Gerichtskosten beim Finanzgericht

Steuersoft Tools · Streitwert · Verfahrensgebühr 4,0 · Ermäßigung · Fälligkeit · Kostenrisiko
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Für eine Klage beim Finanzgericht fällt eine Verfahrensgebühr von 4,0 nach der Gebührentabelle des § 34 GKG an (Nr. 6110 KV GKG). Sie ermäßigt sich auf 2,0, wenn das gesamte Verfahren durch Rücknahme der Klage oder durch einen Kostenbeschluss nach Erledigung (§ 138 FGO) endet, bevor ein Urteil oder Gerichtsbescheid ergangen ist (Nr. 6111 KV GKG). Streitwert ist in der Regel der strittige Steuerbetrag, mindestens 1.500 € (§ 52 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 GKG). Es gilt die Tabelle in der Fassung ab dem 01.06.2025.

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AusgangGerichtskosten für den KlägerRechtsgrundlage

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Rechtsgrundlagen

§ 34 Abs. 1 GKG (Fassung durch Art. 5 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 07.04.2025, BGBl. 2025 I Nr. 109, in Kraft seit 01.06.2025): Bei einem Streitwert bis 500 € beträgt die Gebühr 40 €. Sie erhöht sich bis 2.000 € je angefangene 500 € um 21,00 €, bis 10.000 € je angefangene 1.000 € um 22,50 €, bis 25.000 € je angefangene 3.000 € um 30,50 €, bis 50.000 € je angefangene 5.000 € um 40,50 €, bis 200.000 € je angefangene 15.000 € um 140,00 €, bis 500.000 € je angefangene 30.000 € um 210,00 € und darüber je angefangene 50.000 € um 210,00 €. Die Tabelle bis 500.000 € steht in Anlage 2 zum GKG.

§ 34 Abs. 2 GKG: Mindestbetrag einer Gebühr 15 €; Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent gerundet, 0,5 Cent aufgerundet. § 39 Abs. 2 GKG: Streitwert höchstens 30 Millionen €.

Nr. 6110 KV GKG: Verfahren im Allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO erledigt: 4,0. Nr. 6111 KV GKG: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Rücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder durch Beschluss in den Fällen des § 138 FGO, es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Ermäßigung auf 2,0 – auch wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

§ 52 Abs. 3 GKG: Bei einer bezifferten Geldleistung ist deren Höhe maßgebend; offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen erhöhen den Streitwert, die Summe darf das Dreifache nicht übersteigen. In Kindergeldsachen gilt § 42 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 GKG entsprechend, mit dem einfachen statt dem dreifachen Jahresbetrag. § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG: Vor den Finanzgerichten mindestens 1.500 € – außer in Verfahren nach § 155 S. 2 FGO und in Kindergeldangelegenheiten. § 52 Abs. 5 GKG: Solange der Wert nicht festgesetzt ist und sich auch nicht unmittelbar aus den Akten ergibt, werden die Gebühren vorläufig nach dem Mindestwert bemessen.

§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 GKG: In Prozessverfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klageschrift fällig. Die Regel, dass die Klage erst nach Zahlung zugestellt wird (§ 12 GKG), gilt nur für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. § 63 Abs. 2 S. 2 GKG: Das Finanzgericht setzt den Wert nur auf Antrag oder wenn es dies für angemessen hält fest.

§ 135 Abs. 1, § 136 FGO: Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten. Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben oder verhältnismäßig geteilt; einem Beteiligten können sie ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Wer die Klage zurücknimmt, trägt die Kosten. § 138 FGO: Nach Erledigung entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen; hilft das Finanzamt ab, trägt es die Kosten. § 139 FGO: Gebühren eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts sind erstattungsfähig, für das Vorverfahren nur, wenn das Gericht die Zuziehung für notwendig erklärt; die Aufwendungen des Finanzamts werden nicht erstattet.

§ 2 Abs. 1 und 5 GKG: Bund und Länder sind vor den Finanzgerichten von den Gerichtskosten befreit. Werden dem Finanzamt die Kosten auferlegt, werden keine Gerichtskosten erhoben; vom Kläger bereits gezahlte werden zurückgezahlt.

§ 71 Abs. 1 GKG: In Verfahren, die vor einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, gilt das bisherige Recht. Für Klagen, die vor dem 01.06.2025 eingegangen sind, gilt daher die vorherige Tabelle – sie wird hier nicht gerechnet.

Vergütung des Bevollmächtigten: § 40 StBVV verweist für das finanzgerichtliche Verfahren auf das RVG – dafür der StBVV-Gebührenrechner. Fristen: Klagefrist § 47 FGO.