Eingaben
Rechenweg
Schonvermögen nach Alter
| Alter | Schonvermögen |
|---|---|
| bis 29 Jahre (bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres) | 5.000 € |
| 30 – 39 Jahre (ab dem 31. Lebensjahr) | 10.000 € |
| 40 – 49 Jahre (ab dem 41. Lebensjahr) | 12.500 € |
| ab 50 Jahre (ab dem 51. Lebensjahr) | 20.000 € |
Die bisherige Karenzzeit (12 Monate mit 40.000 € Schonvermögen) entfällt vollständig — die Staffel gilt ab dem ersten Leistungstag.
Rechtsgrundlagen & Details
Gesetzgebung: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107), wesentliche Teile in Kraft seit dem 01.07.2026. Die Geldleistung heißt künftig Grundsicherungsgeld.
Regelsätze 2026 (§ 20 SGB II): unverändert gegenüber 2025 (Nullrunde): RBS 1: 563 €, RBS 2: 506 €, RBS 3: 451 €, RBS 4 (14–17): 471 €, RBS 5 (6–13): 390 €, RBS 6 (0–5): 357 €.
Vermögen: Die Karenzzeit entfällt; verwertbares Vermögen wird ab dem ersten Tag geprüft. Es gilt ein altersgestaffeltes Schonvermögen (5.000 / 10.000 / 12.500 / 20.000 €). Angemessene selbstgenutzte Immobilien und angemessene Altersvorsorge bleiben daneben geschützt.
Wohnkosten: Übernahme ab dem ersten Monat nur bis zum 1,5-Fachen der kommunalen Angemessenheitsgrenze; darüber liegende Miete ist selbst zu tragen (§ 22 Abs. 1 SGB II; Ausnahmen in der einjährigen Karenzzeit, wenn höhere Kosten unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen). Nach Aufforderung zur Kostensenkung gilt mittelfristig die einfache Angemessenheitsgrenze.
Sanktionen: Pflichtverletzungen (Maßnahmeabbruch, unterlassene Bewerbungen): 30 % Kürzung für 3 Monate. Meldeversäumnisse: ab dem zweiten versäumten Termin 30 % für einen Monat, bei Wiederholung länger; nach dem dritten versäumten Termin ist die vollständige Streichung des Regelbedarfs möglich — im Extremfall einschließlich der Kosten der Unterkunft. Ablehnung zumutbarer Arbeit: Entzug des Regelbedarfs für mindestens einen, höchstens zwei Monate.
Übergang: Bestandsfälle werden schrittweise umgestellt; laufende Weiterbildungen werden in der Regel nicht abgebrochen. Für die Leistungshöhe (Regelbedarf, Mehrbedarfe, Freibeträge nach § 11b SGB II) siehe den Grundsicherungs-Rechner; zum Lohnabstand siehe Lohnt-sich-Check.