Grundsicherungsgeld – §§ 19 ff. SGB II

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Grundsicherungsgeld 2026: Regelbedarf 1. Stufe 563 € (Nullrunde — Beträge wie 2025), KdU separat (soweit angemessen), Erwerbsfreibeträge gestaffelt nach § 11b SGB II: bis 100 € voll frei, 100–520 € → 20 %, 520–1.000 € → 30 %, 1.000–1.200 € → 10 %, darüber 0 %.
Reform der Grundsicherung — wirksam seit 01.07.2026 (Bundestag 05.03.2026, Bundesrat 27.03.2026):

Eingaben

Schonvermögen ab 01.07.2026 (§ 12 SGB II)

Geschütztes Vermögen der Bedarfsgemeinschaft insgesamt
Ergebnis
Grundsicherungsgeld/Mt
Bedarf gesamt
Anrechenbares Eink.
Erwerbsfreibetrag

Rechenweg

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Rechtsgrundlagen

§ 20 Abs. 2 SGB II: Regelbedarfsstufen 2026 (unverändert gegenüber 2025 — Nullrunde nach der Fortschreibungsformel): RBS 1 563 € (Alleinstehende/Alleinerziehende), RBS 2 506 € (Partner), RBS 3 451 € (Erwachsene 18–24 im Haushalt der Eltern), RBS 4 471 € (Jugendliche 14–17), RBS 5 390 € (Kinder 6–13), RBS 6 357 € (Kinder 0–5). Hinweis: Der Rechner bildet RBS 3 nicht ab; für Erwachsene ab der zweiten Person wird RBS 2 angesetzt.

§ 22 SGB II: Bedarfe für Unterkunft + Heizung in tatsächlicher Höhe, soweit angemessen.

§ 11b SGB II: Erwerbsfreibeträge: bis 100 € voll frei, 100–520 € → 20 % frei, 520–1.000 € → 30 % frei, 1.000–1.200 € → 10 % frei, > 1.200 € → 0 % frei.

§ 12 SGB II (Fassung ab 01.07.2026): Die Karenzzeit für Vermögen ist entfallen. Geschützt sind stattdessen je Person der Bedarfsgemeinschaft altersabhängig 5.000 € (bis 30 J.), 10.000 € (ab 31 J.), 12.500 € (ab 41 J.) und 20.000 € (ab 51 J.); maßgeblich ist der Monat, in dem die Altersgrenze erreicht wird. Selbstgenutztes Wohneigentum bleibt für eine einjährige Karenzzeit unabhängig von Wert und Größe anrechnungsfrei. Bis 30.06.2026 galten 15.000 € je Person im Karenzjahr; laufende Bewilligungszeiträume behalten diese Regeln bis zum Ende.

§ 22 SGB II (Karenzzeit Unterkunft): In den ersten zwölf Monaten werden die tatsächlichen Unterkunftskosten seit 01.07.2026 nur noch bis 150 % der ortsüblich angemessenen Miete anerkannt; darüber hinaus nur bei unabweisbaren Härtefällen. Nach der Karenzzeit gilt die Angemessenheitsgrenze selbst.

Sanktionen (§§ 31 ff. SGB II): Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse führen zu Minderungen von bis zu 30 % des Regelsatzes; bei nachhaltiger Arbeitsverweigerung entfällt der Regelsatz weitgehend, die Unterkunftskosten werden weiter gezahlt. Leistungsminderungen bildet dieser Rechner nicht ab.