Ihre Situation
Einordnung
Zeitschiene
- 01.01.2026 Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz in Kraft — Dienstleister erfassen alle Transaktionen und erheben Steuer-IDs ihrer Kunden (laufend).
- 31.07.2027 Erste Meldung der Daten des Kalenderjahres 2026 an das Bundeszentralamt für Steuern; danach jährlich.
- 30.09.2027 Automatischer Austausch innerhalb der EU (DAC8); Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden.
- ab 2027/2028 CARF: Datenaustausch mit Drittstaaten (über 60 Staaten haben die Umsetzung zugesagt).
Abgleich-Checkliste für die Erklärung
§ 23 EStG (private Veräußerung): Gewinne aus Verkauf/Tausch innerhalb eines Jahres sind steuerpflichtig (Freigrenze 1.000 € ab VZ 2024, davor 600 €); Krypto-zu-Krypto-Tausch ist ebenfalls eine Veräußerung. Nach über einem Jahr Haltefrist: steuerfrei. Berechnung mit FIFO je Wallet — siehe Krypto-Steuer § 23.
Staking/Lending (§ 22 Nr. 3 EStG): laufende Erträge sind sonstige Einkünfte (Freigrenze 256 €); die Haltefrist der eingesetzten Coins verlängert sich dadurch nicht — siehe Staking & Lending.
NFT/DeFi: Sonderfälle (Liquidity Mining, Airdrops, NFT-Handel) — siehe NFT & DeFi.
Nicht erklärte Altjahre: Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist 10 Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) wirkt nur, solange die Tat nicht entdeckt ist und sie vollständig alle unverjährten Jahre umfasst — nach Eingang der DAC8-Daten beim Finanzamt kann die Entdeckung eintreten und die Selbstanzeige gesperrt sein. Das Zeitfenster schließt sich mit der ersten Datenlieferung Mitte 2027. Nachdeklarationen daher jetzt mit steuerlicher Beratung angehen.
Dezentraler Handel: Reine DEX-/Self-Custody-Nutzung wird nicht durch Dienstleister gemeldet — aber: Ein- und Auszahlungen über Börsen (On-/Off-Ramps) und Transfers auf eigene Wallets tauchen in deren Meldungen auf, und Blockchain-Transaktionen sind dauerhaft öffentlich nachvollziehbar. „Unsichtbar" ist dezentraler Handel damit nicht.