₿ Krypto als „sonstiges Wirtschaftsgut" (§ 23 EStG): Gewinne aus Verkauf binnen 1 Jahr nach Anschaffung sind steuerpflichtig (persönlicher Steuersatz), danach steuerfrei. Freigrenze 1.000 € ab 2024 (vorher 600 €). FIFO-Methode für Bewertung. Staking/Lending verlängert nicht mehr die Haltefrist auf 10 Jahre (BFH IX R 3/22, BMF-Schreiben 10.05.2022).
Eckdaten
Trade-Liste (FIFO-Auswertung)
Pro Trade: Coin, Datum Kauf, Datum Verkauf, Kaufpreis EUR, Verkaufspreis EUR. Die Haltefrist wird automatisch geprüft.
| Coin | Kauf-Datum | Verkauf-Datum | Kauf-EUR | Verkauf-EUR | Gewinn | Haltefr. |
|---|
Staking / Lending / Mining (sonstige Einkünfte)
§ 22 Nr. 3 EStG, Freigrenze 256 €/Jahr
Ergebnis
Steuerpflichtige Gewinne § 23 EStG
…
Steuerfreie Gewinne (> 1 Jahr)
…
Voraussichtl. ESt-Belastung
…
⚠ Wichtige Sonderregeln 2024 (Wachstumschancenförderungsgesetz / BMF-Schreiben):
- Freigrenze 1.000 € (statt bisher 600 €) — gilt als Freigrenze, nicht Freibetrag: wird sie überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
- 1-Jahres-Frist bleibt — auch bei Staking/Lending (BFH IX R 3/22, BMF v. 10.05.2022, Rz. 47). Die früher diskutierte 10-Jahres-Frist nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 EStG gilt NICHT bei reinen Coins.
- Mining ist gewerblich, wenn nachhaltig (§ 15 EStG, Anlage G). Gelegenheits-Mining → § 22 Nr. 3 EStG.
- FIFO-Methode: pro Wallet einzeln. Cross-Wallet-Saldierung umstritten. Saubere Trade-History wichtig (Belegpflicht!).
- NFTs / DeFi: weitgehend ungeklärt — BMF-Schreiben 06.03.2025 (Update) erwartet. Vorsichtige Auslegung: wie sonstige Wirtschaftsgüter behandeln.
- Krypto2Krypto: jeder Tausch ist ein Realisierungs-Vorgang (auch wenn keine EUR fließen). Bei BTC→ETH: BTC verkauft, ETH gekauft.