coins verlängert sich dadurch nicht — siehe Staking & Lending.

NFT/DeFi: Sonderfälle (Liquidity Mining, Airdrops, NFT-Handel) — siehe NFT & DeFi.

Nicht erklärte Altjahre: Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist 10 Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) wirkt nur, solange die Tat nicht entdeckt ist und sie vollständig alle unverjährten Jahre umfasst — nach Eingang der DAC8-Daten beim Finanzamt kann die Entdeckung eintreten und die Selbstanzeige gesperrt sein. Das Zeitfenster schließt sich mit der ersten Datenlieferung Mitte 2027. Nachdeklarationen daher jetzt mit steuerlicher Beratung angehen.

Dezentraler Handel: Reine DEX-/Self-Custody-Nutzung wird nicht durch Dienstleister gemeldet — aber: Ein- und Auszahlungen über Börsen (On-/Off-Ramps) und Transfers auf eigene Wallets tauchen in deren Meldungen auf, und Blockchain-Transaktionen sind dauerhaft öffentlich nachvollziehbar. „Unsichtbar" ist dezentraler Handel damit nicht.